Verordnung der GDK über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie
                            1 Osteopathie – Verordnung Ausland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.242 Verordnung der GDK über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Be rufsqualifikationen in Osteopathie (Verordnung Ausland, VO Ausland) (vom 22. November 2012)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Schweizerische  Konferenz  de r  kantonalen  Gesundheitsdirektorin nen und -direktoren (GDK), gestützt auf die Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1, 4, 5 Abs. 3, 6, 10 und 12 der Interkantonalen Vereinbarung  über  die  Anerkennung  von  Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , beschliesst: I. Abschnitt: Gegenstand und anwendbares Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Diese Verordnung rege lt unter Berücksichtigung interna tionalen Rechts die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Osteopathie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  regelt  ausserdem die  Nachprüfung  der beruflichen  Qualifi kationen von Osteopathinnen und Os teopathen, die ihren Beruf als Dienstleistungserb ringende im Sinne von Art. 5 FZA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ausüben wollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwendbares
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Recht Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Überprüfung der Berufs qualifikationen aus EU- und EFTA-Staaten sowie von Drit tstaaten im Sinne von Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 der Richtlinie 2005/36/EG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 erfolgt nach Massgabe der Bestimmungen die ser Verordnung und in Anwendung de r  vorgenannten  EU-Richtlinie sowie der im Reglement der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz vom 23. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006  (GDK-Reglement)  für  schweize rische  Berufsqua lifikationen  in Osteopathie statuierten Mindestgrundsätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Überprüfung  der  Berufsqualifikationen  von  Drittstaaten erfolgt unter Vorbehalt von Abs. 1 nach Massgabe de r Bestimmungen dieser  Verordnung  und  in  Anwen dung  der  im  GDK-Reglement  für schweizerische Berufsqua lifikationen in Osteopa thie statuierten Min destgrundsätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Massgebend für die Beurteilung al s Berufsqualifikation im Sinne von Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 oder 2 sind das Land, in we lchem die Berufsqualifikation ausgestellt  wurde,  und  die  Nationa lität  der  Inhaberin  oder  des  Inha bers der Berufsqualifikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.242 Osteopathie – Verordnung Ausland II. Abschnitt: Anerkennungsvoraussetzungen Formelle Anerkennungs voraussetzungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Antragsberechtigt ist, wer in der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz hat oder als Grenzgänger/Gre nzgängerin tätig ist. Angehörige der Mitgliedstaaten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 der Europäischen Ge meinschaft und der EFTA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 müssen diese Vorausse tzung nicht erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die ausländische Beru fsqualifikation muss a.   vom betreffenden ausländischen Staat oder von einer zuständigen staatlichen Behörde ausgestellt sein, b.   den Abschluss der Ausbildung bestätigen und c.   im Herkunftsland den direkten Zugang zur Aus übung der Osteo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pathie ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Antragstellenden müssen über die zur Ausübung der Osteo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schweizerischen Landessprache verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Sprachnachweis ist in der Regel in der Form eines offiziellen Sprachdiploms gemäss dem gemeinsamen europä ischen Referenzrah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men für Sprachen (GER) zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Personen, die nicht über die Be rufsqualifikation eines EU- oder EFTA-Staates  verfügen  und/oder  nicht  Bürgerin  oder  Bürger  eines EU- oder EFTA-Staates sind, müss en den entsprechenden Nachweis gleichzeitig  mit  dem  Anerkennun gsantrag  einreichen.  Der  entspre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chende Nachweis ist Voraussetzung der materiellen Gesuchsprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Personen, die über die Berufsqua lifikation eines EU- oder EFTA- Staates  verfügen  und  Bürgerin  ode r  Bürger  eines  EU-  oder  EFTA- Staates sind, müssen den Sprachnac hweis nicht im Rahmen des Aner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kennungsverfahrens, in jedem Falle aber vor Aufnahme der Tätigkeit in Osteopathie beibringen. Materielle Anerkennungs voraussetzungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ausländische  staatliche  Be rufsqualifikationen  in  Osteo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pathie müssen entsprechenden schw fsqualifikationen gleichwertig sein, insb esondere in Bezug auf: a.   theoretische Kenntnisse, b.   praktische Fähigkeiten, c.   Dauer der Ausbildung, d.   das Ausbildungsniveau, e.   Berufsbefähigung, f. Berufserfahrung na ch Erlangung des Ausbildungsabschlusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Osteopathie – Verordnung Ausland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.242
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Berufsqualifikationen aus EU- und EFTA-Staaten sowie von Drittstaaten im Sinne von Art. 3 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 der Richtlinie 2005/36/EG wird die Gleichwertigkeit des Abschlus ses vermutet (Cassis-de-Dijon-Prin zip), vorbehältlich de r Bedingungen der vorgenannten Richtlinie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei Berufsqualifikationen von Dri ttstaaten, die nicht unter Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG fallen, obliegt der Nachweis der Gleich wertigkeit  der  gesuchstellenden  Person.  Das  Cassis-de-Dijon-Prinzip findet keine Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wesentlicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unterschiede Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Unterscheidet sich eine auslä ndische Ausbildung in Osteo pathie von der schweizerischen in Sachgebieten, dere n Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Au sübung des Berufes in der Schweiz ist, sind die entsprechenden Defizi te durch Ausgleichsmassnahmen zu beheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein  wesentlicher  Unterschied  is t  auch  dann  gegeben,  wenn  die ausländische Ausbildung in Osteopath ie wenigstens ei n Jahr kürzer ist als die schweizerische.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Liegen wesentliche Unterschiede in der Ausbildung im Sinne von Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  und/oder  2  vor,  ist  zu  prüfen ,  ob  die  entsprec henden  Defizite durch Berufspraxis und/oder Weiterbi ldung bereits ausg eglichen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Berufspraxis gemäss Abs. 3 muss in der Regel in der Schweiz unter der Aufsicht einer Osteopathi n oder eines Osteopathen mit inter kantonalem Diplom oder in EU- ode r EFTA-Staaten erworben wor den sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausgleich unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schiedlicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            niveaus Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Verfügen  die  Antragstelle nden  über  eine Berufsqualifi kationen in Osteopathie, die im Verg leich zu der in der Schweiz erfor derlichen Berufsqualifikation auf ei nem niedrigeren Ausbildungsniveau erlangt wurde, ist der Niveauunte rschied durch eine Ausgleichsmass nahme auszugleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Ausgleich  nach  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ist  nicht  möglich,  wenn  die  Antrag stellenden über einen Ausbildungsnach weis auf Tertiärstufe verfügen, in der Schweiz hingegen für die Be rufsausübung eine wenigstens fünf jährige  Ausbildung  verlangt  wird .  Vorbehalten  werden  Berufsquali fikationen, a.   die von der zuständigen Behörde eines EU- oder EFTA-Staats einer mindestens vierjährigen Ausbildung im Sinne von Art. 11 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt werden und der Inhaberin oder dem  Inhaber  der  Berufsqualifika tion  in  Bezug  auf  den  Berufs zugang dieselben Re chte verleihen oder b.   die in Anhang II der Richtl inie 2005/36/EG aufgeführt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.242 Osteopathie – Verordnung Ausland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Liegt ein Unterschied im Sinne von Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 vor, ist zu prüfen, ob das  entsprechende  Defizit  durch Vorbildung,  Berufs praxis  und/oder Weiterbildung bereits ausgeglichen ist. Berücksichtigt werden können dabei nur Tätigkeiten oder Ausbildungen, welche auf Hochschulstufe erfolgt und geeignet sind, die Defi zite in der wisse nschaftlich-theore
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tischen Grundlage auszugleichen. Ausgleichs massnahmen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ausgleichsmassnahmen  könne n  nach  Wahl  der  Gesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellenden als Anpassungslehrgang oder als Eignungsprüfung absolviert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gegenstand des Anpassungslehrgangs ist die Berufsausübung in der Schweiz unter der Verantwortung qualifizierter Inhaberinnen oder Inhaber  des  interkantonalen  Dipl oms  und/oder  das  Absolvieren  von theoretischen Ausbildungsmodulen. In jedem Fall findet eine Bewer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Eignungsprüfung trägt dem Umstand Rechnung, dass die An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tragstellenden über eine berufliche Qualifikation verfügen. Sie erstreckt sich auf die Sachgebiete, deren Ke nntnisse eine wesentliche Vorausset
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zung für die Ausübung der Osteopa thie sind. Diese Sachgebiete kön
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen  sowohl  theoretische  Kenntnisse als  auch  praktische  Fähigkeiten umfassen. Grundsätzlich besteht di e Eignungsprüfung in der prakti
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schen Prüfung des zweiten Teils de r interkantonalen Prüfung gemäss dem GDK-Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Prüfung wird in der Regel von der Prüfungskommission abge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nommen. Sie darf zweimal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Prüfungskosten sind von den Antragstellenden zu tragen. III. Abschnitt: Nachprüfung der Be rufsqualifikationen im Rahmen des Art. 7 der Richtlinie 2005/36/EG Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Beabsichtigt eine Osteopath in oder ein Osteopath zur Er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bringung von Dienstleistungen von einem Mitgliedstaat in die Schweiz zu wechseln, wird die berufliche Qualifikation vor der ersten Erbrin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gung der Dienstleistung überprüft. Die Nachprüfung erfolgt in Anwen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dung der diesbezüglichen Vorschri ften der Richtlinie 2005/36/EG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Osteopathie – Verordnung Ausland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.242
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Besteht  ein  wesentlicher  Unte rschied  im  Sinne  des  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  der Richtlinie 2005/36/EG zwischen der nachgewiesenen beruflichen Qua lifikation  und  der  in  der  Schweiz geforderten  Ausbildung  in  Osteo pathie, der zu einer schwerwiege nden  Beeinträchti gung  der  Gesund heit der Dienstleistungsempfänger führen kann, muss die Osteopathin/ der Osteopath in der Regel durch das Ablegen einer Eignungsprüfung nachweisen, dass sie/er die fehlende n Kenntnisse und Fertigkeiten erwor ben hat. Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Nach bestandener Prüfung leitet die interkantonale Prüfungskom mission der für die Berufsausübung zuständigen kantonalen Behörde den  Nachweis  der  erforderlichen Berufsqualifikation  mit  der  vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 erhal tenen Meldung und den Be gleitdokumenten weiter. IV. Abschnitt: Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anerkennungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gesuch Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Antrag um Anerkennung einer ausländischen Berufs qualifikation in Osteopathie ist in deutscher, französischer oder italie nischer Sprache beim Zentralsekre tariat der GDK einzureichen. Die dem  Antrag  beizulegenden  Dokumen te  sind  in  einer  der  schweize rischen Landessprachen oder in englischer Sprache einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die eingereichten Dokumente müsse n geeignet sein, die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Diplome und Zertifikate sowie in Einzelfällen auf Verlangen der interkantonalen Prüfungskommission weitere Dokumente sind in amt lich beglaubigter Kopie vorzulegen; ist das Original nicht in einer schwei zerischen  Landessprache  oder  in  eng lischer  Sprache  abgefasst,  muss zusätzlich eine offizielle Überse tzung des entsprechenden Dokuments eingereicht werden. Die Übersetzungen sind im Original oder in amt lich beglaubigter Kopie beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anerkennungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entscheid Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zuständig für die Anerkennung bzw. Nachprüfung aus ländischer Berufsqualifika tionen in Osteopathie is t die interkantonale Prüfungskommissi on der GDK (Prüf ungskommission).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Gesuchstellenden  haben  Ansp ruch  auf  einen  Endentscheid innerhalb  nützlicher  Frist.  Bei  Pe rsonen,  die  über die  Berufsqualifi kation  eines  EU-Mitglie dstaates  verfügen  und  Bürgerin  oder  Bürger eines EU- oder EFTA-Landes sind, we rden hinsichtlich der Verfahrens dauer die entsprechenden Vorgaben des EU-Rechts berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ablehnende Entscheide sind zu begründen und mit einer Rechts mittelbelehrung zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.242 Osteopathie – Verordnung Ausland Anerkennungs wirkung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Mit der Anerkennung wird Personen, die über eine auslän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dische Berufsqualifikation in Osteopa thie verfügen, bestätigt, dass ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeite n gleichwertig zu einer schwei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zerischen Berufsqualifi kation in Osteopathie und der damit verbunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen Berufsbefähigung sind. Widerruf Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Anerkennungsentscheide,  die  in  rechtswidriger  oder unlauterer  Weise  erlangt  wurden ,  werden  von  der  Prüfungskommis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sion widerrufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vorbehalten bleibt die Einlei tung eines Stra fverfahrens. Verfahrens gebühren Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Die  Prüfungskommission  er hebt  Verfahrens-  und  Ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - scheidgebühren gemäss der Gebührenverordnung der GDK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 . Kosten der Ausgleichs massnahmen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Die Kosten für die Ausgleic hsmassnahmen sind von den Gesuchstellenden zu tragen. V. Abschnitt: Rechtspflege Art.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gegen  Entscheide  der  Prüf ungskommission  kann  bin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen 30 Tagen seit Eröffnung schri ftlich und begründet Beschwerde bei der Rekurskommission der EDK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 und GDK erhoben werden. Die Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schriften des Verwaltungsgerichtsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 finden sinngemäss Anwen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Beschwerdeentscheide der Rekurskommission können gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82 des Bundesgerichtsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 beim Bundesgericht mit der Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schwerde angefochten werden. VI. Abschnitt: Sc hlussbestimmungen Übergangs bestimmung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Anträge,  die  vor  dem  Inkrafttreten  dieser  Verordnung eingereicht wurden, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Inkrafttreten Art. 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Verordnung tritt unter Vorbehalt von Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 (mit Ausnahme des III. Abschnitts) sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der III. Abschnitt tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemisch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten Ausschusses zur Übernahme der Richtlinie 2005/36/EG in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Osteopathie – Verordnung Ausland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.242
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Verordnung der GDK über di e Anerkennung von ausländi schen  Ausbildungsabschlüssen  vom  20. November  1997  inklusive  der Anhänge I und II wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 68, 27 ; Begründung siehe ABl 2012-12-14 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 410.4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abkommen zwischen der Schweizerische n Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihre n Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999, SR 0.142.112.681 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Anhang III zum Freizügigkeitsabkomme n CH-EG: «3. Der Begriff ‹Mitglied staat(en)› in den Rechtsakten, auf di e in Abschnitt A dieses Anhangs Bezug genommen wird, ist ausser auf die durch die betreffenden Gemeinschaftsakte erfassten Staaten auch auf die Schweiz anzuwenden».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Bis zum 31. Dezember 2012: Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Gebührenverordnung der GDK vom 6. Juli 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Bundesgesetz über das Bundesverwaltungs gericht vom 17. Juni 2005 (Verwal tungsgerichtsgesetz, VGG), SR 173.32 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Bundesgesetz  über  das  Bundesgericht  vom  17. Juni  2005  (Bundesgerichts gesetz, BGG), SR 173.110 .