Verordnung über den Einsatz eines biometrischen Gesichtserkennungssystems am Flughafen Zürich
                            1 Biometrisches Gesichts erkennungssystem – V
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.113 Verordnung über den Einsatz eines biometrischen Gesichtserkennungssystems am Flughafen Zürich (vom 8. Dezember 2004)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die Kantonspolizei Zürich betrei bt am Flughafen Zürich ein Datensystem  zur  Feststellung  de r  Identität  und  Herkunft  von  Perso nen, bei denen ein Verdacht auf illeg ale Migration besteht. Das System beruht auf der biometrischen Vermes sung der Gesichter dieser Perso nen und auf dem Vergleich der so gewonnenen Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Datenerfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Gelangt  eine  Person  auf dem  Luftweg  zum  Flughafen Zürich, können über sie die Daten gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 erfasst werden, wenn ein Verdacht auf illegale Migration besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Datenerfassung erfolgt unmi ttelbar nach de m Verlassen des Flugzeugs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Im Datensystem werden erfasst: a.   Name, Vornamen und Aliasnamen der Person, b.   eine Einzelbildaufn ahme des Gesichts, c.   Geburtsdatum, d.   Geschlecht, e.   Staatsangehörigkeit, f. Abflugort, g.   Bildaufnahmen  der  Reisedokumen te,  von  anderen  persönlichen Ausweisen und von Flugdokumenten, h.   Ort, Datum und Zeit der Erfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Datensystem vermisst die Einzelbildaufnahme des Gesichts biometrisch und speicher t die gewonnenen Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Daten  gemäss  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  lit.  a  und  c–f  werden  aus  den  Reise dokumenten  und  den  Flugdokumente n  übernommen.  Soweit  sich daraus nichts entnehmen lässt, wi rd auf die mündlichen Angaben der betreffenden Person abgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Voraus-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.113 Biometrisches Gesich tserkennungssystem – V Datenabfrage
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Zur Feststellung der Identitä t oder der Herkunft einer Per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - son können die im System enthaltene n Daten abgefragt werden, wenn die Person a.   im Transitbereich de s Flughafens polizeilich kontrolliert wird, dort ein Asylgesuch stellt oder die Passkontrolle passieren will und b.   dabei keine, keine gültigen ode r keine ihr zustehenden Reisedoku
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mente oder keine Flugdokumente vorweist. b. Vorgehen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Sind die Vorausse tzungen nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 erfüllt, wird eine Einzel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bildaufnahme  vom  Gesicht  der  be treffenden  Person  erstellt.  Das Datensystem  vermisst  die  Einzel bildaufnahme  biometrisch  und  ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gleicht die gewonnenen Daten mit den übrigen im System gespeicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten biometrischen Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Stimmen die biometrischen Daten überein, zeigt das System die Daten gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abs. 1 an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die bei einer Datenabfrage für de n Vergleich erstellte Einzelbild
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - aufnahme  und  die  entsprechenden biometrischen  Daten  werden  un
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mittelbar nach der Da tenabfrage gelöscht. Datenbekannt gabe an weitere Amtsstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Die  Daten  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abs.  1  können  im  Einzelfall  auf  An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - frage  hin  folgenden  Amtsstellen  we itergegeben  werden,  sofern  diese sie für ein Asyl- oder Wegwei sungsverfahren benötigen: a.   Bundesamt für Migration, b.   Migrationsamt. Löschung der Daten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Das  Datensystem  löscht  die  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  erhobenen  oder berechneten Daten 60 Tage nach ihrer Erfassung automatisch. Datensicherheit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Für  die  Datenerhebung  und  di e  Datenbearbeitung  ist  die Kantonspolizei  verantwortlich.  Di ese  trifft  die  ge mäss  den  daten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schutzrechtlichen Best immungen angemessenen organisatorischen und technischen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Datenspeicherung erfolgt verschlüsselt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kantonspolizei regelt die Zu gangsberechtigung zu den Daten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stationen und sichert die Arbeitsrä ume gegen den Zutritt unbefugter Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Zugriff auf das System wird mit individuellen Benutzerprofi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len und Passwörtern gesichert. Wahrnehmung der Rechte der Betroffenen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Wer das Auskunftsrecht oder andere Rechte gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ff. des  kantonalen  Date nschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 wahrnehmen  will,  hat  bei  der Kantonspolizei ein schriftlic hes Gesuch einzureichen. a. Voraus- setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Biometrisches Gesichts erkennungssystem – V
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die gesuchstellende Person gibt ih ren Namen, ihre Adresse und ihre Telefonnummer an. Sie hat einen Identitätsnachweis zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Auskünfte werden kostenlos erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Statistik und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auswertung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Die Bearbeitung von im System erfassten Daten zu statis tischen Zwecken oder zu Zwecken der verwaltungsinternen Auswer tung richtet sich nach den Bestimmungen des kantonalen Datenschutz gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Daten  müssen  derart  bear beitet  sein,  dass  keine  Rück schlüsse auf die betreffe nden Personen möglich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausführungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Die Kantonspolizei erlässt Au sführungsbestimmungen ins besondere über a.   den Ablauf der Erfassung, der Abfrage und der Bekanntgabe der Daten, b.   die Systembedienung, c.   die Zugangsberechtigung zu de n Datenstationen und die Bearbei tungsberechtigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            3 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2005 in Kraft. Sie gilt  bis  zum  Inkrafttr eten  der  Art.  102  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            103  des  Bundesgesetzes über  die  Ausländerinnen  und  Ausl änder  (AuG)  vom  16.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 59, 452 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 236.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Fassung gemäss RRB vom 8. November 2006 ( OS 61, 389 ; ABl 2006, 1598 ). In Kraft seit 1. Januar 2007.