Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten
                            1 Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            781 Gesetz betreffend die Abtretun g von Privatrechten (vom 30. November 1879)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Jedermann ist verpflichtet, da wo das öffentliche Wohl es erheischt, sein Eigentum an beweglichen und unbe weglichen Sachen sowie  andere  auf  unbewegliche  Sach en  bezügliche  Rechte  dauernd oder zeitweilig abzutreten (Art. 4 der Staatsverfassung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wo  in  diesem  Gesetz  der  Ausdruck  «Abtretung  von  Rechten» gebraucht  wird,  ist  darunter  auch das  Einräumen von  Rechten  inbe griffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die  Vorschriften  dieses  Gese tzes  finden  keine  Anwendung auf Zwangsenteignungen, welche nach den bestehenden Gesetzen von Privaten  aufgrund  zivilr echtlicher  Verhältnisse  verlangt  werden  kön nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die Abtretung von Privatre chten kann begehrt werden: a.   für  öffentliche  Unternehmungen,  welche  die  Genehmigung  des Regierungsrates erlangt haben; b.   für Privatunternehmungen, welche im öffentlichen Interesse liegen, nach eingeholte r Bewilligung de s Kantonsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Wo  Gefahr  im  Verzug  liegt, wie  z. B.  bei  Fe uerausbrüchen oder Wassersnot, kann die sofortige Ab tretung von Privatrechten durch Beamte oder Beauftragte von Kanton al-, Bezirks- und Gemeindebehör den verfügt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Mit Bezug auf Werke, welche im Interesse des öffentlichen Wohles  liegen,  ist  der  Regierungsr at  oder  die  zuständige  Gemeinde behörde befugt, vorbereitende Hand lungen, wie Aufnah me von Plänen, Vornahme von Aussteckungen und dergleichen, anzuordnen oder zu gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jedermann ist verpflichtet, solc he Handlungen geschehen zu las dens und Kautionsbestellung für die Bezahlung dies er Entschädigung zu fordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            781 Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Ausmittlung  der  zu  leiste nden  Entschädigung  erfolgt  nach Massgabe der §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 ff.  dieses  Gesetzes.  An stände  über  die  Kautions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bestellung entscheidet der Bezirksg erichtspräsident im summarischen Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Wer Signale, Pfähle oder ande re Zeichen, die bei einer Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - messung oder Aussteckung angebrac ht werden, verändert, beschädigt oder  beseitigt,  wird  nach  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1–3  des  kantonalen Straf-  und  Vollzugs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetzes bestraft. II. Abtretung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Soweit das gegenwärtige Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, ist niemand verpflichtet, von sein em Eigentum mehr abzutreten, als zur  Ausführung  und  zweckmässigen Benutzung  des  zu  erstellenden Werkes erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Wenn von einem Gebäude ode r einem Komplex von Lie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - genschaften, der zur Betreibung eine s Gewerbes dient, nur ein Teil in Abtretung fällt, ohne welchen die bisherige Benutzung des Gebäudes oder  die  Betreibung  de s  Gewerbes  entweder gar  nicht  oder  nur  mit grossen Schwierigkeiten möglich ist, so kann der Abtretungspflichtige verlangen, dass ihm das ganze Gebä ude oder der ganze Liegenschaf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tenkomplex abge nommen werde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dasselbe  gilt,  wenn  von  einem  la ndwirtschaftlichen  Grundstück oder einem Bauplatz dem Abtretungspfl ichtigen nur ein so kleiner Teil übrig  bleibt,  dass  dess en  Benutzung  oder  Verwertung  gar  nicht  oder nur mit grossen Schwie rigkeiten möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Müsste für die Abtretung eine s Rechtes dem hiezu Verpflich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - teten wegen daheriger Verminderung des Wert es der ihm verbleiben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den mit diesem Rechte zusamme nhängenden Vermögensstücke mehr als  ein  Viertel  des  Wertes  der  letzteren  als  Entschädigung  gegeben werden, so ist die Unternehmung berechtigt, die gänzliche Abtretung der betreffenden Vermög ensstücke gegen volle Entschädigung zu ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - langen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Ist die Abtretung bloss zu einem vorübergehenden Zweck erforderlich, z. B. zum Gehen, zum Fahren, zur Gewinnung oder Ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lagerung von Baumaterialien, so ist der Eigentümer auch nur zu dieser zeitweiligen Überlassung , jedoch nicht für länger als drei Jahre und nur gegen volle Entschädigung, verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            781 III. Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Die  Abtretung  von  Privatrechten  sowie  die  Eigentums beschränkung (Errichtung von Servituten) ode r die vorübergehende Benutzung  von  Grundeigentum  darf nur  gegen  vollen  Ersatz  aller Vermögensnachteile, welche hierau s für den Abtretenden ohne seine Schuld erwachsen, gefordert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Werterhöhungen  und  Vorteile,  welche  dem  Abtretungs pflichtigen  für  den  ihm  verbleibende n  Teil  seiner  Liegenschaften  in folge des Unternehmens erwachsen, sollen bei Bestimmung der Ent schädigung in bill ige Berücksichtigung gezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dasselbe soll auch in den Fällen geschehen, in welchen der Abtre tungspflichtige durch da s Unternehmen von besonderen Lasten befreit wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Bei  Bestimmung  der  für  das  abzutretende  Recht  zu  leis tenden Entschädigung ist der Ve rkehrswert massgebend. Für die Un freiwilligkeit  kann  ein  Zuschlag  von  höchstens  20%  dieses  Wertes gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  Bestimmung  des  mittelbaren Schadens  sind  namentlich  zu berücksichtigen und ge trennt zu behandeln: a.   die Wertverminderung der dem Abtretungspflichtigen verbleiben- den Vermögensstücke; b.   der  Schaden,  welcher  dem  Abtr etungspflichtigen  vorübergehend oder bleibend in seinem Erwerb erwächst; c.   die Wertverminderung der Bodenerzeugnisse; d.   allfällige  Umzugskosten  oder  En tschädigungen,  welche  Neben beteiligten, z. B. eine m Dienstbarkeitsberechtigten, einem Pächter oder Mieter, zu leisten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Ausser dem Eigentümer habe n auch Inhaber von anderen dinglichen Rechten am Expropriationsobjekt sowie Mieter oder Päch ter das Recht, ihre Einsprachen ode r Forderungen selbständig zu ver treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Für  projektierte  oder  angefangene  Neubauten,  Anpflan zungen und Verbesserungen ist keine Entschädigung zu leisten, wenn sich ergibt, dass dies elben in der Absicht pr ojektiert oder vorgenom men wurden, eine höhere Entschädigung zu erzielen. Diese Absicht ist insbesondere dann als vorhanden anzunehmen, wenn solche Vorkeh rungen  erst  nach  den  in  den  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3,  5  und  21  erwähnten  einleitenden Schritten  erfolgt  sind und  der  Abtretungspflichtige  nicht  nachweist, dass er die Ausführung jener Proj ekte schon früher vorbereitet habe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            781 Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Alle  Bauten,  welche  infolge der  Ausführung  eines  Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nehmens behufs Erhalt ung ungestörter Kommunikation oder im Inte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - resse  der  öffentlichen  Sicherheit oder  derjenigen  des  Einzelnen  not
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wendig  werden,  sind,  soweit  nicht privatrechtliche  Verpflichtungen bestehen, von dem Exproprianten zu erstellen. Dems elben liegt über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dies die Unterhaltung solcher Bauten ob, soweit sonst für Andere neue oder grössere Unterhaltungspflicht en als bis anhin entstehen würden. IV. Beitragspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Auf Verlangen einer öffentli chen Unternehmung können Eigentümer, deren Liegenschaft durch dieselbe in ungewöhnlicher Weise Nutzen erwächst, mit einem Beitr ag an die Kosten des Unternehmens belegt werden, gleichviel ob sie Re chte abzutreten haben oder nicht. Dieser  Beitrag  darf  im  Falle  eine s  eingetretenen  Mehrwertes  bis  auf die Hälfte desselben und im Falle einer Befreiung v on besonderen Las
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten höchstens entsprechend dem halb en Werte der letzteren angesetzt werden. Wo von einem Abtretungspf lichtigen ein solcher Beitrag ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fordert wird, ist ders elbe mit der nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 ausgemittelten Entschädi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gungssumme zu verrechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zugunsten von Privatunternehmungen (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 lit. b) können solche Beiträge nicht gefordert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Soweit  durch  besondere  Gesetze  Grundeigentümer  ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflichtet  werden,  Beiträge  an  die Kosten  öffentlicher  Unternehmun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen zu leisten, soll durch diese Bestimmungen hieran nichts geändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Wo  es  sich  um  Beiträge  von  grösserem  Belange  handelt, kann  der  Zahlungstermin,  nötigenfall s  gegen  Sicherstellung  des  Bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - trags, angemessen hinausgeschoben oder ratenweise Abzahlung gestat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tet  werden.  Jedenfalls sind  die  Zahlungsbedin gungen  tunlichst  den ökonomischen Verhältnissen des Be itragspflichtigen anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Die Festsetzung der Beitrags pflicht sowie die Bestimmung der  Grösse  und  Verfallzei t  der  Beiträge  geschieht  durch  die  in  den
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            32 ff. vorgesehenen Schätzungskom missionen beziehungsweise das Verwaltungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            781 V. Administrativverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Wird für ein öffentliches oder Privatunternehmen (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 lit. a und b) das Recht der Expropriation ve rlangt, so ist das Gesuch hiefür, begleitet von einem Plane des Proj ektes, dem Regierungsrat einzurei chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat prüft das Gesuch in bezug auf die öffentlichen Interessen sowie mit Rücksicht auf die Bestimmung des §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bevor  der  Regierungsrat  das  Ex propriationsrecht  erteilt  oder einen diesfälligen Antrag dem Kantonsrat vorlegt, ist durch öffentliche Bekanntmachung  eine  Frist  zur  Einr eichung  allfälliger  Einsprachen gegen  die  Erteilung  des  Expropriat ionsrechtes  an  den  Gesuchsteller anzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Über diese Einsprachen entscheidet in erster Instanz der Bezirksrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Hat der Regierungsrat beziehungsweise der Kantonsrat das Recht der Expropriation erteilt, so kann gegen das Projekt im Allgemeinen keine Einsprache mehr erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Nimmt der Staat für ein von ihm auszuführendes Werk die Abtretungspflicht in Anspruch oder ist einem öffentlichen oder Privat unternehmen  das  Recht  der  Expropria tion  erteilt,  so  hat  der  Expro priant das Projekt auf der Lokalität auszustecken, soweit dies nicht be reits geschehen ist, und auf der Ge meinderatskanzlei jeder Gemeinde, in welcher Abtretungen erfolgen sollen, einen Plan aufzulegen, in wel chem die einzelnen in Frage kom menden Grundstücke genau zu ver zeichnen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diesem Plan ist für jede einzel ne Gemeinde ein Verzeichnis der sämtlichen für Abtretung von Rech ten oder für Leistung von Beiträ gen  in  Anspruch  genommenen  Pers onen  sowie  der  an  sie  gestellten Ansprüche beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Der  Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 hat  sofort  nach  Empfang  dieses Planes in üblicher Weise öffentlich bekannt zu mach en, dass derselbe während 20 Tagen, vo m Tage der Bekanntmac hung an gerechnet, zu jedermanns Einsicht bere it liege. Gleichzeitig gibt er den betreffenden Grundeigentümern von dem Umfang der an sie gestellten Ansprüche Kenntnis unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen, bi nnen welcher sie diesfällige  Einsprachen  sowie  ihre Entschädigungsforderungen  und andere  Rechtsansprüche  bei  der  Ge meinderatskanzlei  schriftlich  an zumelden haben. Unterlässt ein Grundeigentümer diese Anmeldung, so wird angenommen, er sei mit der ihm zugemuteten Abtretung be ziehungsweise der gestellten Beit ragsforderung einv erstanden und an erkenne mit Bezug auf seine eigene n Ansprüche zum voraus die Rich tigkeit des Entscheides der Schätzungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            781 Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Glaubt  ein  Abtretungspflicht iger,  dass  ohne  wesentliche Änderung des Projektes und ohne Nach teil für dasselbe die Abtretung ganz oder teilweise vermieden werd en könne, so ist er auch innerhalb der Frist des §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 befugt, eine Abände rung zu beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Werden durch eine solche Abände rung die Rechte anderer Abtre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungspflichtiger oder dritter Persone n betroffen, so hat der Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 diesen hievon Kenntnis zu geben und sie aufzufordern, ihre allfälligen Einsprachen sowie ihre Rechtsansprüche und Forderungen für den Fall eintretende r Abänderung innerhal b bestimmter Frist an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zumelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            Dem  Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 liegt  ob,  nach  Ablauf  der  in  den
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            23  und  24  vorgeschriebenen  Fris t  ungesäumt  die  erhobenen  Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sprachen und gestellten Forderungen dem Exproprianten in Abschrift mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Vom  Tage  der  öffentlichen  Bekanntmachung  des  Bau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - planes an (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23) dürfen, Notfälle vorbehal ten, ohne Einwilligung der Unternehmung  an  der  äussern  Be schaffenheit  des  Abtretungsgegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - standes keine wesentlichen, mit Beziehung auf die rechtlichen Verhält
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nisse desselben aber gar keine Ve ränderungen vorg enommen werden. Diesfällige Streitigkeiten entschei det der Bezirksgerichtspräsident im summarischen Verfahren nach freiem Ermessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Expropriant hat für den aus dieser Einschränkung des freien Verfügungsrechtes hervor gegangenen Schaden Ersa tz zu leisten. Die Ausmittlung des Schadens er folgt nach Massgabe der §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Nach  Ablauf  zweier  Jahre  vom Tage  der  öffentlichen  Bekannt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - machung  an  ist  der  Abtretungspfli chtige  nicht  mehr  an  diese  Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schränkung gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            Veränderungen, welche im Wi derspruch mit den Vorschrif
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten des §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 vorgenommen wurden, sind be i Ausmittlung der Entschä
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - digungssumme  nicht  zu  berücksichti gen  und  verpflichten  zum  Ersatz des dem Exproprianten hier aus entstehenden Schadens.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Die Vorschriften der §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 und 27 sind in die gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 zu erlassende Bekanntmachung aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Nach  Empfang  der  gemeinderä tlichen  Mitteilung  hat  der Expropriant  vorerst  den  Versuch  zu machen,  sich  mit  denjenigen, welche Einsprachen er hoben oder Forderungen gestellt haben (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 und 14) sowohl über den Umfang der Abtretung, auch im Sinne der
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            8 und 9, als auch über die von ih m zu erfüllenden Leistungen (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16) und das Mass der Entsch ädigung zu verständigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            781
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ebenso  liegt  ihm  dies  gegenüber  allfälligen  Beitragspflichtigen hinsichtlich der Beitragspflicht und der Grösse und Verfallzeit der Bei träge ob.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            Kann eine gütliche Verständig ung über Änderungen im Sinne des §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 nicht erzielt werden, so ents cheidet hierüber erstinstanzlich der Bezirksrat, in zweiter Instanz der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            Nach Erledigung aller Streit igkeiten über den Umfang der Abtretung  ist  von  dem Exproprianten  jeder  zuständigen  Notariats kanzlei ein Doppel des endgültigen Pl anes, soweit derselbe ihren Kreis betrifft, nebst Grunderwerbungstabelle behufs Aufnahme in ihr Archiv zuzustellen. VI. Schätzungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            Insofern  die  in  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  vorgesehene  gütliche  Verständigung nicht erzielt werden konnte oder über die in den §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 und 26 erwähnten Ansprüche Streit entsteht, ist de r Entscheid zunächst Sache besonde rer Schätzungskommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            Der  Kanton  wird  in  folgende vier  Schätzungskreise  einge teilt: I. Kreis: die Bezirke Züri ch, Bülach und Dielsdorf; II. Kreis: die Bezirke Affoltern, Horgen und Meilen; III. Kreis: die Bezirke Hi nwil, Uster und Pfäffikon; IV. Kreis: die Bezirke Winterthur und Andelfingen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            Das Verwaltungsgericht wählt für jeden dieser Kreise je auf die Dauer von drei Jahren mit Wi ederwählbarkeit drei Schätzer und zwei Ersatzmänner.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            Dem Verwaltungsgericht steht die Aufsicht über die Schät zungskommissionen  zu;  über  das  Ve rfahren  derselben  wird  es  ein Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            Die  Entschädigungen  für  die Mitglieder  der  Schätzungs kommissionen werden vom Regierungsrat festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            8 Der Ausstand der Mitglieder der Schätzungskommissionen richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            781 Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            Zur Gültigkeit der Verhandl ungen der Schätzungskommis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sion  ist  die  Anwesenheit  aller  drei Mitglieder  bezie hungsweise  ihrer Ersatzmänner erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            1 Behufs Anordnung des Schätzung sverfahrens hat sich die Unternehmung an das Statthaltera mt zu wenden, welches sodann die sämtlichen im Administrativverfahr en gesammelten Akten der zustän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - digen Schätzungskommission zustellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Unternehmungen, die im Gebiet zweier Kreise liegen, ist die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - jenige  Schätzungskommission  zustä ndig,  in  deren  Kreis  der  grössere Teil des Werkes liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            Zur  Erledigung  der  streitigen Fälle  durch  die  Schätzungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kommission sind die sämtlichen Ab tretungs- oder Beitragspflichtigen sowie der Expropriant acht Tage vor der Verhandlung vorzuladen, unter der Androhung, dass im Falle des Ausbleibens die Schätzung gleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wohl stattfinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            1 Die  Schätzer  lassen  sich sowohl  von  dem  Exproprianten als auch von den Abtretungs- oder Be itragspflichtigen die nötigen Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schlüsse  über  den  Wert  der in  Frage  kommenden  Grundstücke  und hiemit zusammenhängenden Rechte sowie über allfäl lige den benach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - barten Grundstücken aus der Unternehmung erwachsende Vorteile geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Überdies liegt der Schätzungskom mission ob, sich durch Auszüge aus den Grundbüchern, durch Augens chein oder anderw eitige geeig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nete  Nachforschungen über  den  Wert  der  abzutretenden  Rechte  ein Urteil  zu  bilden.  Sie  ist  befugt ,  Sachkundige  mit  beratender  Stimme beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42.
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Schätzungskommission tri fft ihren Entscheid über die strittigen Ansprüche in der Regel innerhalb von vierzehn Tagen nach der letzten Verhandlung. Sie eröffn et ihn mit ihrer Begründung jedem Abtretungs- oder Beitragspfli chtigen und dem Exproprianten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Entscheid  der  Schätzungskom mission  stellt  ein  rechtskräf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tiges Urteil dar, soweit er nich t mit Rekurs beim Verwaltungsgericht angefochten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            43–45.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            781 VII. Gerichtliches Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46.
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gegen  Entscheide  der  Schätzungskommissionen  kann innert 20 Tagen seit der Eröffnung von den Abtretungs- oder Beitrags pflichtigen und vom Exproprianten Rekurs beim Verw altungsgericht angemeldet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Verwaltungsgericht setzt ei ne Frist zur Einreichung der Re kursschrift an und entscheidet übe r den Rekurs nach den Bestimmun gen über die Verwal tungsrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47.
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48.
§ 49.
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50.
                            Wenn die Entschädigung für ve rschiedene Rechte, die mit Beziehung auf das gleiche Grundstück abzutreten sind, im Streite liegt oder wenn es sich um eine Entsch ädigung für verschiedene Grundstü cke unter gleichartigen Verhältnis sen handelt, so soll die Behandlung solcher Streitfälle so viel als möglich in einem Verfahren stattfinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51.
                            6 VIII. Vollzug der Abtretung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52.
                            Mit dem Tage, an welchem de r Entscheid einer Schätzungs kommission oder das richte rliche Urteil in Rech tskraft tritt, kann die Erfüllung der durch dies elben auferlegten Verp flichtungen gefordert werden. Immerhin bleiben die Bestimmungen des §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53.
                            Bevor  die  gütlich  oder  rechtlich  ausgemittelte  Entschädi gung vollständig bezahlt ist, darf der Expropriant über das Abtretungs objekt ohne Zustimmung des bisher igen Berechtigten weder verfügen noch Veränderungen an demselben vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            781 Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54.
                            1 Ausnahmsweise ist in Fällen, wo bedeutender Nachteil mit dem Verzug verbunden wäre, der Expropriant berechtigt, bei Anlass des Schätzungsverfahrens die sofortige Abtretung der Rechte zu ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - langen,  sofern  entweder  der  Sc hätzungsbericht  genügenden  Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schluss  über  den  Gegenstand  der  Ab tretung  enthält  oder  die  Grösse der Entschädigung sich auch nach vollzogener Abtretung der Rechte noch mit Sicherheit ermitteln lässt. Der Expropriant hat jedoch in die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sem  Falle  dem  Abtretung spflichtigen  auf  Verlangen  eine  durch  die Schätzungskommission  zu  bezeichne nde  Kaution  zu  leisten  und  den Zins  zu  fünf  Prozent  der  Ents chädigungssumme  von  dem  Tage  des Überganges  der  Rechte  an  bis  zu r  Bezahlung  der  Entschädigung  zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Streitigkeiten  über  die  Anwe ndung  dieser  Bestimmungen  ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - scheidet der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55.
                            Übersteigt die an einen Abtr etungspflichtigen zu leistende Entschädigung den in Art. 804 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 festgesetzten Betr ag, erfolgt ihre Auszahlung durch das Grundbuchamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56.
                            Mit  der  Bezahlung  der  Entsch ädigung  gehen  die  abzutre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tenden Rechte ohne weiteres an den Exproprianten über.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57.
                            Ist infolge der Abtretung Eigentum an den Exproprianten übergegangen, so erlöschen damit al le dinglichen Re chte dritter Per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sonen an dem Abtretungsgegenstand. IX. Rückforderung der Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58.
                            1 Ein  abgetretenes  Recht  kann  gegen  Rückerstattung  der dafür  erhaltenen  Entschädigung von  dem  früheren  Inhaber  wieder zurückgefordert werden, wenn: a.   binnen  zweier  Jahre  vom  Tage der  Abtretung  an  das  öffentliche Werk, für welches die Abtretung st attfand, nicht unternommen oder das betreffende Recht nicht zu dem bei der Abtretung angegebe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen Zwecke benutzt wurde, ohne dass sich hinreichende Gründe hiefür anführen lassen, oder b.   das  abgetretene  Recht  zu  einem andern  Zwecke  als  dem  bei  der Expropriation bezeichnete n benutzt werden will.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Unter den nämlichen Voraussetzungen können auch die nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 bezahlten Beiträge wieder zurückgefordert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            781
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59.
                            Bei  Rückforderung  abgetretenen  Eigentums,  an  welchem der Expropriant Veränderungen vor genommen hat, die den Wert des selben erhöhen oder vermindern, ist im ersteren Fall e der Mehrwert, jedoch höchstens im Betrag der ge machten Verwendungen, zu erstat ten, im letzteren Falle der eing etretene Minderwert abzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60.
                            Wenn ein abgetretenes Recht um einen nied rigeren Betrag als  den  für  die  Abtretung  bezahl ten  vom  Exproprianten  veräussert werden will, so ist der frühere Ei gentümer befugt, die Rückerstattung des Rechtes gegen Bezahlung jenes Betrages, für welchen die Veräus serung beabsichtigt wird, zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61.
                            Streitigkeiten über die Anwendung der §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58–60 sind vom Verwaltungsgericht zu entscheiden. X. Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62.
                            1 Die Kosten der in §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 vorgeschriebenen öffentlichen Be kanntmachung,  der  Hinterl egung  von  Kautionen  (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  und  54),  der notarialischen  Fertigung,  de r  Umänderung  von  Grundplänen  (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31), der Auszahlung der Entschädigungssumme (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55) sind in allen Fällen durch den Exproprianten zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ebenso trägt derselbe die Ko sten der Rückforderung und Rück übertragung im Falle der §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58–60.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63.
                            1 Die  Kosten  des  Schätzungsver fahrens  trägt  in  der  Regel der Expropriant; in Fällen jedoch, wo die bei der gütlichen Unterhand lung zuletzt gestellte Forderung de s Abtretungspflichtigen die festge setzte  Entschädigung  um  mehr  al s  die  Hälfte  übersteigt,  kann  durch die  Schätzungskommission  eine  ange messene  Verteilung  der  Kosten auf beide Teile stattfinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beitragspflichtigen dürfen keine Kosten auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64.
                            Für  die  Kosten  des  gerichtlichen  Verfahrens  gilt  das  Ver waltungsrechtspflegegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            781 Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten Vollziehungsbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65.
                            Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft; Expropr iationsprozesse jedoch, welche bereits bei den Geri chten anhängig sind, sind auch in prozessualischer Beziehung nach de n bisherigen Bestimmungen durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zuführen. Durch dasselbe werden alle damit im Wi derspruch stehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den Bestimmungen früherer Gesetze, insbesondere das Gesetz über die Abtretung von Privatrechten vom 21. März 1838, aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 20, 114 und GS V, 687.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 101 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 175.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 781.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 SR 210 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Aufgehoben durch Verwaltungsrechtspfle gegesetz vom 8. Juni 1997 (OS 54,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            268). In Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 290).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Fassung gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 8. Juni 1997 (OS 54, 268). In Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 290).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zi vil- und Strafsachen an die neuen Pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 ( OS 65, 520, 586 ; ABl 2009, 1489
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 ( OS 72, 183 ; ABl 2013-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04-19 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.