Verordnung über die Beiträge an die Umstellung von Landwirtschaftsbetrieben auf biologische Bewirtschaftungsweise
                            1 Biologische Bewirtschaftung, Umstellungsbeiträge – V
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            910.5 Verordnung über die Beiträge an die Umstellung von Landwirtschaftsbetrieben auf biologische Bewirtschaftungsweise (vom 27. Oktober 1993)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            168 b und 168 c des Landwirtschaftsgesetzes vom 2. Sep tember 1979
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , beschliesst: A. Beitragsobjekte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landwirt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schaftsbetriebe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Betriebe gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            168 c des Landwirtschaftsgesetzes sind landwirtschaftliche Gewe rbe im Sinne von Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenr echt vom 4. Oktober 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , die ein Selbst bewirtschafter auf eigene Rechnung führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausserhalb des Kantonsgebiets be wirtschaftete Parzellen werden bei der Ermittlung der Ar beitszeit mitgezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Betriebsgemeinschaften können als ein Betrieb gemeldet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Kanton leistet an die Umstellung von Dauerkulturen gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  der  Verordnung  vom  22. September  1997  übe r  die  biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeug nisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Flächenbeiträge, wenn für die Bewirtschaftung dieser Fläche n mindestens eine Standardarbeits kraft nötig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Produktions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            8 Der Betrieb ist vom Beginn der Umstellung an gemäss der Bio-Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 zu bewirtschaften. B. Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art der Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die Beiträge setzen sich zusa mmen aus einem Flächen- und einem Betriebsbeitrag. Beide werden als Jahresbeiträge ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            910.5 Biologische Bewirtschaftung, Umstellungsbeiträge – V Flächenbeitrag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Flächenbeitrag pro Ar e und Jahr beträgt für: Ackerbauflächen Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Futterbauflächen (Natur- und Kunstwiesen) Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.50 Spezialkulturen Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sieht  die  Verordnung  vom  7. Dezember  1998  über  die  Direkt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zahlungen an die Landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ab einer bestimmten Fläche oder ab einem bestimmten Tierbestand eine Abstufung der Beiträge vor, gilt diese Abstufung auch für die Ansätze gemäss Abs. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Spezialkulturen sind Obst-, Gemü se-, Reben-, Beeren- und Kräu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terkulturen. Massgebende Fläche
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Der Flächenbeitrag wird nach der Betriebsfläc he gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 berechnet.  Ausserhalb  des  Kantonsg ebiets  bewirtscha ftete  Parzellen werden  nicht  mitgezählt.  Eine  Fl ächenvergrösserung um  mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,5 Hektaren vor oder während des er sten Beitragsjahres wird für das zweite Beitragsjahr berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Pachtgrundstücke  werden  zur  Betr iebsfläche  gezählt,  wenn  sie vertraglich über die Um stellungsdauer hina us gesichert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Betriebsbeitrag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Der Betriebsbeitrag betr ägt Fr. 2000 pro Jahr. C. Beitragsempfänger Bewirtschafter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Beiträge werden dem Bewirtschafter ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er  muss  über  die  nötigen  Kenntn isse  im  biologischen  Landbau verfügen und seinen zivilrechtlic hen Wohnsitz im Kanton haben. D. Verfahren Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Amt für Land
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaft und Natur (ALN), soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das ALN kann zur Erfüllung der in dieser Verordnung umschrie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - benen Aufgaben private Organisationen beiziehen. Beitragsgesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            8 Das  Beitragsgesuch  ist  vor  der  Einleitung  der  Umstellung bei der Fachstelle Biolandbau am St rickhof (Fachstelle) einzureichen. Die Fachstelle legt zusammen mit der Zentralstelle für Ackerbau ein Betriebsdossier an. Dieses enthält:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Biologische Bewirtschaftung, Umstellungsbeiträge – V
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            910.5 a.   ein Verzeichnis der Parzellen u nd Parzellenteile des Umstellungs betriebes mit den gena uen Flächenangaben, b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 eine vom Gesuchsteller unterzeichnete Erklärung, in der er sich verpflichtet,  die  im  Verzeichnis  aufgeführten  Parzellen  und  Par zellenteile  während  mindestens  se chs  Jahren  gemäss  Bio-Verord nung zu bewirtschaften und seinen Betrieb durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle kontrollieren zu lassen, c.   Kopien  allfälliger  Pachtverträg e  oder  Pachtzinsquittungen  und Betriebsgemeinsc haftsverträge, d.   den Nachweis des Gesuchstellers über seine Kenntnisse im biologi schen Landbau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Antrag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Nach Prüfung des Gesuchs stellt die Fachstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 die Unter lagen mit einem begründe ten Antrag dem ALN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Beitragsverfügung  führt  die  vom  Bewirtschafter  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 lit. b eingegangene Verpflichtung als Bedingung auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umstellungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            periode
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            8 Dauert die Umstellung länger al s zwei Jahre, bestimmt das ALN auf Antrag der Fachstelle und nach Absprache mit dem Gesuch steller, für welche beiden Jahre die Beiträge ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kontrollen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Die  Umstellung  wird  von  der  Fachstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 begleitet  und überwacht. Die Vollzugs organe haben nach der Umstellungseinleitung Zutritt  zu  allen  Ökonomiegebäude n  und  bewirtschafteten  Parzellen des  Umstellungsbetriebs.  Auf  Verlangen  ist  ihnen  Einblick  in  die Betriebsunterlagen zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beitrags
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auszahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Die  erste  Beitragsauszahlung  erfolgt  ein  Jahr  nach  der Umstellungseinleitung, die zweite nach erfolgter Umstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beitrags
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rückerstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Der  Bewirtschafter  hat  die  Beiträge  zurückzuerstatten, wenn  er  die  mit  der  Beitragszusi cherung  verknüpfte n  Bedingungen oder Auflagen nicht einhält oder die Kontrollen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 vereitelt oder namhaft erschwert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf die Rückerstattung kann aus wichtigen Gründen, namentlich wenn  der  Bewirtschafter  am  Nichte inhalten  der  Bedingungen  oder Auflagen kein Verschulden trägt, ganz oder teilweise verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            910.5 Biologische Bewirtschaftung, Umstellungsbeiträge – V E. Schlussbestimmungen Übergangs bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Betriebe,  welche  die  Umstel lung  auf  biologischen  Land
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bau zwischen dem 1. Januar 1990 und dem Erla ss dieser Verordnung eingeleitet haben, könne n bis Ende 1993 ein Be itragsgesuch stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nach  einer  Betrie bskontrolle  stellt  die  Fachstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 dem  ALN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 begründeten Antrag. Ist die Umstell ung bereits abgeschlossen, wird die Gesamtsumme der Jahresbeiträge als einmalige Zahlung ausgerichtet. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Diese Verordnung tritt auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. November 1993 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 52, 559.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 910.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR 211.412.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR 910.13 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 SR 910.18 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung gemäss RRB vom 3. Mai 2000 ( OS 56, 91 ). In Kraft seit 1. Juni 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 ( OS 66, 631 ; ABl 2011, 2320
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. November 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Fassung gemäss RRB vom 4. Dezember 2012 ( OS 68, 98 ; ABl 2012-12-14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. April 2013.