Beschluss des Kantonsrates betreffend die Errichtung besonderer Bezirksanwaltschaften in den Bezirken Affoltern, Pfäffikon und Dielsdorf
                            1 X. X. 03 - xx
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            213.141 Beschluss des Kantonsrates betreffend die Errichtung besonderer Bezirksanwaltschaften in den Bezirken Affoltern, Pfäffikon und Dielsdorf (vom 15. Dezember 1969)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kantonsrat, in Anwendung von § 99 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und nach Einsicht eines Berichtes des Regierungsrates, beschliesst: I.  Für die Bezirke Affoltern, Pfäffikon und Dielsdorf werden be- sondere,  von  den  Statthalterämtern  getrennte  Bezirksanwaltschaften errichtet. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt, in welchem die neuen Ämter ihre Funktionen aufnehmen. II.  Die besonderen Bezirksanwaltschaften in den Bezirken Affol- tern, Pfäffikon und Dielsdorf sind mit je einem ordentlichen Bezirks- anwalt zu besetzen. III.  Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung. IV.  Mitteilung an den Regierungsrat zum Vollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 43, 426 und GS II, 179.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Heute § 80 Abs. 2 des Gerichtsverfa ssungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.1 ).