Gesetz über die Auslagerung von Informatikdienstleistungen
                            1 Gesetz über die Auslagerung v on Informatikdienstleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 10. 08 - 62 Gesetz über die Auslagerung von In formatikdienstleistungen (vom 23. August 1999)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in einen Antrag des Regierungsrates vom 3. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999, beschliesst: I. Vertragliche Auslag erung und Zusammenarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Der  Regierungsrat,  die  Direkt ionen,  Ämter  und  Betriebe sowie  der  Kantonsrat,  die  Ombuds stelle,  die  obersten  kantonalen Gerichte und die öffentlichrechtli chen Anstalten können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Informatikdi enstleistungen privat- oder öffent lichrechtlichen  Institutionen  über tragen  oder  im  Bereich  der  Infor matik mit solchen Institut ionen zusammenarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Auslagerung von Informatik systemen und -anwendungen mit strategischer  Bedeutung  für  die  ka ntonale  Verwaltung  bedarf  der Zustimmung des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das öffentliche Organ, das externe Informatikdienstleistungen in Anspruch nimmt, bleibt für die Er füllung seiner Aufgaben verantwort lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sicherung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ve r w a l t u n g s
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Das  öffentliche  Organ  stellt durch  organisatorische  und technische  Massnahmen  sowie  vertragliche  Auflagen  sicher,  dass  die staatliche Aufgabenerfüllung auch dann ohne wesentliche Beeinträch tigung  gewährleistet  is t,  wenn  ein  privates  Un ternehmen, bei dem es Informatikdienstleistungen bezieh t, Abmachungen nicht einhält oder die Geschäftstätigk eit einstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Privatrechtlich organisierte Unte rnehmen, an denen der Kanton Zürich  allein  oder  zusammen  mit  a ndern  öffentlichen  Institutionen eine  Kapital-  und  Stimmenmehrhei t  hält,  gelten  nicht  als  private Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.71 Gesetz über die Auslagerung vo n Informatikdienstleistungen Amtsgeheimnis und Daten schutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Das  öffentliche  Organ  darf besondere Personendaten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Sinne des Gesetzes über die In formation und den Datenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und solche,  die  im  Interesse  des  Staa tes  der  Geheimhaltung  unterliegen, privatrechtlich organisi erten Unternehmen nur dann zur Bearbeitung zugänglich  machen,  wenn  sie  durch organisatorische und  technische Massnahmen  vor  unbefugter  Einsichtna hme  geschützt  sind.  Es  stellt sicher, dass solche Daten ausschliess lich von Mitarbeitenden des Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nehmens  bearbeitet  werden,  die  di esbezüglich  seinem  Kontroll-  und Weisungsrecht unterstellt und als Hilfspersonen an das Amtsgeheim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nis sowie allfällige Berufs- oder Spezialgeheimnisse gebunden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Infor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mation  und  den  Datenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 über  das  Bearbeiten  von  Daten  im Auftrag. II. Beteiligung an Informatikunternehmen Gründung und Beteiligung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Der Regierungsrat kann für di e Erfüllung von Informatik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bedürfnissen  öffentlich er  Organe  Informatikunternehmen  in  öffent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich-  oder  privatrechtlicher  Form gründen  sowie  Beteiligungen  an solchen Unternehmen erwerben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Regierungsrat  bestimmt,  we r  die  dem  Staat  auf  Grund  der Beteiligung  zustehenden  Rechte wahrnimmt  und  ihn  in  der  Verwal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung des Unternehmens vertritt. Einbringung staatlicher Ver mögenswerte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Der  Regierungsrat  ist  ermächtigt ,  der  Informatik  dienende Sach-  und  Vermögenswerte  sowie Beteiligungen  des  Staates  nach anerkannten  Bewertungsgrundsätzen gegen  eine  wertmässig  gleiche Beteiligung oder die Begründung eine r Forderung in ein Informatik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - unternehmen  einzubringen.  Darleh en  sind  zu  marktüblichen  Bedin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gungen zu verzinsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 55, 580 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 170.4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Fassung gemäss G über die Informat ion und den Datenschutz vom 12. Feb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ruar 2007 ( OS 62, 121 ; ABl 2005, 1283 ). In Kraft seit 1. Oktober 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            OS 63,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            317 ).