Verordnung über die Abschreibungen nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten
                            1 Abschreibung nach betriebswi rtschaftlichen Gesichtspunkten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            133.15 Verordnung über die Abschreibungen nach betriebswirtschaft lichen Gesichtspunkten (BAV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 (vom 30. Juli 1999)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Direktion der Justiz und des Innern, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            137 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , verfügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Für die in den Anhängen au fgeführten Aufgabenbereiche können planmässige lineare Abschr eibungen vorgenommen werden. Die Abschreibungen richten sich unter Vorbehalt dieser Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 nach den in den Anhängen aufgeführ ten Regelungen in der jeweils gel tenden Fassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gemeindebetriebe, die nach dieser Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 linear abschrei ben  wollen,  bedürfen  der  Führung eines  Spezialfina nzierungskontos. Vorbehalten bleiben die Aufgabe nbereiche gemäss Anhang 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zweckverbände, die na ch dieser Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 linear abschreiben wollen, müssen die Voraussetzungen nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            131 Abs. 3 des Gemeinde gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 erfüllen und das Verwaltungsv ermögen mindestens teilweise mit Fremdkapital finanziert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bemessungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            grundlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der linearen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschreibungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Abschreibungsbasis bilden unter Vorbehalt übergeordneten Rechts die Nettoinvestitionen der einzelnen Anlagen oder Anlagenteile. Die Nettoinvestitionen entsprechen den um die Investitionseinnahmen gekürzten Bruttoinvestitionen. Di e Anschaffungs- oder Herstellungs kosten  bilden  die  Bruttoinvestiti onen.  Nachträgliche  Investitionsein nahmen sind jährlich auf die Anlage n oder Anlagenteile aufzuteilen, wobei grundsätzlich die Abschr eibungsbasis ma ssgebend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der jährliche Abschreibungsbetrag ergibt sich aus der gleichmäs sigen Verteilung des Wertes der Abschreibungsbasis auf die Nutzungs dauer nach den in den Anhäng en aufgeführten Regelungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Soweit  nach  übergeordnetem  Re cht  die  Substanzerhaltung  von Anlagen vorgeschrieben wird und in der Vergangenheit ausgerichtete Investitionsbeiträge künftig entfallen, sind im Umfang des dadurch ent stehenden Finanzierungsbedarfs Rese rven zu bilden und als solche zu kennzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            133.15 Abschreibung nach betriebswi rtschaftlichen Gesichtspunkten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ausserplanmässige Abschreibun gen sind vorzunehmen, wenn sie aus betriebswirtschaftlichen Gründe n geboten sind; sie sind zu begrün
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den. Zusätzliche Abschreibungen si nd unzulässig; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Vorfinanzierungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Grundstücke können entsprechend der Nutzungsdauer des zuge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hörigen Gebäudes, höchstens aber auf eine Nutzungsdauer von 100 Jah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren abgeschrieben werden; vorbehal ten bleibt übergeordnetes Recht. Aufteilung und Bewertung des Verwaltungs vermögens
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die Aufteilung des Verwaltung svermögens in einzelne An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lagen oder Anlagenteile erfolgt nach den Regelungen in den Anhängen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Anlagen  und  Anlagenteile  de s  Verwaltungsvermögens  sind einzeln zu bewerten und abzuschrei ben. Gleichzeitig angeschaffte An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lagen oder Anlagenteile von gleich er Nutzungsdauer dürfen zusammen abgeschrieben werden, soweit dadurc h eine Kostenrechnung nicht ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fälscht wird. Änderung der Bemessungs grundlage
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Bei einer nachträglichen, wesentlichen Änderung von Ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schreibungsbasis  oder  Restnutzungs dauer  ist  der  Abschreibungsplan anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nicht selbstständig abzuschreibe nde Anlagenteile sind gesondert auf die Restnutzungsdauer der Anlage abzuschreiben, mit welcher sie aus dem Betrieb ausscheiden. Wechsel der Abschreibungs methode
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Beim  Wechsel  von  der  degres siven  zur  linearen  Abschrei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bungsmethode  bemisst  sich  die Abschreibung  vom  Zeitpunkt  des Wechsels an nach dem aktuellen, für die einzelnen Anlagen oder An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lagenteile  ermittelten Restbuchwert  nach  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            137  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  des  Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und  der  Restnutzungsdauer,  welche  der  linearen  Abschrei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bungsmethode entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zwecks Vereinfachung ist es zu lässig, beim Wechsel nach Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 nur die ins Gewicht fallenden Investit ionen der letzten 7 bzw. 15 Jahre entsprechend  dem  Abschreibungssa tz  von  20%  bzw.  10%  zu  ihrem aktuellen Restbuchwert auszuschei den und linear abzuschreiben. Die verbleibenden Restbuchwerte könne n je zum halben Abschreibungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - satz gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            137 Abs. 2 des Gemeindegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 linear oder weiterhin degressiv abgeschrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Über den Wechsel der Abschreibungsmethode ist Beschluss zu fassen  und  dem  Gemeindeamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 sowie  dem  Bezirksrat  Mitteilung  zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abschreibung nach betriebswi rtschaftlichen Gesichtspunkten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            133.15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Neubewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Verteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anlagen der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Elektrizitäts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            versorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für Verteilanlagen der Elektrizitätsversorgung kann beim Wechsel der Abschreibungsmethode eine Neubewertung der Anlagen und Anlagenteile erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 An Stelle des Restbuchwertes nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            137 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 des Gemeinde gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 können die Anlagen und Anlagent eile zu dem Wert bewertet werden, der sich ergibt, wenn an St elle der degressi ven oder der bewil ligten  linearen  Abschreibung  seit Anschaffung  oder  Erstellung  der Anlagen und Anlagenteile betriebswi rtschaftliche Absc hreibungen vor genommen worden wären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wohnbau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            förderung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Als Anlagen im Sinne dieses Paragrafen gelten kommu nale Bauten der Wohnbauförderung sowie Land, das die Gemeinde zur Erstellung solcher Baut en im Baurecht erhalten oder abgegeben hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gemeinden erfassen Anlagen in folgenden Fällen als Verwal tungsvermögen und schreiben di e Erstellungskosten gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Abs. 3 Satz 1 der Wohnbauförderungsveror dnung vom 1. Juni 2005 (WBFV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 ab: a.   Der Kanton gewährte für di e Anlage gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 des Gesetzes über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung vom 7. Juni 2004 (WBFG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 einen Staatsbeitrag. b.   Die Gemeinde erbringt für die Anlage Leistungen in einem Um fang, der die Mietzinse in einer lit. a vergleichbaren Wirkung ver günstigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Hat ein Dritter der Gemeinde La nd im Baurecht abgegeben und erstellt  die  Gemeinde  darauf  al s  Bauberechtigte  Bauten  der  Wohn bauförderung,  werden  die Erstellungskosten  nach  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  Abs.  3  Satz  3 WBFV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 abgeschrieben.  Ist  ein  Grunds tück  der  Gemeinde  mit  einem Baurecht belastet, das der Wohnbauför derung dient, so entfallen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Abs.
                            1 WBFV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 in Verbindung mit Art. 957–964 OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 die Abschrei bungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei der buchungsmässige n Erfassung der Anlagen können neben den Anforderungen gemäss WBFG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 und WBFV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 insbesondere die Be stimmungen dieser Verordnung übe r die Führung ei nes Spezialfinan zierungskontos gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Abs. 2 und der Verbuchung gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2ff. angewendet werden. In diesem Fall gilt als Zinssatz gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Abs. 3 der Verordnung über den Gemeinde haushalt vom 26. September 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 der Referenzzinssatz des ei dgenössischen Mietrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Gemeinde führt über die Anla gen ein Verzeichnis mit allen wesentlichen Angaben, insbesondere über den Beschl uss des zuständi gen  Gemeindeorgans sowie  Art,  Höhe,  Gegenstand  und  Wirkungen der Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            133.15 Abschreibung nach betriebswi rtschaftlichen Gesichtspunkten Neubewertung der Anlagen der Alters- und Pflegeheime
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für  Anlagen  der  Alters-  und  Pflegeheime  kann  beim Wechsel der Abschreibungsmethode eine Neubewertung der Anlagen und Anlagenteile erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Anstelle  des  Restbuchwertes  nach  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            137 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  des  Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 können die Anlagen und Anlagent eile zu dem Wert bewertet werden, der sich ergibt, wenn seit Anschaffung oder Erstellung betriebs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wirtschaftliche Abschreibungen vorg enommen worden wären. In die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sem Fall ist für die seit 1986 erstellten Anlagen die Neubewertung nach effektiven Anschaffungs- und Herstellkosten zwingend. Neubewertung der Anlagen der Spitäler
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für  Anlagen  der  Spitäler  kann  beim  Wechsel  der  Ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schreibungsmethode  eine Neubewertung  der  Anlagen  und  Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - teile erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Anstelle  des  Restbuchwertes  nach  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            137 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  des  Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 können die Anlagen und Anlagent eile zu dem Wert bewertet werden, a.   der  sich  für  die  Kostenanteile  des  Kantons  und  der  Gemeinden gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 und 30 Spitalplanungs- u nd -finanzierungsgesetz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Mai 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ergibt, oder b.   der sich ergibt, wenn seit Anschaffung oder Erstellung betriebs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wirtschaftliche  Abschreibungen  vorgenommen  worden  wären.  In diesem Fall ist für die seit 1986 erstellten Anlagen die Neubewer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung nach effektiven Anschaff ungs- und Herste llkosten zwingend. Anlagekartei
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Die einzelnen Anlagen oder Anlagenteile sind in einer An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lagekartei zu führen. Die Anlagekart ei enthält alle für eine ordnungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemässe Abschreibung er forderlichen Angabe n. Das Gemeindeamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 regelt die Einzelheiten. Abschreibungs tabelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Die Ergebnisse der Ab schreibung sind für jeden in den An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hängen  aufgeführten  Be reich  in  einer  Abschreibungstabelle  darzu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellen, welche im A nhang zur Jahresrechnung wiederzugeben ist. Das Gemeindeamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 regelt die Einzelheiten. Übergangs bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Die von der Direktion des Innern erteilten Bewilligungen zur Vornahme betriebswirtschaftlicher Abschreibungen und die darin fest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gelegten Ansätze gelten weiterhin. Sie treten per 31. Dezember 2004 ausser Kraft. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Diese Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Abschreibung nach betriebswi rtschaftlichen Gesichtspunkten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            133.15 Übergangsbestimmung zur Ände rung vom 10. Februar 2006 ( OS 61, 72 ; ABl 2006, 213 ) Wurde bei Alterswohnungen bereits vo r Inkrafttreten dieser Verord nungsänderung begonnen, sie nach betriebswirtschaftlichen Gesichts punkten abzuschreiben, so sind di e Abschreibungssätze des neuen An hangs 3 erstmals im Rec hnungsjahr 2007 anzuwenden. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 9. Dezember 2009 ( OS 64, 897 ) Die Gemeinden ordnen die Anlagen der W ohnbauförderung spä testens per 1. Januar 2011 gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5b Abs. 2 dieser Verordnung dem Verwaltungsvermögen zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 55, 513 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 131.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 133.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 813.20 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 841 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 841.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 SR 220 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Fassung gemäss Vfg. vom 5. Dezember 2000 ( OS 56, 432 ). In Kraft seit 1. Ja nuar 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Eingefügt durch Vfg. vom 8. März 2001 ( OS 56, 499 ). In Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Fassung  gemäss  Vfg.  vom  8. März  2001  ( OS  56,  499 ).  In  Kraft  seit  1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Fassung gemäss Vfg. vom 9. April 2003 ( OS 58, 90 ). In Kraft seit 1. Mai 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Fassung  gemäss  Vfg.  vom  10. Februar  2006  ( OS  61,  72 ; ABl  2006,  213 ).  In Kraft seit 1. März 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Eingefügt durch Vfg. vom 9. Dezember 2009 ( OS 64, 897 ; ABl 2009, 2480 ). In Kraft seit 1. Januar 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Eingefügt durch Vfg. vom 26. August 2011 ( OS 66, 851 ; ABl 2011, 2852 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Fassung  gemäss  Vfg.  vom  26. August  2011  ( OS  66,  851 ; ABl  2011,  2852 ).  In Kraft seit 1. Januar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            133.15 Abschreibung nach betriebswi rtschaftlichen Gesichtspunkten Anhang 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Spezialfinanzierte Aufgabenbereiche mit Branchenregelung (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Abs. 1 und 2) Aufgrund der nachfolgend aufgefüh rten Branchenregelungen können lineare Abschreibungen erfolgen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abwasserentsorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Fachorganisation für Entsorg ung und Strassenunterhalt, FES Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute, VSA Richtlinie über die Finanzierung auf Gemeinde- und Verbandsebene (Erläuterungen, Modul 1, Punkt C), VSA/FES, 1994.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Elektrizitätsversorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Verband Schweizerischer Elektrizitätswerke, VSE Handbuch  für  das  betriebliche  Rechnungswesen  von  Elektrizitäts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - unternehmen, Auflage 2.1, 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Gasversorgung Auf  die  Abschreibung  von  Anlagen  der  Gasversorgung  findet  die Branchenregelung der Wasserve rsorgung sinnge mäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Verkehrsbetriebe und Transpor tunternehmungen im Rahmen des Ortsverkehrs Verordnung  des  EVED  über  das  Rechnungswesen  der  konzessio
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nierten Transportunternehmungen vom 18. Dezember 1995 (REVO), SR 742.221.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Wasserversorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches, SVGW Empfehlung zur Finanzierung der Wasserversorgung; W1006 (in Kraft seit 1. Januar 2009, Kapitel 4.2.2.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Abschreibung nach betriebswi rtschaftlichen Gesichtspunkten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            133.15 Anhang 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Spezialfinanzierte Aufgabenbereiche ohne Branchenregelung (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Abs. 1 und 2) Mangels Branchenregelungen sind folgende Vorgaben entsprechend anzuwenden: Fernwärmeversorgung Die  Abschreibungen  richten  sich  nach  den  Vorgaben  des  Kantons Zürich, Baudirektion;  AWEL,  Amt  für  Abfall,  Wasser,  Energie  und Luft (Anhang 2.1). Anlagen der Kehrichtverbren nung und der Kehrichtentsorgung Die  Abschreibungen  richten  sich  nach  den  Vorgaben  des  Kantons Zürich, Baudirektion;  AWEL,  Amt  für  Abfall,  Wasser,  Energie  und Luft: Einheitliches  Rechnungsmodel l  für  Kehrichtverbrennungsanla gen, Schlussbericht, September 1997 (Anhang 2.2). Parkhäuser Parkhäuser  sind  entsprechend einer  Nutzungsdauer  von  25  Jahren abzuschreiben. Für Grundstücke gilt §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abs. 5 BAV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            133.15 Abschreibung nach betriebswi rtschaftlichen Gesichtspunkten Anhang 2.1 Fernwärmeversorgung Anlagekategorie Nutzungsdauer Abschreibungssa
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tz Steuerungsanlagen inkl. EDV, Mobiliar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Jahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10% Versorgungs-, Wärmeerzeugungsanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Jahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4% Wärmeverteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 Jahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3% HKW-Gebäude, Fernwärmestollen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Jahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2% Anhang 2.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Anlagen der Kehrichtverbrennung und Kehrichtentsorgung Anlagekategorie Nutzungsdauer        Abschreibungssa
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tz A. Neuanlagen Bauliche Anlagenteile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 Jahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3%* Mechanische Anlagenteile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Jahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5%* *Mindestabschreibungssatz B. Ersatzinvestitionen Abschreibungen grundsätzlich in Abhängigkeit von der mutmasslichen Nutzungsdauer: bis 5 Jahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 bis 10 Jahre    10% über 10 Jahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Abschreibung nach betriebswi rtschaftlichen Gesichtspunkten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            133.15 Anhang 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Weitere Aufgabenbereiche (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Abs. 1 und 2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Alters- und Pflegeh eime, Alterswohnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Koordinationsgruppe Langze itpflege Schweiz (KGL) Handbuch Anlagebuchhaltung für Alters- und Pflegeheime 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Informatikanlagen der Verwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Anlagekategorie Nutzungsdauer        Abschreibungssa tz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1    Personalcompute r einschliesslich Zubehör, Peripherie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Jahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33,3%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2    Glasfasernetze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Jahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3    Übrige Informatikanlagen und Telekommunikations- einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Jahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Telekommunikationsversorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Anlagekategorie Nutzungsdauer        Abschreibungssa tz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1    Glasfaserleitungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Jahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6,67%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2    Informatikanlagen (Elektronik)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Jahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20,00%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3    Betriebseinrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Jahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5,00%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4    Gebäude
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Jahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4,00%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.5    Leitungsnetze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Jahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2,00% (Kabelkanäle, Rohranlagen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Spitäler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 H+ Die Spitäler der Sc hweiz (vormals VESKA) Kosten- und Leistungsrechnung der schweizerischen Krankenhäuser,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Auflage 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            133.15 Abschreibung nach betriebswi rtschaftlichen Gesichtspunkten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Spitex
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Spitex Verband Schweiz Finanzmanual – Das Handbuch zu m Rechnungswesen , 3., überarbei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tete Auflage, 2011.