Verordnung über den freien Personenverkehr und die Begrenzung der Zahl der erwerbstätigen Ausländer
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                            1. 10. 02 - 38 V – freier Personenverkehr, Begrenzung der erwerbstät. Ausländer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            823.21 Verordnung über den freien Personenverkehr und die Begrenzung der Zahl der erwerbstätigen Ausländer (vom 24. Juli 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat, gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , die Verordnung des Bundesrates über die schrittweise Einführung des freien Personen- verkehrs  zwischen der  Schweizerischen  Ei dgenossenschaft  und  der Europäischen Gemeinschaft und de ren Mitgliedstaaten sowie zwischen den  Mitgliedstaaten  der  Europäis chen  Freihandelsassoziation  Nor- wegen,  Island  und  dem  Fürstentum Liechtenstein  vom  22.  Mai  2002 (VEP)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 sowie auf die Verordnung über di e Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 (BVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Arbeitsmarktbehörde im Si
                            nne  der  Verordnungen  über  die Einführung des freien Personenverkehrs und über die Begrenzung der Zahl der Ausländer ist die Volkswirts chaftsdirektion. Sie vollzieht die beiden Verordnungen auf kantonaler Ebene, soweit damit nach kanto- nalem Recht keine andern Organe betraut sind. Die  Volkswirtschaftsdi rektion  bewilligt  die  Erwerbstätigkeit  von Asylsuchenden gemäss Ar t. 43, 61 und 75 AsylG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . Die  Volkswirtschaftsdirektion  ka nn  die  Rechte  und  Pflichten  ge- mäss Abs. 1 und 2 den Städten Züri ch und Winterthur übertragen. Andere  staatliche  St ellen  können  zur  Mitwir kung  beim  Vollzug herangezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesuche
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Gesuche gemäss Art. 43, 61 und 75 AsylG
                            3 , Art.  8  und  27 VEP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 sowie Art. 49 BVO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 können schriftlich oder auf elektronischem Weg eingereicht werden. Der Entscheid wird schriftlich oder auf elekt- ronischem Weg mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            823.21 V – freier Personenverkehr, Begrenzung der erwerbstät. Ausländer Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Juni 2002 in
                            Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Be- grenzung  der  Zahl  der  erwerbstätigen  Ausländer  vom  30.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1986 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 57, 273 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SR 142.203 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR 142.31 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR 823.21 .