Anwaltsgesetz
                            1 Anwaltsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            215.1 Anwaltsgesetz (vom 17. November 2003)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 13. No vember 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und der Kommission für Just iz und öffentliche Sicherheit vom 18. März 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , beschliesst: I. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Dieses Gesetz regelt in Ergänzung des Bundesgesetzes über die  Freizügigkeit  der  Anwältinnen  und  Anwälte  vom  23. Juni  2000 (BGFA)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 den  Anwaltsberuf,  namentlich  den  Erwerb  des  Anwalts patentes,  die  Berufsausübung  im  Kanton  und  die  Aufsicht  über  die Anwältinnen und Anwälte. II. Anwaltspatent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erwerb
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Das  Obergericht  erteilt  das Anwaltspatent  Bewerberinnen und Bewerbern, welche a.   die persönlichen Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 lit. a–c BGFA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 erfüllen und zutrauenswürdig sind und b.   die Anwaltsprüfung bestanden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Anwalts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Zur Anwaltsprüfung wird zugelassen, wer a.   die fachlichen und persönlichen Vo raussetzungen von Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 und §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 lit. a erfüllt und b.   sich  über  ein  wenigstens  einj ähriges  Praktikum  in  der  zürche rischen Rechtspflege ausweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nach Anhörung der Anwaltsprü fungskommission kann das Ober gericht einen Teil der Anwaltsprüf ung erlassen, wenn sich die Bewer berin  oder  der  Bewerber  über  eine langjährige  erfolgreiche  Berufs tätigkeit bei zürcherischen Gerichten oder in der Verwaltung ausweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Anwalts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            prüfungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Das Obergericht wählt für ei ne Amtsdauer von sechs Jah ren eine Kommission, die die Anwalt sprüfung abnimmt. Es bezeichnet eines seiner Mitglieder als Präsidentin oder Präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Voraus-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            215.1 Anwaltsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als Mitglieder oder Ersatz mitglieder sind wählbar: a.   Mitglieder der zürc herischen Gerichte ode r des Bundesgerichts, b.   Rechtslehrerinnen und Rechtslehrer an schweizerischen Universi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - täten, c.   Anwältinnen und Anwälte mit Gesc häftsadresse im Kanton, die in einem  kantonalen  Anwaltsregister  oder  im  Anwaltsverzeichnis eingetragen sind. Einstweilige Bewilligung (Venia)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Das Obergericht kann Anwält innen und Anwälten bewilli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen, unter ihrer Verantwortung Persone n, die sich auf die zürcherische Anwaltsprüfung  vorbereiten,  zur  Tätigkeit  im  Bereich  des  Anwalts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - monopols einzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 a.   die  Anwältin  oder  der  Anwalt im  Bereich  des  Anwaltsmonopols tätig sein darf, eine Geschäftsadre sse im Kanton hat und in einem kantonalen Anwaltsregis ter eingetragen ist und b.   die zuzulassende Person die Vora ussetzungen für die Zulassung zur Anwaltsprüfung erfüllt, wobei in fachlicher Hinsicht folgende Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - aussetzungen genügen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   der Abschluss eines juristischen Studiums im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 und ein halbjähriges Praktikum oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   der  Abschluss  eines  juristisch en  Studiums  mit  dem  Bachelor und ein einjähri ges Praktikum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Bewilligung wird für die Dauer eines Jahres erteilt. Sie kann in der Regel um höchstens ein Jahr verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Bewilligung kann verweigert oder entzogen werden, wenn die Anwältin oder der Anwalt oder die zuzulassende Person in schwerer Weise gegen die Berufsregeln verstossen hat. Verlust
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die Aufsichtskommi ssion entzieht der Inhaberin oder dem Inhaber  das  Anwaltspatent,  wenn  si e  oder  er  nicht  mehr  handlungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fähig oder zutrauenswürdig ist und der Schutz des rechtsuchenden Pub
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - likums und der Rechtspflege nicht anders gewährleiste t werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Eintrag  ins  kantonale  Anwalt sregister  ist  ni cht  Vorausset
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zung für einen Patententzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das Dis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ziplinarverfahren. b. Verzicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die Inhaberin oder der Inhabe r des Anwaltspatentes kann gegenüber  dem  Obergericht  schrift lich  erklären,  auf  das  Anwalts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - patent zu verzichten. a. Entzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Anwaltsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            215.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Obergericht  kann  die  Entg egennahme  des  Verzichts  ver weigern, wenn der Entzug wegen einer strafrecht lichen Verurteilung bevorsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Wieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 War die Inhaberin oder der Inhaber im Zeitpunkt des Ent zuges oder der Entgegennahme des Verzichts nicht zutrauenswürdig, kann  das  Obergericht  das  Anwaltspatent  wiedererteilen,  wenn  der Schutz  des  rechtsuchenden  Publikum s  und  der  Rechtspflege  dies  zu lässt, frühestens jedoc h nach fünf Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Wiedererteilung  ist  ausgeschlossen,  solange  ein  strafrecht liches Berufsverbot dauert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Obergericht  kann  die  vollständige  oder  teilweise  Wieder holung der Anwaltsprüfung anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Der Erwerb und der Verlust des Anwaltspatentes werden im Amtsblatt veröffentlicht. III. Berufsausübung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwaltsberuf
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Den Anwaltsberuf übt aus, we r über ein Anwaltspatent ver fügt und Personen in Verfahren vo r Gericht, anderen Behörden oder gegenüber Dritten vertritt oder in Re chtsfragen berät und dabei unter der Berufsbezeichnung Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt oder einer gleichwertigen Bezeichnung auftritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwalts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            monopol
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Den Anwältinnen und Anwält en, die im kantonalen An- waltsregister  eingetra gen  sind  oder  Freizügi gkeit  nach  dem  BGFA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 geniessen, sind folgende Tätigkeiten vorbehalten: a.   die  Verteidigung  und  die  beru fsmässige  Vertretung  der  Privat klägerschaft  oder  anderer  Verfah rensbeteiligter  im  Strafprozess vor den Strafbehörden, b.   die berufsmässige Vertretung im Zivilprozess vor den Schlichtungs behörden und den Gerichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zur Tätigkeit im Bereich des An waltsmonopols sind auch berech tigt: a.    Vertreterinnen  und  Vertreter  im  Sinne  von  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  lit. d ZPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 vor den Miet- und Arbeitsgerichten bis zu einem Streitwert von Fr. 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000, b.   Vertreterinnen und Vertreter nach Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 SchKG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 in Angelegen heiten des summarischen Verf ahrens nach Art. 251 ZPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vom Anwaltsmonopol ausgenommen ist die nicht berufsmässige Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            215.1 Anwaltsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            16 Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Personen, die im Kanton den Anwaltsberuf ausüben, unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stehen der Aufsicht de r Aufsichtskommission. Berufsregeln und Disziplinar massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Das Berufsgeheimnis und die Berufsregeln gemäss BGFA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 gelten  sinngemäss  auch  für  Anwältinnen  und  Anwälte,  die  den  An- waltsberuf ausüben, aber dem BGFA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 nicht unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Werden Vorschriften dieses Gesetz es verletzt, können Disziplinar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - massnahmen gemäss Art. 17 BGFA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 angeordnet werden. Die Geltung und  Mitteilung  eines  Berufsausübung sverbotes,  die  Verjährung  der disziplinarischen  Verfolgung  und die  Löschung  der Disziplinarmass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahmen im Anwaltsverzeichnis richten sich nach Art. 18–20 BGFA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Berufs bezeichnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Anwältinnen und Anwälte, die dem BGFA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 nicht unterste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hen, verwenden a.   die Berufsbezeichnung, die ihnen mi t ihrem Patent erteilt worden ist, wenn sie über ein schweize risches Anwaltspatent verfügen, b.   ihre  ursprüngliche  Berufsbezeic hnung  in  der  Amtssprache  ihres Herkunftsstaates  unter  Angabe  der  Berufsorganisation,  deren Zuständigkeit sie unterliegen, des Gerichts, bei dem sie nach den Vorschriften  dieses  Staates  zugelassen  sind,  oder  eines  anderen Hinweises auf die Herkunft der Berufsbezeichnung, wenn sie über ein ausländisches Anwaltspatent verfügen. Anwalts verzeichnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Die  Anwältinnen  und  Anwälte, die mit Geschäftsadresse im  Kanton  den  Anwaltsberuf  ausüben,  ohne  in  einem  kantonalen Anwaltsregister  oder  einer  Liste  gemäss  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  BGFA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 eingetragen zu sein, zeigen der Aufsichtskom mission die Aufnahme und die Been
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - digung der Berufstätigkeit an. Sie geben die sie betr effenden Daten im Verzeichnis bekannt und teilen Änderungen mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Verzeichnis  enthält  die  pe rsönlichen  Date n  gemäss  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 lit. a, b, d und e BGFA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 . Die Einsicht in das Verzeichnis richtet sich nach Art. 10 BGFA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 . Honorar der Anwältinnen und Anwälte, Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Das Honorar der Anwältin oder des Anwaltes richtet sich nach der mit der Klientscha ft getroffenen Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei amtlichen Verteidigungen und unentgeltlichen Rechtsvertre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungen setzen die Behörden die En tschädigung der Anwältin oder des Anwaltes fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Anwaltsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            215.1 IV. Aufsichtskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Die Aufsichtskommission übe r die Anwältinnen und An wälte besteht aus je sieben Mi tgliedern und Ersa tzmitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine  Gerichtsschreiberin  oder ein  Gerichtsschreiber  des  Ober gerichts führt die juristische Kanzlei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wah l
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Auf die Amtsdauer der Mitgli eder des Obergerichts wer den gewählt: a.   durch  das  Obergericht  vier  Mitglieder,  darunter  die  Präsidentin oder der Präsident, und vi er Ersatzmitglieder, b.   durch Anwältinnen und Anwälte, die mit Geschäftsadresse im Kan ton  den  Anwaltsberuf  ausüben, drei  Mitglieder  und  drei  Ersatz mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Wahl nach lit. b bestellt das Obergericht ein Wahlbüro von fünf Mitgliedern, von denen zw ei der Anwaltschaft angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Mitglieder der Aufsichtskom mission wählen zu Beginn einer Amtsperiode aus ihrer Mitte die Vi zepräsidentin oder den Vizepräsi denten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            An den Entscheiden der Aufsichtskommission wirken, unter Vorbehalt abweichender Vorschriften, drei vom Obergericht und zwei von der Anwaltschaft gewä hlte Mitglieder mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Die  Aufsichtskommiss ion  beaufsichtigt  Personen,  die  im Kanton den Anwaltsberuf ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig: a. den Entzug des Anwaltspatentes, b. die  Führung  des  Anwaltsregisters,  der  öffentlichen  Liste  nach Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 BGFA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 und des Anwaltsverzeichnisses, c. die Durchführung von Disziplinarverfahren, d. den Entscheid über die Entb indung vom Berufsgeheimnis, e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 die Begutachtung von Gesuchen um Wiedererteilung des Anwalts patentes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            215.1 Anwaltsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Allgemeine Verfahrensbestimmungen Präsidial befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Die  Geschäftsleitung  obliegt  der  Präsidentin  oder  dem Präsidenten. Sie oder er leitet di e Sitzungen und das schriftliche Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Muss für ein Geschäft eine Unte rsuchung durchgef ührt werden, betraut die Präsidentin oder der Präsident damit ein Mitglied. Öffentlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Die Verhandlungen vor der Aufs ichtskommission sind nicht öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Beratungen  finden  unter  Auss chluss  der  Öffentlichkeit  und der Parteien statt. Beratung und Entscheidung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Entscheide werden nach mündlicher Beratung gefällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Gerichtsschreiberin  oder der  Gerichtsschreiber  hat  bera
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tende Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei Einstimmigkeit können die En tscheide auf dem Zirkularweg gefasst werden. Amtsgeheimnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Das  Verfahren  vor  der  Aufsichtskommission  und  deren Entscheide unterstehen dem Amtsgeheimnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Aufsichtskommission  kann  di e  Öffentlichkeit  über  die  Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leitung eines Verfahrens oder ei nen Entscheid der Aufsichtskommis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sion informieren, wenn daran ein berechtigtes Interesse besteht. Ergänzende Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            Ergänzend  gelten  die  Vorsch riften  des  Verwaltungsrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflegegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 über das Verwaltungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Führung des Anwaltsregisters u nd der Liste gemäss Art. 28 BGFA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Führung des Anwaltsregisters
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Gesuche  um  Eintragung  in das  Anwaltsregister  werden schriftlich gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die gesuchstellende Person belegt , dass sie die Voraussetzungen für die Eintragung erfüll t. Sie erklärt schriftlich, Behörden und Privat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - personen von der Pflicht zur Wahr ung des Amts- oder Berufsgeheim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nisses zu befreien, sowe it dies für die Beurteil ung des Gesuches erfor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - derlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Entscheid über die Eintrag ung wird den be schwerdeberech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigten Anwaltsverbänden mitgeteilt. a. Eintragung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Anwaltsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            215.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Löschung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            1 Bestehen Anhaltspunkte, dass eine Person die Vorausset zungen für die Eintragung nicht mehr erfüllt, erhält sie Gelegenheit zur  Stellungnahme.  Widersetzt sie  sich  der  Löschung,  kommen  die Bestimmungen über das Diszip linarverfahren zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Präsidentin  oder  der  Präsiden t  verfügt  die  Löschung,  wenn die Person die Löschung beantragt oder wenn sie sich mit ihr einver standen erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Führung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Liste gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 28 BGFA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Gesuche um Eintragung in die Liste gemäss Art. 28 BGFA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 werden schriftlich gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  die  Löschung  in  der  Liste  ge lten  die  Vorschriften  über  die Löschung im Anwaltsregister.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Disziplinarverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Eröffnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            1 Das Verfahren wird eingeleitet a.   aufgrund einer schrif tlichen Verzeigung ode r einer Meldung gemäss Art. 15 BGFA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 oder §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39, b.   von Amtes wegen, wenn die Aufs ichtskommission Tatsachen wahr nimmt, die den Verdacht auf ei nen Disziplinartatbestand begrün den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der verzeigenden Person wird der Eingang der Verzeigung bestä tigt. Weitere Verfahrensrechte kommen ihr nicht zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Präsidentin oder der Präsiden t kann Vorabklärungen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Besteht  ein  hinreichender  Verdacht,  eröffnet  die  Aufsichtskom mission  ein  Disziplinarverfahren. Andernfalls  beschliesst  sie  Nicht anhandnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aktenbeizug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Stellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nahme der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschuldigten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Person
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            1 Wird  ein  Verfahren  eröffnet ,  werden  die  Akten  früherer Disziplinarverfahr en beigezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  beschuldigten  Person  wird Gelegenheit  zur Stellungnahme eingeräumt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schlussanträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der beschuldig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ten Person
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            Sind  die  Beweise  erhoben  und  die  gemäss  dem  BGFA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 erforderlichen Stellungnahmen eing eholt worden, erhält die beschul digte Person Gelegenheit, für den E ndentscheid schriftlich Anträge zu stellen und diese zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            215.1 Anwaltsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Entbindung vom Berufsgeheimnis Gesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            Eine Anwältin oder ein Anwalt kann die Aufsichtskommis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sion schriftlich um Entbindung vo m Berufsgeheimnis ersuchen, wenn die  Klientschaft  keine  Ei nwilligung  erteilt  oder diese  nicht  eingeholt werden kann. Entbindung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            1 Die Klientschaft erhält Gelege nheit, zum Gesuch Stellung zu  nehmen.  Darauf  wird  verzichtet, wenn  von  vornherein  feststeht, dass die Klientschaft auss er Stande ist, die An wältin oder den Anwalt vom Berufsgeheimnis zu befreien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Liegt keine Stellungnahme vor, wird von der Anwältin oder vom Anwalt die gewissenhafte Erklärung verlangt, da ss mit der Befreiung keine höher zu wertenden In teressen verle tzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Aufsichtskommission entbinde t die Anwältin oder den Anwalt vom Berufsgeheimnis, we nn das Interesse an der Offenbarung deutlich höher ist als das Interesse der Kl ientschaft an der Geheimhaltung. Vorläufige Entbindung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            1 Soweit zur Wahrung der Intere ssen der Rechtsvertretung erforderlich,  befreit  die  Präsidentin  oder  der  Präsident  vom  Berufs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geheimnis ohne Stellungnahm e der Klientschaft, wenn a.   die  Anwältin  oder  der  Anwalt glaubhaft  macht,  dass  ihre  oder seine schützenswerten Interessen, insbesondere an der Erwirkung eines Arrests, nur gewahrt werd en können, wenn auf die vorgän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gige Anhörung der Klientsc haft verzichtet wird, und b.   sie oder er die gewissenhafte Erklärung im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 abgibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Klientschaft erhält Gelegenhe it zur nachträglichen Stellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahme. Die Aufsichtskommission en tscheidet über die definitive Ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bindung. V. Kosten, Parteientschädigung und Rechtsschutz Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            15 Zur  Deckung  der  Kosten  der  Verfahren  nach  diesem Gesetz bezahlen die Beteilig ten Gebühren und die Auslagen. Kostenauflage und Partei entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            1 Die  Kostenauflage  und  Parteien tschädigung  richtet  sich nach den Vorschriften des Verw altungsrechtspflegegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 über das Verwaltungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Anwaltsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            215.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kosten des Disziplinarverfa hrens und des Verfahrens betref fend Entzug des Anwaltspatents we rden nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 auferlegt.  Im  Falle  eines  Verzichts  auf  das  An waltspatent  und  bei  dessen  Wiederer teilung  trägt  die  Kosten  jedoch stets die betroffene Anwältin oder der betroffene Anwalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In  den  Verfahren,  die  auf eine  Meldung  gemäss  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  BGFA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 oder  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39  hin  eröffnet  worden  sind, werden  den  Meldepflichtigen keine Kosten auferlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            Gegen die in Anwendung des BGFA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 oder dieses Gesetzes ergangenen Anordnungen kann beim Verw altungsgericht Beschwerde nach  Massgabe  der  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 ff.  des  Verwaltungsrechtspflegegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 er hoben werden. VI. Meldepflicht und Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Meldepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            1 Gerichts- und Verwaltungsbe hörden des Kantons und der Gemeinden melden der Aufsic htskommission Wahrnehmungen, a.   die den Verdacht begründen, dass eine Anwältin oder ein Anwalt gegen die Berufsregeln oder ande re Bestimmungen dieses Geset zes oder des BGFA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 verstossen hat, b.   aufgrund deren die Löschung im Anwaltsregister, in der Liste ge mäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 BGFA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 oder im Anwaltsverze ichnis oder der Entzug des Anwaltspatents in Frage kommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Hat  die  Untersuchungsbehörde  au fgrund  eines  Strafverfahrens Meldung erstattet, teilt sie der Au fsichtskommission den Endentscheid des Strafverfahrens mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verletzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Anwalts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            monopols
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            1 Wer im Bereich des Anwaltsmonopo ls tätig ist, ohne dazu berechtigt zu sein, wird durch das Statthalteramt mit Busse bis 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 Franken bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erfolgs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beteiligung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            13 Wer  vor  Beendigung  eines  Rechtsstreites  gewerbsmässig und gegen die Einräumung eines An teils am Prozes serfolg die Über nahme oder Vermittlung einer Rechtsvertretung vereinbart, ohne im Besitz  eines  Anwaltspatentes  zu  sein,  wird  durch  das  Statthalteramt mit Busse bis 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 Franken bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            215.1 Anwaltsgesetz Anmassung der Berufs bezeichnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42.
                            1 Wer ohne im Besitz eines Anwaltspatents zu sein die Be- rufsbezeichnung Rechtsanwältin ode r Rechtsanwalt ode r eine gleich- wertige  Bezeichnung  verwendet,  wi rd  durch  das  Statthalteramt  mit Busse bis 5000 Franken bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen Änderung bis herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43.
                            Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: a.   Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 b.   Die Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Anwaltspatente nach bisherigem Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44.
                            Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden zürche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rischen  Anwaltspatente  sind  im  Ka nton  jenen  gleichgestellt,  die  auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - grund dieses Gesetzes erteilt werden. Zulassung zur Tätigkeit im Bereich des An waltsmonopols nach bisherigem Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45.
                            1 Personen, die nach diesem Ge setz nicht mehr zur Vertre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung im Bereich des Anwaltsmonopols berechtigt sind, dürfen die Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tretung in einem hängigen Verfahre n bis zum Endentscheid der betref
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fenden Instanz weiterführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inhaberinnen und Inhaber des zü rcherischen Anwaltspatents, die im  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  di eses  Gesetzes  zur  Tätigkeit  im Bereich des Anwaltsmonopols berechti gt sind, sind weiterhin zugelas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen. Die Befugnis fällt dahin, wenn nicht innert dreier Monate ab dem Inkrafttreten dieses Gese tzes das Gesuch um Eintragung in ein kanto
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nales Anwaltsregister gestellt oder dieses Gesuch abgewiesen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Können sich Personen, nur weil ihnen die Anwaltsprüfung gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abs. 2 des Gesetzes über den Re chtsanwaltsberuf vom 3. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1938 erlassen wurde, nicht in ein Anwaltsregister eintragen lassen, sind sie zur Tätigkeit im Bereich de s Anwaltsmonopols weiterhin zugelas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen. Dies gilt auch für die von ihnen angestellten Anwältinnen und An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wälte mit zürcherischem Anwaltspaten t, wenn diese die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 lit. a–c BGFA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 erfüllen und in der Lage sind, den Anwalt sberuf unabhängig auszuüben. Anwalts verzeichnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46.
                            Anwältinnen und Anwälte, die mit Geschäftsadresse im Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ton  den  Anwaltsberuf  ausüben, ohne  in  einem  kantonalen  Anwalts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - register  oder  einer  Liste  gemäss  Art.  28  BGFA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 eingetragen  zu  sein, zeigen  dies  der  Aufsic htskommission  innert  dr eier  Monate  nach  In
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - krafttreten dieses Gesetzes an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Anwaltsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            215.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hängige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47.
                            1 Dieses Gesetz findet auch auf Verfahren Anwendung, die bei seinem Inkrafttreten be reits rechtshängig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Zuständigkeit der Instanz, be i der ein Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens rechtshä ngig ist, richtet sich nach bisherigem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48.
                            1 Das Obergericht regelt durch Verordnung namentlich fol gende Bereic he näher: a.   den Inhalt und die Durchführung der Anwaltsprüfung, b.   die Abnahme der Eignungsprüfung gemäss Art. 31 BGFA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 und die Führung  des  Gesprächs  zur  Prüfun g  der  beruflichen  Fähigkeiten gemäss Art. 32 BGFA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 , c.   die Vergütungen für die Parteive rtretung durch Anwältinnen und Anwälte in Verfahren gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Abs. 1 und die Grundsätze der Entschädigung  für  amtliche  Verteidigungen  und  unentgeltliche Rechtsvertretungen (Anwaltsgebühren), d.   die Durchführung der Wahl der durch die Anwaltschaft zu wählen den Mitglieder und Er satzmitglieder der Aufsichtskommission, e.   die Organisation und die Geschä ftsführung der Aufsichtskommis sion, f. die Entschädigung der Mitglieder der Anwaltsprüfungskommission und der Aufsichtskommission, g.   die Gebühren, Kosten und Entsch ädigungen für Verfahren gemäss diesem Gesetz, h.   die Kontrolle und Umsetzung von Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 lit. f BGFA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 betreffend die Berufshaftpfl ichtversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Verordnung gemäss lit. c bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat. Die Gebühren für die Parteivertretung sollen nach Mass gabe der zur Erledigung des Rech tsstreites notwe ndigen Bemühungen sowie unter Berücksichtigung des Streitwertes oder Interessenwertes bemessen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Grundlage für die Bemessung der Staatsgebühren gemäss Abs. 1 lit. g bilden die Schwierigkeit des Falles, der Zeitaufwand der Behörde und das tatsächliche Interesse der gesuchstellenden Person. Die Gebüh ren  und  Kosten  können  in  einer einheitlichen  Gebühr  zusammen gefasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufhebung bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49.
                            Mit Inkrafttreten dieses Gesetz es wird das Gesetz über den Rechtsanwaltsberuf vom 3. Juli 1938 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            215.1 Anwaltsgesetz Übergangsbestimmungen zur Ä nderung vom 27. Oktober 2008 ( OS 64, 105 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Inhaberinnen und Inhaber de s zürcherischen Anwaltspaten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tes,  die  sich  einzig  wegen  Fehlens  der  fachlichen  Voraussetzung  von Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 nicht in ein Anwaltsregister eintragen lassen können, sind weiterhin zur Tätigk eit im Bereich des Anwaltsmonopols berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dies gilt auch für die von Personen nach Abs. 1 angestellten An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wältinnen  und  Anwälte  mit  zürcheri schem  Anwaltspatent,  wenn  sie die persönlichen Voraussetzungen gem äss Art. 8 Abs. 1 lit. a–c BGFA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 erfüllen  und  in  der  Lage  sind,  de n  Anwaltsberuf  unabhängig  auszu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - üben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Anwältinnen  und  Anwälten  nach  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  und  2  kann  auch  ohne Eintrag in einem kantona len Anwaltsregister ei ne Bewilligung nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 erteilt werden, wenn die weiter
                            en  Voraussetzungen  dafür  erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 59, 72 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In Kraft seit 1. Januar 2005 ( OS 59, 144 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ABl 2002, 1977 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ABl 2003, 754 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 175.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 SR 272 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 SR 281.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 SR 312.0 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 SR 935.61 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Text siehe OS 59, 72 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Aufgehoben durch G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 ( OS 61, 391 ; ABl 2005, 1483 ). In Kraft seit 1. Januar 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Eingefügt durch G vom 27. Oktober 2008 ( OS 64, 105 ; ABl 2008, 1 ). In Kraft seit 1. März 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Anwaltsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            215.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Fassung gemäss G vom 27. Oktober 2008 ( OS 64, 105 ; ABl 2008, 1 ). In Kraft seit 1. März 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Eingefügt  durch  G  über  die  Anpassung der  kantonalen  Behördenorganisa tion und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Prozessgesetze  des  B undes  vom  10.  Mai  2010  ( OS  65,  520,  573 ; ABl  2009,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1489 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zi vil- und Strafsachen an die neuen Pro zessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 ( OS 65, 520, 573 ; ABl 2009, 1489 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Aufgehoben durch G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisa tion und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Prozessgesetze  des  B undes  vom  10.  Mai  2010  ( OS  65,  520,  573 ; ABl  2009,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1489 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.