Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Dance der Zürcher Hochschule der Künste
                            1 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Dance
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.135 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Dance der Zürcher Hochschule der Künste (vom 24. Januar 2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Hochschulleitung, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 der Allgemeinen Studi enordnung der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) vom 18. Dezember 2007 (ASO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , beschliesst: A. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Die  Besondere  Studienordnung  (BSO)  regelt  die  Zulas sung zum Studium und die Organisa tion des Studiengangs Master of Arts in Dance im Departement Dars tellende Künste und Film (DDK). Sie gilt für die Praxisfelder: a.   Choreography, b.   Teaching and Coaching Dance Professionals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Soweit die BSO keine Regelung enthält, gelten die Bestimmun gen der ASO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Ausbildungskonzept regelt die inhaltlichen Ziele und Grund lagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziele des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiums
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Ausbildungsziel  des  Master  of Arts  in  Dance  ist  die  Ver mittlung  von  Kompetenzen  im  Be reich  Choreographie  oder  die  Be fähigung  zur  Trainings-  und  Prob eleitung  in  professionellen  Tanz kompanien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Studierenden  werden  dazu  befähigt,  ein  eigenes  künstle risches Profil in der Praxis umzuse tzen, künstlerische Ausdruckswei sen  zu  nutzen  und  sich  in  der  Ta nzlandschaft  zu  positionieren.  Sie erlernen  kreative  Prozesse  in  de r  Planung  und  Umsetzung  gezielt  zu begleiten  sowie  zu  steu ern,  eigene  Tätigkeits bereiche  in  Forschungs kontexten  zu  verorten,  eigene  Fo rschungsaktivitäten  zu  konzipieren und  durchzuführen,  aktuelle  Disku rse  mitzuprägen,  die  eigene  Arbeit zu  organisieren  sowie  zu  vermarkten,  Förderquellen  zu  erschliessen und sich finanziell stabile Lebensbedingungen zu schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.135 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Dance
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im Praxisfeld Choreography erle rnen die Studierenden die Fähig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - keiten,  choreographische  Projekte  mit  hohem  künstlerischem  An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - spruch durchzuführen sowie einen ei genen, individuell en Stil und ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sprechende Arbeitsmethoden zu entw ickeln. Sie erwerben didaktische Kompetenzen und Coaching-Methoden, welche die choreographische Arbeit unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Im Praxisfeld Teaching and Coac hing Dance Prof essionals erler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen  die  Studierenden, Trainings  und  Proben in  entsprechenden  Ar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beitsbereichen  zu  leiten  sowie  ein eigenes  Lehrprofil  zu  entwickeln, um professionelle Tänz erinnen und Tänzer zu tr ainieren sowie zu coa
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chen.  Sie  werden  dazu  befähigt didaktische  Methode n  zielgerichtet, begründet und individualisiert ei nzusetzen. Sie erwerben Kompeten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zen  in  choreographische n  Arbeitsweisen,  die  fü r  ihr  Arbeitsfeld  not
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Tanzausbildung an der ZHdK positioniert sich international und ist an der Praxis orientiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Eine  Berufsbefähigung  auf Masterebene  bedeutet,  komplexe künstlerische  Prozesse  entscheidend  anstossen,  organisieren,  leiten und  umsetzen  zu  können  und  dafür über  eine  entsprechende  Praxis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - erfahrung und theoretisches Wissen zu verfügen. B. Zulassung zum Studium Voraus setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Zum Studium wird zugelassen, wer a.   über  einen  Bachelorabschluss  oder  einen  gleichwertigen  Hoch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schulabschluss in Tanz verfügt, b.   die  Zulassungsvoraussetzungen  gemäss  den  Bestimmungen  der übergeordneten fachhochschulsp ezifischen Erlasse erfüllt, c.   einen positiven Entscheid der fachlichen Eignungsabklärung vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weist, d.   einschlägige Berufs erfahrung nachweist, e.   nachweist, dass sie oder er über genügend Deutsch- und Englisch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kenntnisse verfügt, um dem Unterricht folgen zu können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Aufnahmen «sur dossier» sind möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Zahl der Studienpl ätze ist beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  verfügbaren  Studienplätze werden  im  Rahmen  des  Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahmeverfahrens aufgrund ei ner Bestenliste vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Dance
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Zulassung  zum  Studium  gilt unter  der  Bedingung,  dass  der Masterstudiengang durchgeführt wird. C. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Das gestufte Aufnahmeverfahren besteht aus: a.   der Überprüfung der Zu lassungsvoraussetzungen, b.   dem Entscheid über die Zulassung zur fachlichen Eignungsabklä rung, c.   der fachlichen Eignungsabklärung, d.   dem Entscheid über die Zulassung zum Studium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassung zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fachlichen Eig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nungsabklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Zur  fachlichen  Eignungsabkl ärung  werden  Kandidierende zugelassen, welche die unter §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abs. 1 genannten Voraussetzungen er füllen und folgende Unte rlagen einger eicht haben: a.   Bachelordiplom  oder  gleichwerti ger  Hochschulabschluss  in  Tanz oder Dokumentation bisher iger künstlerischer Praxis für eine Auf nahme «sur dossier» für Kandidierende ohne Bachelordiplom, b.   Anmeldeformular, c.   Lebenslauf, d.   Motivationsschreiben, e.   Beschreibung des geplante n Master-Diplomprojekts, f.    Empfehlungsschreib en und Referenzen, g.   Kritiken oder Rezensionen (n ur Praxisfeld Choreography).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zusätzliche Unterlagen und Ar beitsproben können eingefordert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eignungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die  fachliche  Eignungsabkläru ng  findet  in  einem  zweitei ligen Verfahren statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  erste  Teil  besteht  aus  der  Beurteilung  der  eingereichten Unterlagen.  Die  positive  Beurteilung  dieser  Unterlagen  ist  Voraus setzung  für  die  Einladung  zum  zwei ten  Teil  der  Eignungsabklärung, der Aufnahmeprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  zweite  Teil  der Eignungsabklärung  enth ält  einen  ein-  bis zweitägigen  Workshop  und  ein  Au fnahmegespräch  oder  ein  Über trittsgespräch für den Fall des Ei ntritts in ein höheres Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  positive  Gesamtbeurteilung  der  eingereichten  Unterlagen sowie der Aufnahmeprüfung ist Vora ussetzung für die Zulassung zum Studium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.135 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Dance
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Eine nicht bestandene fachlich e Eignungsabklärung kann einmal pro Studiengang wiederholt werden. Beurteilungs kriterien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Für  die  fachliche  Eignungsabkl ärung  sind  insbesondere  fol
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gende Kriterien massgebend: a.   tänzerisches und künstlerisches Handwerk und Potenzial, b.   Motivation, Interessen, Ne ugier, Arbeitsverhalten, c.   Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit, d.   Reflexionsfähigkeit, Selbst einschätzung, Selbstkompetenz, e.   Team- und Kommunikationsfähi gkeit, soziale Kompetenz, f.    Forschungsrelevanz der küns tlerischen Fr agestellungen. Zuständigkei ten und Termine
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Für das Aufnahmeverfahren si nd die Praxisfeldverantwort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Studienleitung  bestimmt  eine  Prüfungskommission,  beste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hend  aus  der  oder  dem  Praxisfeld verantwortlichen  des  Praxisfelds Choreography und einer Repräsentantin oder einem Repräsentanten des Praxisfelds Teaching and Coac hing Dance Professionals, der Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dienleitung  sowie  nach  Möglichkeit einer  Fachexpertin  oder  einem Fachexperten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Über die definitive Zulassung en tscheidet die Studienleitung auf Antrag der Prüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Zulassung gilt für das Studien jahr, für das die fachliche Eig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nungsabklärung vorgesehen war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Praxisfeldverantwortlichen bestimmen den Termin der Eig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nungsabklärung. D. Struktur des Studiums Studiendauer und Studienumfang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Das Studium ist in mindestens vier und höchstens in sechs Semestern zu absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Studiengang  umfasst  Studienleistungen  im  Umfang  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120 ECTS-Punkten. Studienaufbau und Studienangebot
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Das  Studium  ist  modular  aufgebaut.  Ein  Modul  besteht aus einem oder mehreren Kursen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Module sind in dr ei Modulgruppen Theori e, Praxis und Pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - jektarbeit strukturiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Studienangebot  richtet  sich nach  dem  Ausbildungskonzept und  besteht  aus  Pflicht-,  Wahlpfli cht-  sowie  Wahlmodulen  und  sieht einen individuellen Studienverlauf vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Dance
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das  Modulangebot  für  das  aktuelle Semester  wird  in  der  Aus schreibung publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Lehrveranstaltungen um fassen alle Unterrichtseinheiten im Rah men des Studiums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Im Verlauf des Studiums muss ei n Praktikum oder eine Hospi tanz  in  institutionellen  Tanzkompa nien  oder  freien  Tanzkompanien/ Projekten  oder  in  der  professione llen  Berufsausbildung  absolviert werden. Das Verfahren richtet sich nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anmeldungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Für  jedes  Modul  ist  eine Anmeldung  innerhalb  der  An meldefrist erforderlich. Die Anmeldung ist verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Studierende, die sich für Module anmelden, sind verpflichtet, diese zu besuchen. Abmeldungen können schriftlich bei den Praxisfeldver antwortlichen bis eine Woche vo r Beginn des entsprechenden Moduls beantragt werden, ansonsten gelten die Module als «nicht bestanden».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Praxisfeldverantwortlichen entscheiden  über  die  Zulassung zum Modul nach Ablauf der Anmeldefrist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachbereichs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            übergreifendes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angebot (Mas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tercluster DDK)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Die Masterstudiengänge Film , Tanz und Theater der ZHdK sind in der Studienstruktur des Mast erclusters des DD K eingebettet. Der Mastercluster DDK bietet ei nen gemeinsamen Rahmen und har monisierte  Strukturen  für  Tanz, Theater  und  Film,  um die  Mobilität der Studierenden zwischen den einz elnen Masterstudiengängen zu er möglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Module  und  Projekte  des  Masterclusters  DDK  sind  inter- und  transdisziplinär  ausgerichtete  Angebote.  Folgende  Formate  ge währleisten das fachbere ichsübergreifende Studier en im Mastercluster DDK: a.   einwöchiges Pflichtmodul zu Studienbeginn (Startup-Woche), b.   fachbereichsübergreife nde Module (Wahlangebot), c.   geöffnete Lehrveranstaltungen v on Masterstudiengängen des DDK (Wahlangebot), d.   fachbereichsübergreifend e Projekte (Wahlangebot).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Auswahl  und  Belegungsrhythmus der  Module  werden  von  der oder dem Studierenden bestimmt, ge gebenenfalls in Abstimmung mit den Praxisfeldverantwortlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Es können 30 ECTS-Punkte im fachbereichsübergreifenden An gebot absolviert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.135 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Dance
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Studienleistungen  in  den  ei nzelnen  fachbereichsübergreifen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den Modulen (Mastercluster) werden mit «bestanden» oder «nicht be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - standen» bewertet. Di e Module gelten als «bestanden», wenn 80% des Moduls besucht worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Geöffnete Lehrveranstaltungen we rden nach der jeweiligen BSO des anbietenden Studiengangs bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Die  Bewertung  der  fach bereichsübergreifende n  Projekte  richtet sich  nach  der  jeweiligen  BSO  des Studiengangs,  in  dem  die  oder  der Studierende eing eschrieben ist. Semester struktur
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Die Semesterstruktur richtet sich nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 ASO. Ausnah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men  können  sich  durch  bestimmte  Projekt-  und  Produktionszusam
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - menhänge ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Entgegen  der  ASO  können  im  Master  of  Arts  in  Dance  in  den Zwischensemestern  und  in  den  Ferien,  insbesondere  im  Juli  und August, folgende Studienleistungen eingeplant werden: a.   Praktika, b.   Hospitanzen, c.   Studierendenprojekte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Tages- und Wochenstrukturen orientieren sich am Semester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - studienplan.  Ausnahmen  können  sich  durch  bestimmte  Projekt-  und Produktionserford ernisse ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei Bedarf können am Wochenen de Lehrveranstaltungen (Work
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - shops, Produktionen, auss erordentliche Verans taltungen usw.) durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geführt werden. Diese Veranstaltun gen sind von der Studienleitung zu genehmigen. Absage ange kündigter Lehr veranstaltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Bei ungenügender Te ilnehmerzahl infolge höherer Gewalt und bei längerem Ausfall einer ode r eines Dozierenden durch Unfall oder  Krankheit  kann  eine  angek ündigte  Lehrveranstaltung  abgesagt werden. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz. E. Studienleistungen und Bewertung Studien leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Studienleistungen werden al s Einzel- oder Gruppenarbeit erbracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als Leistungsnachweise gelten insbesondere: b.   Projektarbeiten, Präs entationen und Aufführungen, c.   Lehrproben für das Praxisfeld Te aching and Coaching Dance Pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fessionals,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Dance
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.135 d.   schriftliche Arbeiten und Essays, e.   Referate, Lectur e Demonstration, f.    Master-Thesis, Master-Diplomprojekt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Bedingungen  der  Durchführ ung,  insbesondere  Zeitpunkt, Form und Umfang der Leistungsnac hweise, werden in der Modulaus schreibung vor Semester beginn veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewertungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Die  einzelnen  Module  werden mit  der  Bewertung  «be standen» oder «nicht bestanden» oder mit den Buchstaben A–F be wertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die für den Masterabschluss ma ssgebenden Leistungen nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Abs. 1 werden mit den Buchstaben A–F bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Folgende  Kriterien  sind  bei  de r  Bewertung  insbesondere  mass gebend: a.   Konzept und Zielsetzung, b.   künstlerische Ei genständigkeit, c.   künstlerische Umsetzung, d.   handwerklich-technische Fähi gkeiten in Theorie und Praxis, e.   Reflexionsfähigkeit, f.    Vermittlungskompetenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Zuständig  für  Leistungsnachwei se  sind  die  Modulverantwort lichen. In Zweifelsfällen entschei det die oder der en tsprechende Pra xisfeldverantwortliche in Abst immung mit der Studienleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Im  Falle  von  Team-Teaching  werd en  die  Studienleistungen  von den Dozierenden gemeinsam bewertet. In strittigen Fällen entscheidet die Studienleitung nach Rück sprache mit den Dozierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erteilung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ECTS-Punkten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Die  Zahl  der  für  die  Modu le  zu  vergebenden  ECTS- Punkte wird im Ausbildungskonzept festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ECTS-Punkte  werden  erteilt, wenn  mindestens  80%  eines  Stu dienangebotes besucht wurden und di e Leistung als «bestanden» oder mindestens mit dem Buchstaben E bewertet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ECTS-Punkte zu einem Modul werd en entweder vollständig oder gar nicht vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei  Gruppenarbeiten  wird  das  ge meinsam  erziel te  Arbeitspro dukt  allen  Gruppenmitgliedern  glei chmässig  zugerech net.  Einzelleis tungen werden so weit al s möglich getrennt bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Wer ungenügende Leistu ngen erbringt, hat nicht bestanden. Das selbe gilt bei Fernbleiben oder A bbruch, falls keine Gründe gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 19 Abs. 2 nachgewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.135 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Dance
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Wer eine Studienleistung erbracht bzw. nicht erbracht hat, kann sich nicht nachträglich auf beka nnte oder erkennbar e Probleme, wel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - che die Leistung beei nträchtigen, berufen. Anrechnung andernorts erworbener ECTS-Punkte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Studienleistungen an anderen Hochschulen können ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechnet werden. Die Anzahl der an erkannten ECTS-Punkte wird auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - grund des in Abs. 2 beschrie benen Verfahrens festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 An  anderen  Hochschulen  erbr achte  Studienleistungen  können anstelle eines oder me hrerer Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlmodule angerechnet  werden,  wenn  sie  in  In halt  und  Lernzielen  vergleichbar sind.  Die  Teilnahme  und  Anerkennung solcher  Studienangebote  be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - darf der Zustimmung der Studienleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Beim  Nachweis  gleichwertiger Studienleistungen,  die  innerhalb vorangegangener,  abgeschlossener Ausbildungen  erbracht  wurden, kann der Erlass von Te ilen der Ausbildung beantragt werden. Zustän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dig für den Entscheid ist die Depa rtementsleitung auf Antrag der Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dienleitung. Versäumte Leis tungsnachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Ein  unbegründet  versäumter  Leistungsnachweis  gilt  als nicht bestanden oder wird mit dem Buchstaben F bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wer  einen  Leistungsnachweis  be gründet  versäumt,  muss  diesen nachholen.  Als  Gründe  gelten  insb esondere  höhere Gewalt,  Militär
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dienst, Krankheit, Unfall , Todesfall oder Betre uungsnotfall in der Fa
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - milie. Der Hinderungsgrund muss dem Studiengangsekretariat unver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - züglich mitgeteilt und belegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Studienleitung kann für begr ündet versäumte Leistungsnach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weise Ersatzleistungsnachweise fest legen. Sie entscheidet im Zweifels
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - falle über Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Werden  keine  Ersatzleistungsn achweise  durchgeführt,  sind  be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gründet versäumte Leis tungsnachweise zum nä chstmöglichen regulä
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren Termin nachzuholen. Wiederholung, Ersatz und Nachbesserung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Bestandene  Leistungsnachwei se können nicht wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nicht  bestandene  Leistungsnac hweise  können  am  nächstmög
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen regulären Termin einmal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Nicht  bestandene  Leistungsnac hweise,  für  die  keine  Prüfungen durchgeführt werden oder die nur einmalig stattgefunden haben, kön
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen  durch  gleichwertige  Module  ode r gleichwertige Ersatzleistungen ersetzt werden. Über die Möglichkeit und Gleichwertigkeit des Ersat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zes entscheiden die Prax isfeldverantwortlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Dance
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Praxisfeldverantwortlichen legen fest, ob und unter welchen Bedingungen  nicht  erfüllte  Leistung snachweise  innerhalb  einer  fest gelegten Frist einm alig nachgebessert werden können. F. Organisation des Studiums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Praktikum,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Urlaub, Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unterbruch,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Projekt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            teilnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Die   Praxisfeldverantwortlichen   genehmigen   Art   und Dauer  des  Praktikums,  Urlaubs,  St udienunterbruchs  sowie  der  Pro jektteilnahme innerhal b der ZHdK oder an externen Institutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein  Unterbruch  darf  nicht  länger als  ein  Jahr  dauern,  damit  die Studienleistung bei Wiedereintritt voll angerechnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wechsel der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hochschule,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gangs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Für Masterstudierende, die i nnerhalb der ZHdK den Stu diengang oder von einer anderen Ho chschule an die ZHdK wechseln wollen, gelten §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3–8 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Voraussetzungen für die Zulass ung beim Wechse l von einem an deren Studiengang oder von ei ner anderen Hochschule sind: a.   Nachweis der bisher absolviert en und mit den Studiengangsanfor derungen  vergleichbaren  Studien leistungen  (quantitativ:  ECTS- Punkte, qualitativ: küns tlerische, vermittler ische und theoretische Kompetenzen), b.   Gespräch mit den Praxi sfeldverantwortlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Einstufung in ein Studienseme ster erfolgt aufgrund der Eig nungsabklärung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 und unter der teilwe isen oder vollumfäng lichen Anrechnung von Studienleistungen und ECTS-Punkten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Über  Zulassung  zum  Studium, Semestereinstufung  und  Aner kennung der Studienleistungen entsch eidet die Studienleitung endgül tig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gast- und Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tauschsemester
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Gast- und Austauschsemeste r können an Hochschulen im In-  und  Ausland  absolviert  werden ,  wenn  die  Studienangebote  dem Ausbildungsziel entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Praxisfeldverantwortlichen  entscheiden  vorgängig  auf  An trag  der  oder  des  Studierenden  übe r  die  Bewilligung von  Gast-  oder Austauschsemestern und die Aner kennung von Studienangeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Praxisfeldverantwortlichen  beraten  die  Studierenden  bei Gast- und Austauschsemestern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Gast-  und  Austauschsemester  an anderen  Hochschulen  sind  in der Regel im Umfang von einem Semester möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.135 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Dance Studien beratung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Die  Studierenden  haben  nebe n  der  allgem einen  Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beratung der ZHdK Anspruch auf eine Studienberatung im Departe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ment Darstellende Künste und Film.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für diese sind die Praxisfeldve rantwortlichen zuständig. Kommunika tion und Infor mation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Die ZHdK liefert die für de n Studienbetrieb notwendigen Informationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studierenden bemühen sich ak tiv um Informationen, die ihr Studium betreffen. Insbesondere sind sie verpflichtet, an ihre ZHdK- Adresse  gesandte  E-Mails  zu  konsul tieren.  Informationen,  die  das Studium  betreffen,  gelten  als  ver bindlich  zugestellt,  sobald  sie  von der ZHdK-Adresse abrufbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Studierenden  sind  verpflicht et,  Änderungen  ihrer  persön
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Daten umgehend im Intr anet der ZHdK zu erfassen. Infrastruktur
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Die  Studierenden  kommen  für ihre  persönlichen  Mater
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ialien und Arbeitsinstrumente wie Trainingskleidung , physiotherapeu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tische Hilfsmittel, IT selber auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studierenden haben Anspruch auf Benutzung der Infrastruk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tur der ZHdK, soweit sie mit dem Studium  in  Zusammenhang  steht. Dazu  gehören  die  Ballett-  und  Tanz säle,  Theorieräume,  Bibliothek, Präsentations- und Mehrzweckräume , hochschuleigene Aussenräume, Werkstätten,  Maschinen,  Apparate ,  Computer  einschliesslich  erfor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - derlicher Prog ramme, Netzwerkintegr ation und Peripherie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verbrauchsmaterial und Produkti onsmittel werden in beschränk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tem Mass zur Verf ügung gestellt. Studienort
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            Studienort ist grundsätzlich die ZHdK. Studienreisen/ Exkursionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Studienreisen und Exkursione n innerhalb von Pflichtveran
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - staltungen können von der ZHdK im Rahmen des Budgets finanziell mitgetragen werden. G. Diplom Diplom anforderung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            Für einen Abschluss im Master of Arts in Dance sind min
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - destens drei Semester an der ZHdK zu absolvieren. Ausnahmen sind in Absprache mit den Praxisfe ldverantwortlichen möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Dance
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            1 Folgende Leistungen sind fü r das Diplom massgebend: a.   schriftliche Arbeit (Master-Thesis), b.   Master-Diplomprojekt: Im  Praxisfeld  Choreography  mu ss  ein  Choreographie-Projekt durchgeführt und der Öffentlic hkeit präsentiert werden. Im  Praxisfeld  Teachi ng  and  Coaching  Danc e  Professionals  muss eine  Lehrprobe  nach  selbsterwä hlter  Methode  und  Tanztechnik durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Praxisfeldverantwortlichen  bestimmen  in  Rücksprache  mit der Studienleitung eine Prüfungskom mission, bestehend aus der Stu dienleitung, den Praxisfeldverant wortlichen und mindestens einer Ex pertin oder einem Experten, die od er der sich über besondere Kennt nisse im Prüfungsfach ausweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In  Ausnahmefällen  kann  das  Dipl omprojekt,  sofern  es  im  Aus land absolviert wird, mi t Genehmigung durch die Studienleitung von lediglich einem Mitglied der Prüf ungskommission bewertet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Kriterien der Bewertun g richten sich nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Abs. 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Jeder  einzelne  Leistungsnachweis  muss  mindestens  mit  dem Buchstaben  E  bewertet  werden,  damit  das  Masterdiplom  vergeben werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            1 Das   Masterdiplom   wird   verliehen,   wenn   120   ECTS- Punkte erreicht sowie alle Leistungsnachweise bestanden wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zuständig  für  die  Erteilung  de s  Diploms  ist  die  Departements leitung auf Antrag der Studienleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zum  Diplom  werden  der  Diplom zusatz  und  ein  Notenblatt  mit den Bewertungen der erbrachten Studienleistungen ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Diplomurkunde  wird  am  Ende des  Abschlusssemesters  er teilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Der Masterstudiengang wird mit dem Titel «Master of Arts ZHdK in Dance mit Praxisfeld in [gewäh ltes Praxisfeld]» abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 H. Produktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            1 Produzentin  und  Rechteinhabe rin  sämtlicher  im  Master studiengang Dance hergestell ten Werke ist die ZHdK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Studienleitung  vertritt  die  ZHdK  in  ihren  Funktionen  als Produzentin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.135 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Dance
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Details betreffend Verantwo rtlichkeiten, Rechte und Pflich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten  der  Studierenden  bei  der  Erarbeitung  von  Projekten  sind  im «Merkblatt für die Arbeit in Proj ektmodulen» für den Master of Arts in Dance geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 73, 241 ; Begründung siehe ABl 2018-05-18 . Vom Fachhochschulrat geneh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - migt am 17. April 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. August 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Obsolet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fassung gemäss B vom 24. August 2022 ( OS 77, 576 ; ABl 2022-10-28 ). In Kraft seit 1. Januar 2023.