Verordnung des Obergerichts über die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
                            1 Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte – V
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            215.2 Verordnung des Obergerichts über die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (vom 15. Dezember 2004)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Obergericht des Kantons Zürich, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48 lit. e des Anwaltsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , verordnet: I. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Diese  Verordnung  regelt  in Ergänzung  des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 und des Anwaltsgesetzes des Kantons Zürich vom 17. Novem ber 2003 (Anwaltsgesetz)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 die Organisation und die Geschäftsführung der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 An den Entscheiden der Aufsichtskommission in Disziplinar verfahren und betreffend Patententz ug, die mündlich beraten werden, wirken vier vom Obergericht und dr ei von der Anwalt schaft gewählte Mitglieder oder Ersatzmitglieder mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Über  Eintragungen  in  das  Anwa ltsregister  und  die  öffentliche Liste wird im Zirkularweg in Dreierbesetzung entschieden. Diese be steht  aus  einem  durch  die  Anwalt schaft  und  zwei  durch  das  Ober gericht gewählten Mitgliedern oder Er satzmitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im Übrigen gilt §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 des Anwaltsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Präsidial-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die Präsidentin oder der Präsid ent leitet die Geschäfte und sorgt für die beförderliche Erledigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zur Behandlung der Geschäfte und zur Antragstellung bezeich net  sie  oder  er  ein  Mitglied  oder  Er satzmitglied  als  Referentin  oder Referenten.  In  einfachen  oder  drin glichen  Fällen kann  sie  oder  er selbst einen Antrag ausarbeiten ode r die juristische Sekretärin oder den juristischen Sekretär damit beauftragen; ausnahmsweise kann sie oder er auch in anderen Fällen Antrag stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            215.2 Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie oder er a.   vertritt die Kommission nach aussen, b.   kann den Zirkularweg anordnen, c.   kann  aus  zureichenden  Gründen  di e  Sistierung  eines  Verfahrens anordnen, d.   nimmt  Stellung  in  Rechtsmittelverfahren  oder  entscheidet  über den Verzicht auf Vernehmlassung, e.   kann in dringlichen Fällen vorsor gliche Eintragungen im Anwalts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - register und in der öffe ntlichen Liste anordnen, f. veranlasst bei entsprechendem Begehren einer Anwältin oder eines Anwalts sowie im Todesfall die Löschung des Registereintrages, g.   entbindet Anwältinnen und Anwä lte vorläufig vom Berufsgeheim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nis und entscheidet endgültig bei Einwilligung der Klientschaft zur Entbindung, bei Gegenstandslosigk eit sowie bei Rückzug des Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - suches, h.   entscheidet über Auskunftsgesuc he von Aufsichtsbehörden anderer Kantone und über Auskunftsgesuch e im Sinne von Art. 10 BGFA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , i. bewilligt die Einsic htnahme in die Spruchbücher oder die Aushän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - digung von Entscheiden für wissenschaftliche Zwecke. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Das Verfahren ist schriftlich; mündliche Parteiverhandlun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen finden nicht statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Geschäfte werden in den Si tzungen der Aufsichtskommission behandelt, soweit nicht der Zirkul arweg vorgesehen ist oder angeord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - net wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Sitzungen finden in der Re gel einmal monatlich statt. Entscheide
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Entscheide  ergehen  bei  münd licher  Beratung  in  offener Abstimmung.  Die  Mitglie der  und  Ersatzmitgliede r  sind  verpflichtet, ihre Stimme abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Mehrheit der St immen entscheidet. Unterzeichnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die  Entscheide  der  Aufsicht skommission  betreffend  den Entzug des Anwaltspatents und die Disziplinarverfahr en sind von der Präsidentin oder dem Präs identen und der juristischen Sekretärin oder dem juristischen Sekretär zu unterze ichnen. Wird die Sitzung nicht von der  Präsidentin  oder  dem  Präsidente n  geleitet,  so  unterzeichnet  das Mitglied, das die Sitzung geleitet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte – V
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            215.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die übrigen Entscheide sind von de r juristischen Sekretärin oder dem juristischen Sekretär zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Mitteilungen  tragen  die  Unters chrift  der  Präsidentin  oder  des Präsidenten und/oder der juristischen Sekretärin oder des juristischen Sekretärs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geschäfts-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kontrolle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechenschafts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bericht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die Kanzlei führt die Kontroll e über die Geschäfte der Auf sichtskommission mit Angabe der Geschäftsnummer, der am Verfah ren  Beteiligten,  des  Verfahrensge genstandes,  des  Eingangs-  und  des Erledigungsdatums sowie der Art der Erledigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Erledigungsentscheide werden chronologisch in Spruchbüchern gesammelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Aufsichtskommission erstatte t dem Obergericht jährlich Be richt über ihre Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Au sn ah m en
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom Amts-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geheimnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Wenn ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Aufsichts kommission  die  Öffentlic hkeit  über  die  Einleit ung  eines  Verfahrens oder einen Entscheid der Aufs ichtskommission informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Aufsichtsbehörden anderer Kantone erhalten auf schriftliches Ge such Auskunft über Disziplinarstrafe n und hängige Disziplinarverfah ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eine Aktenherausgabe an andere schweizerische Amtsstellen oder Gerichte kann auf schriftliches Ge such bewilligt werden. Die Aufsichts kommission entscheidet darüber nach freiem Ermessen. Urkunden mit Äusserungen von Anwältinnen und An wälten, für die ihnen im ande ren  Verfahren  ein  Aussageverweigerungsrecht  zusteht,  werden  nicht herausgegeben.  Den  Anwältinnen und  Anwälten  wird  Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Zu  wissenschaftlichen  Zwecken kann  die  Bewilligung  zur  Ein sichtnahme in die Spruchbücher erte ilt werden, sofern die gesuchstel lende  Person  sich  schri ftlich  verpflichtet,  über den  Inhalt,  soweit  er Persönlichkeitsrechte  und  Geschäftsge heimnisse  betrifft,  Stillschwei gen zu wahren. Unter den gleichen Voraussetzungen können Ausferti gungen ergangener Entscheide ausgehändigt werden, jedoch sind die Namen der Beteiligten unkenntlich zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fa ch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zeitschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Über die Veröffentlichung von Entscheiden in Fachzeitschrif ten entscheidet die Aufsichtskommi ssion. Diese er folgt ohne Namens nennung. Erwägungen, welche die Iden tifikation der Beteiligten erleich tern, sind nach Mögl ichkeit auszulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            215.2 Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte II. Disziplinarverfahren Einleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Bleibt bei einer Verzeigung unklar, was vorgeworfen wird, so wird mit der Empfangsbestätigun g auf Klarstellung oder Ergänzung gedrängt. Die Verzeigerin oder der Verzeiger ist von aussichtslosen Verzeigungen abzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist unklar, was mit einer Eingabe an gestrebt wird, so kann mit der Empfangsbestätigung  festgehalten  werden,  dass  die  Eingabe  einst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weilen nicht als Verzeigung behandelt wird. Verfahrens stellung des Verzeigers
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Der Verzeigerin oder dem Verz eiger wird der Eingang der Verzeigung  bestätigt.  Eine  weitere  Beteiligung  am  Verfahren  erfolgt nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Entscheide werden ihnen nur bei Kosten- oder Entschädigungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflicht mitgeteilt. In diesem Fall haben sie ein Recht auf Akteneinsicht. Stellungnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Wird  ein  Disziplinarverfahren  eröffnet,  so  wird  der  be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schuldigten Anwältin oder dem be schuldigten Anwalt (beschuldigte Person)  Frist  zur  Stellungnahme angesetzt.  Aus  zureichenden  Grün
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den kann stattdessen oder ergänze nd eine mündliche Befragung ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ordnet  werden.  Der  beschuldigten  Pe rson  wird  angedroht,  dass  bei Säumnis  aufgrund  der  Akten  ents chieden  und  eine  Ordnungsbusse auferlegt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Beizug der Akten frühere r Verfahren wird angezeigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sind gegenüber dem Akteneinsich tsrecht der beschuldigten Per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - son Schutzmassnahmen angezeigt, so entscheidet hierüber die Aufsichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Nach Abschluss einer Untersuchung wird der beschuldigten Per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - son Gelegenheit zu ergänzender Stellungnahme gewährt. Weiteres Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Das Geschäft wird in der Rege l nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme  an  eine  Referentin oder  einen  Referenten  zugeteilt. Die Aufsichtskommission kann Weisung en für die Untersuchung ertei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Referentin oder der Referent erlässt die für die Untersuchung des Sachverhalts notwendigen Verf ügungen und Vorladungen und ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - anlasst  die  Vorkehrungen  gemäss  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  und  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 BGFA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 . Sie oder er führt ein Verfahrensprotokoll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Befragungen  werden  nach  Mass gabe  des  Gerich tsverfassungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 protokolliert. Das Protokoll wi rd durch die juristische Sekre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tärin oder den juristisch en Sekretär geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte – V
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            215.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Referentin  oder  der  Referent erstellt  einen  schriftlichen, begründeten Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Das Geschäft ist beförderlich zu behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erledigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Ist ein Geschäft spruchreif, so entscheidet die Aufsichts kommission  in  der  Regel  an  ihrer nächsten  Sitzung  aufgrund  des Antrages der Referentin oder des Referenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Aufsichtskommission  stellt  entweder  eine  Verletzung  einer Berufsregel fest und ordnet eine Disziplinarmassnahme an, oder sie stellt das Verfahren ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Entscheid enthält eine Be gründung sowie die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge n und die Rechtsmittelbelehrung. III. Verlust des Anwaltspatents
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Für das Verfahren betreffend Entzug des Anwaltspatents gelten die Bestimmungen über die Disziplina rverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine  Verzichtserklärung  im  Sinne  von  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  des  Anwalts gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 kann  der  Aufsichtskommission  zu r  Beurteilung  gemäss  Abs.  2 dieser Bestimmung und zur Antrags tellung an das Obergericht über wiesen werden. IV. Entbindung vom Berufsgeheimnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Massgeblich sind die Best immungen gemäss den §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 des Anwaltsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorläufige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entbindung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Die   vorläufige   Entbindung   richtet   sich   nach   §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  des Anwaltsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . V. Anwaltsregister, öffentli che Liste und Anwaltsverzeichnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Öffentlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Die Kanzlei führt das kantonale Anwaltsregister, die öffent liche Liste gemäss Art. 28 BGFA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 und das Anwaltsverzeichnis gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 des Anwaltsgesetzes
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eintragungen  in  das  Anwaltsreg ister  werden  im Amtsblatt  des Kantons Zürich publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Register sind über das Internet zugänglich, soweit dies unter Berücksichtigung des Date nschutzes zulässig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            215.2 Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte Eintragungs- gesuche
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Eintragungsgesuche sind sc hriftlich einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  zur  Beurteilung  der  persönl ichen  Voraussetzungen  einzu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - reichenden Belege dürfen nicht älter als drei Monate sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Mit dem Gesuch um Eintragung in ein Register ist der Nachweis einer genügenden Haftpflic htversicherung zu erbr ingen. Diese hat pro Fall einen Schaden bis mindestens Fr. 1 000 000 abzudecken. Der Nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weis  hat  die  ausdrückliche  Verpflic htung  des  Versicherers  zu  enthal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten, dass die Aufsicht skommission über das Au ssetzen oder die Been
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - digung der Versicherung umgehe nd in Kenntnis gesetzt wird. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Der  Entscheid  wird  der  ges uchstellenden  Person  mitge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - teilt. Er enthält eine Begründung so wie die Regelung der Kostenfolgen und die Rechtsmittelbelehrung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Entscheid  über  die  Eintrag ung  in  das  kantonale  Anwalts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - register  wird  überdies  den  besc hwerdeberechtigten  Anwaltsverbän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den mitgeteilt. Löschung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Es  gelten  die  Vorschriften  von  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  und  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  des  Anwalts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . VI. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Diese Verordnung tritt auf de n 1. Januar 2005 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Geschäftsordnung der Aufsic htskommission über die Rechts- anwälte im Kanton Zürich vom 7. Dezember 1983 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 60, 6 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 211.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 215.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR 935.61 .