Allgemeine Hausordnung für die kantonalen Krankenhäuser
                            1 Hausordnung für die ka ntonalen Krankenhäuser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.116
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 4. 09 - 64 Allgemeine Hausordnung für die kantonalen Krankenhäuser (vom 8. April 1980)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Direktion des Gesundheitswesens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , gestützt  auf  die  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48  und  49  der  Verordnung  über  die  kantonalen Krankenhäuser vom 25. März 1971
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , verfügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Diese Hausordnung gilt für alle Personen, die sich in kanto nalen Krankenhäusern aufhalten (P atienten, Besucher, Studenten usw. sowie für das Personal in Er gänzung des Dienstrechts).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie gilt in allen Räumen, auch in solchen des Unterrichts und der Forschung, in Personalunterkünften und -restaurants sowie im gesam ten zum Krankenhaus gehörenden Umgelände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Generalklausel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Das  Krankenhaus  muss  seinen  Zweck  ungestört  erfüllen können. Es ist alles zu unterlassen, was einen geordneten und zweck entsprechenden Betrieb behindert. In sbesondere ist auf Ruhe, besonders während der Nacht, und auf Reinlichkeit zu achten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Geheimsphäre der Pa tienten ist zu wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zutritt zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Krankenhaus
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Der  Zutritt  zum  Krankenhaus ist  auf  folgende  Personen beschränkt: a.   Patienten des Krankenhauses, b.   Personal des Kran kenhauses, einschliesslich des im Einzelfall bei gezogenen, c.   Begleitpersonal, Betreuer und Besucher von Patienten, d.   Studenten  und  Dozenten,  soweit  es  der  Unterricht  und  die  For schung erfordern, e.   Mitglieder  der  für das  Krankenhaus  bestel lten  Aufsichtskommis sionen, f. Personen,  die  Aufträge  des  Kra nkenhauses  oder  der  öffentlichen Verwaltung zu erfüllen haben, g.   Besucher von allgemein zugänglich erklärten Betrieben im Kranken haus (Cafeteria, Kiosk usw.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Andere  Personen  bedürfen  zum Zutritt  der  Einwilligung  der zuständigen Stelle (C hefarzt, Verwaltung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.116 Hausordnung für die kantonalen Krankenhäuser Ve r b o t e n e Tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Ohne Bewilligung sind untersagt: a.   der Verkauf von Waren und ande re gewerbliche Tätigkeiten, b.   Werbungen, Sammlungen und R undfragen für politische, gewerb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche und ideelle Zwecke, z. B. durch Flugblätter und Anschläge, c.    politische Veranstaltungen, insbesondere Wahl- und Abstimmungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - propaganda, d.   Veranstaltungen von Vereinigungen, e.   Ausstellungen, f. das Fotografieren und Filmen sowie Aufnahmen und Ermittlungen für Presse, Radio und Fernsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Bewilligung  erteilt  die  Verwaltung,  nötigenfalls  nach  Rück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sprache mit dem Chefarzt. Hörsäle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Über die Verwendung der Hörsäle in Krankenhäusern verfügt das  Rektorat  der  Universität.  Sow eit  es  von  diesem  Recht  keinen Gebrauch macht, steht das Verf ügungsrecht der Krankenhausverwal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung zu. Beachtung von Weisungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Amtliche Anschläge und Weisun gen im Krankenhaus sind zu beachten. Das gilt insbesondere für: a.   Verbote von Rauchen und Alkoholkonsum, b.   Brandschutzvorschriften und -massnahmen, c.   Sperrung von Räumen und Zugängen, d.   Umgang  mit  technisc hen  Anlagen,  wie  z. B.  mit  Personen-  und Warenaufzügen, e.   Benützung der Parkanlagen, f. Parkierungsordnungen. Besuchszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Besucher haben sich an die veröffentlichte Besuchsordnung und  die  besonderen,  im Einzelfall  erteilten  är ztlichen  Weisungen  zu halten. Elektrische Geräte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Mitgebrachte  Geräte  (Fernseh-,  Radiogeräte,  Heizöfen, Rechauds,  Luftbefeuchter,  Kühlsc hränke,  Kocher,  Kaffeemaschinen, Toaster) dürfen nur mit Bewilligung der Verwaltung an das Stromnetz angeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Bewilligung  kann  von  einer Kostenbeteiligung  abhängig gemacht werden. Hygiene vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Veröffentlichte Vorschriften zu r Wahrung der Hygiene sowie gegen das Einschleppen und die Verb reitung von Kra nkheitserregern, wie  z. B.  beim  Betreten  von  Intens ivpflege-  und  Oper ationsräumen, sind zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Hausordnung für die ka ntonalen Krankenhäuser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.116
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 4. 09 - 64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Tiere  dürfen  nur  mit  Bewilligung der  Verwaltung  mitgebracht oder gehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abfälle sind in die dafür bestimmten Behälter zu werfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ergänzende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Der Krankenhausverwaltung bl eibt vorbehalten, ergänzen de Vorschriften aufzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das gleiche Recht steht den Chefärzten für den Kontakt von Drit ten mit Patienten oder von Patienten untereinander zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzug,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sanktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Der Vollzug der Hausordnung obl iegt der Verwaltung, mit Bezug auf die von den Ärzten aufgestellten Vorschriften den Ärzten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Widerhandlungen können mit Busse bestraft werden. In leichten Fällen  kann  ein  Verweis  oder  eine Verwarnung  ausgesprochen  wer den. Das besondere Disziplina rrecht bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Verwaltung und die Chefärzt e können unzulässige Anschläge und Gegenstände entfernen lassen, Zuwiderhandelnde wegweisen und ihnen  Hausverbote  aufe rlegen.  Auf  die  Rückga be  entfernter  Druck sachen  (wie  unzulässige  Anschläg e  und  Flugzettel)  und  anderer Gegenstände von geri ngem Wert besteht kein Anspruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Diese  Hausordnung  tritt  nach  der  Veröffentlichung  im Amtsblatt auf den 1. Mai 1980 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 47, 422 und GS VI, 147.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 813.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Heute: Gesundheitsdirektion.