Verordnung über Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen
                            1 Verordnung über Dampfkessel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            861.122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 1. 05 - 47 Verordnung über Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen (vom 17. Dezember 1927)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die Vorschriften der bundesrätl ichen Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Damp fkesseln und Dampfgefässen vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. April 1925
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , gültig für Dampfkessel und Dampfgefässe in Betriebs unternehmungen,  die  den  Bundesgese tzen  vom  13.  Juni  1911  (Kran ken-  und  Unfallversicherung,  KUVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und  18.  Juni  1914  (Arbeit  in den Fabriken)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 unterliegen, werden auch auf alle übrigen Betriebe aus gedehnt, die nach Grösse und Art vo n der eingangs genannten Verord nung erfasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            7 Zur  Aufstellung  v on  Dampfkesseln  oder  Dampfgefässen, die  dem  Arbeitsgesetz  unterstehen, bedarf  es  einer  Bewilligung  der Volkswirtschaftsdirektion. Sie ist auch erforderlich bei grösseren Ab änderungen  und  bei  Änderung  des Standortes  ortsfester  Kessel  und Gefässe. Die  Gesuche  sind  an  die  in  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  bezeichnete  Prüfungsstelle  zu senden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Zur  Bedienung  und  Instandhal tung  von  Dampfkesseln  und Dampfgefässen darf nur sachkundiges und zuverlässiges Personal ver wendet werden. Die Verwendung v on männlichen Personen unter 18 Jahren und weiblichen ohne Untersch ied des Alters ist nicht statthaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Räume,  in  denen  Dampfkessel  oder  Dampfgefässe  aufge stellt sind, müssen feuersicher sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            7 Die Volkswirtschafts direktion kann auf Gesuch hin im Rah men der Bundesgesetzgebung und ih rer Zuständigk eit gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 von Fall  zu  Fall  nach  Anhörung  oder  auf  Antrag  der  in  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  bezeichneten Prüfungsstelle  Abweichungen  von den  Vorschriften gestatten  oder vorschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Als  Prüfungsstelle,  welche die  Verordnung  namens  des  Re gierungsrates  vollzieht, wird  der  Schweizerisc he  Verein  von  Dampf kesselbesitzern in Züri ch bezeichnet. Ein Über einkommen ordnet das Nötige.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            861.122 Verordnung über Dampfkessel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Personen,  die  mit  dem  Vollzug dieser  Verordnung  betraut sind, ist der Zutritt zu den Kesseln und Gefässen jederzeit zu gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Erachtet  es  die  Prüfungsstelle zur  Verhütung  von  Unfällen und Sachschaden als notwendig, Teil e einer Anlage von Dampfkesseln und Dampfgefässen zu überwachen, die von dieser Verordnung nicht erfasst werden, so ist sie hiezu befugt unter Anzeige an die zuständige Amtsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            7 Die Wahrnehmung von Übelstä nden, durch die Unfälle und Sachschäden entstehen können, ist durch die Prüfstelle dem kantona
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len Fabrikinspektorat mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Nach  einer  Explosion  ist  der Betriebsinhaber  verpflichtet, dem  Statthalteramt  und  der  Prüfungss telle  ohne  Verzug  Anzeige  zu erstatten. Vor der amt lichen Untersuchung darf der durch den Unfall geschaffene Zustand nicht verändert werden, es sei denn zur Rettung von Personen und Verhütung weiteren Schadens. Sofern durch die Explosion Persone n verletzt oder getötet wurden, leitet  das  Statthalteramt  die  Anze ige  unverzüglich  an  die  zuständige Staatsanwaltschaft weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Die  Prüfungsstelle  teilt  das  Er gebnis  ihrer  Untersuchung  der zuständigen kantonale n Amtsstelle mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Die  Kosten  der  in  Ausführung  dieser  Verordnung  vorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nommenen Untersuchungen gehen zu Lasten des Betriebsinhabers.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Gegen Verfügungen der Prüfung sstelle steht den Inhabern von  Dampfkesseln  und  Dampfg efässen  innerhalb  30  Tagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 der  Re
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kurs an die zuständige Direktion des Regierungsrates beziehungsweise an den Regierungsrat offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Die  Statthalterämter  haben mit  Hilfe  der  Kantons-  und Gemeindepolizei am Vollzug der Vorschriften des Bundes und dieser Verordnung mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Übertretungen  der  Vorschri ften  des  Bundes  oder  dieser Verordnung  werden,  sofern  nicht Bundesrecht  oder  die  Bestimmun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen des Strafgesetzbuches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 zur Anwendung kommen, mit Polizeibusse bis zu Fr. 1000 und gege benenfalls durch Betrie bseinstellung bis nach Erfüllung der Vorschriften bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verordnung über Dampfkessel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            861.122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 1. 05 - 47
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Diese Verordnung tritt am 1. Ja nuar 1928 in Kraft; dadurch wird  die  Vollziehungs verordnung  des  Regierungsrates  vom  15.  De zember 1898 zur bunde srätlichen Verordnung be treffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 33, 537 und GS VI, 603. Vom Regierungsrat erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SR 311.0 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR 832.01 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR 832.312.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Heute Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 ( SR 822.11 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung gemäss RRB vom 22. April 1998 (OS 54, 553).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Fassung  gemäss  RRB  vom  10. November  1999  ( OS  55,  522 ).  In  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Fassung  gemäss  RRB  vom  8. Dezember  2004  ( OS  59,  477 ).  In  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2005.