Verordnung über die Anforderungen an Lehrpersonen in Berufsvorbereitungsjahren
                            1 Anforderungen an Lehrpersonen in Berufsvorbereitungsjahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.311.5 Verordnung über die Anforderungen an Lehrpersonen in Berufsvorbereitungsjahren (vom 16. Juni 2014)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Bildungsrat, gestützt  auf  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  lit. b  des  Einführungsgesetzes  zum  Berufsbil dungsgesetz vom 14. Januar 2008 (EG BBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            praktischer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Lehrpersonen für den berufsprak tischen Unterricht verfügen über: a.   eine berufliche Gr undbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeug nis sowie über einen Abschluss de r höheren Berufsbildung auf dem Gebiet, in dem sie unterrichten, b.   mindestens zwei Jahre berufl iche Praxis im Lehrgebiet, c.   mindestens zwei Jahr e Erfahrung in der be trieblichen Ausbildung von Lernenden, d.   eine berufspädagogische Bildung im Umfang von:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   600 Lernstunden bei ha uptamtlicher Tätigkeit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   300 Lernstunden bei nebe namtlicher Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bildender
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Lehrpersonen  für  den  allgemeinbildenden  Unterricht  ver fügen mindestens über eine Zulass ung zum Schuldienst für die Sekun darstufe  I  gemäss  den  gesetzlich en  Bestimmungen über  die  Lehrer bildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            qualifikationen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Lehrpersonen, welche das Lernfe ld Berufswelt unterrichten, verfügen  neben  einer  Qualifikation  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  oder  2  über  eine  Zu satzausbildung als Fachlehrerin bzw. Fachlehrer Berufswahlunterricht oder  als  Berufswahlcoach  im  Umf ang  von  15  ECTS-Kreditpunkten bzw. 450 Lernstunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Integrations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            orientiertes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angebot
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Lehrpersonen,  welche  im  inte grationsorientierten  Angebot das  Fach  Deutsch  unterrichten,  ve rfügen  neben  einer  Qualifikation gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  über  einen  Abschluss  eines  zertifizierten  Lehrganges  in Deutsch  als  Zweitsprache  im  Umfang  von  10  ECTS-Kreditpunkten bzw. 300 Lernstunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Lernfeld
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufswelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.311.5 Anforderungen an Lehrpersonen in Berufsvorbereitungsjahren Zusätzliche Begleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Personen,  welche  die  zusätz liche Begleitung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 der Verordnung zum EG BBG vom 8. Juli 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 durchführen, verfügen über eine Zusatzausbildung mit dem Schwerpunkt «Fachkundige individuelle Begleitung» im Umfang von 10 ECTS-Kreditpunkten bzw. 300 Lern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stunden. Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Erfüllt eine Person die Anforderungen gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1–5 nicht, darf  sie  nur  mit  Zustimmung  de s  Mittelschul-  und  Berufsbildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - amtes (Amt) eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Amt entscheidet, ob fehlende Qualifikationen  nachzuholen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Nachqualifikationen  gemäss  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sind  innerhalb  von  fünf  Jah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren nach der Zulassung zum Unterri cht nachzuholen und dem Amt zu belegen. Schluss bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Lehrpersonen,  welche  vor  dem Inkrafttreten  dieses  Regle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ments vom Amt für den Unterricht zugelassen wurden, unterstehen in denjenigen Fächern, auf die sich di e Zulassung bezieht, nicht diesem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 69, 333 ; Begründung siehe ABl 2014-07-04 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 413.31 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 413.311 .