Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Thurgau und Zürich über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Kläranlage durch die Munizipalgemeinde Frauenfeld, die Ortsgemeinde Kefikon sowie die politischen Gemeinden Bertschikon, Ellikon an der Thur, Dinhard, Rickenbach und Wiesendangen
                            1 Staatsvertrag über eine Klära nlage mit dem Kanton Thurgau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            711.531 Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Thurgau und Zürich über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Kläranlage durch die Munizi palgemeinde Frauenfeld, die Ortsgemeinde Kefikon sowie die politischen Gemeinden Bertschikon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 , Ellikon an der Thur, Dinhard, Rickenbach und Wiesendangen (vom 18. Oktober / 7. November 1972)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Regierungen der Kantone Th urgau und Zürich vereinbaren ge stützt auf Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 und 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 8. Oktober 1971
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 was folgt: Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Munizipalgemeinde Frauenfeld, die Ortsgemeinde Kefikon sowie die politischen Gemeinden Bertschikon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 , Ellikon an der Thur,  Dinhard,  Rickenbach  und  Wi esendangen  werden  ermächtigt, sich  für  den  Bau  und  Betrieb  einer  gemeinsamen  mechanisch-bio logischen,  den  Anforderungen  de r  eidgenössische n  Gewässerschutz gesetzgebung  genügende n  Abwasserkläranlage zu  einem  Gemeinde verband zusammenz uschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zweck  und  Organisation  des  Verbandes  sowie  die  Rechte  und Pflichten der Verbands gemeinden unter sich und gegenüber dem Ver band sind von den beteiligten Gemeinde n in einem Statut festzulegen. Dieses Statut unterliegt der Gene hmigung durch die Regierungen der Vertragskantone. Es tritt nach beidseitiger Genehmigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 in Kraft. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Der  Verband  kann  durch  die  zuständigen  Behörden  der Vertragskantone  verhalten  werden ,  weitere  Gemei nden  in  den  Ver band aufzunehmen. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Verband hat als öffentlic h-rechtliche Körperschaft im  Sinne  von  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52  ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 eigene  Rechtspersönlichkeit.  Sein  Sitz befindet sich in Ellikon an der Thur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes  vereinbart,  für  die  Besorg ung  der  Verbandsangelegenheiten sind die gemeinderechtlichen Vorsch riften des Kantons Zürich mass gebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            711.531 Staatsvertrag über eine Klära nlage mit dem Kanton Thurgau Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für den Bau, Bestand und Be trieb der verbandseigenen Anlagen sowie der gemeindeeigenen Abwasseranlagen findet, soweit die  Verbandsvereinbarung keine  Vorschriften  enthält,  das  Recht  der gelegenen Sache Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Vorschriften  des  Bundesrechts,  insbesondere  des  Bundes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetzes über den Schutz der Ge wässer gegen Verunreinigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , sowie die  den  Verbandsgemeinden  aufg rund  der  Gesetzgebung  ihres  Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tons obliegenden Pflich ten bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Aufsicht  über  den  Bau,  de n  Bestand  und  den  Betrieb  der Abwasserreinigungsanlag e  wird  von  den  zuständigen  Instanzen  des Kantons Zürich im Einvernehmen mit den zuständigen Instanzen des Kantons  Thurgau  ausgeübt.  Die  Au fsicht  der  Vertragskantone  über ihre Gemeinden bleibt vorbehalten. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Anstände  zwischen  den  ei nzelnen  Verbandsgemeinden und  Privaten  werden  von  den  zust ändigen  kantonale n  Instanzen  der beteiligten Gemein den entschieden. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Streitigkeiten zwischen de n beteiligten Gemeinden oder zwischen  dem  Verband  und  einer  Ve rbandsgemeinde werden,  sofern eine  Verständigung  in  der  Kläran lagenkommission  nicht  möglich  ist, durch ein Schiedsger icht entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Regierungen der Vertragskant one bestimmen innert 30 Tagen nach Anrufung des Schiedsgericht s durch den Verband oder eine Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bandsgemeinde  je  einen  Schiedsricht er.  Die  beiden  Schiedsrichter bezeichnen  gemeinsam  innert  einer  weiteren  Frist  von  15  Tagen  als drittes  Mitglied  des  Sc hiedsgerichts  einen  Obma nn.  Können  sich  die Schiedsrichter nicht innert Frist au f einen Obmann einigen, so ist die Wahl durch den Präsidenten des Ober gerichts des Kantons Zürich zu treffen. Im übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung des Kantons Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Entscheide des Schiedsgerichts sind unter Vorbehalt eines all
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fälligen eidgenössischen Rechtsmitte ls endgültig. Si e sind den Regie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungen der Vertragskantone mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Kosten des schiedsgerichtliche n Verfahrens gehen zulasten des Verbandes. In Fällen offensichtlich mutwilliger Anru fung des Schieds
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gerichtes  kann  dieses  die  Kosten ganz  oder  teilweise  der  Verbands
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeinde  auferlegen.  Im  übrigen  be stimmt  sich  das  Verfahren  nach den Vorschriften der Zivilprozess ordnung des Kantons Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Die  Zuständigkeit  der  Geri chts-  und  Verwaltungsbehör
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den der Vertragskantone in zivilrechtlichen Streitigkeiten sowie in An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ständen, bei welchen einer Gemeinde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Staatsvertrag über eine Klära nlage mit dem Kanton Thurgau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            711.531 Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Regierungen der Vertrags kantone sind verpflichtet, den  vom  Schiedsgericht  oder  von den zuständigen Behörden des an dern Kantons gefällten Entscheide n notwendigenfalls Nachachtung zu verschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Entscheide, die eine Geldforderun g betreffen, sind im Sinne von Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SchKG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 gerichtlichen Urteilen gleichzustellen. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Streitigkeiten  zwischen  den Vertragskantonen  über  die Beseitigung  bestehender  Missstände sowie  über  die  Auslegung  und Anwendung dieses Vertrages sind na ch Massgabe de r Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreini gung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 zu erledigen. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Die  Anpassung  dieser  Vere inbarung  an  die  zukünftige Gesetzgebung  des  Bundes  und  der  Ve rtragskantone  bleibt  vorbehal ten. Die Vertragskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Diese  Vereinbarung  tritt  mi t  ihrer  Unterzeichnung  in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 44, 772 und GS V, 362.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 271 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR 210 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR 281.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 SR 814.20 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 18. Oktober 1972, vom Regierungs rat des Kantons Thurgau am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. November 1972 genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Die Gemeinden Bertschikon und Wiesenda ngen haben sich auf 1. Januar 2014 zur Gemeinde Wiesendan gen zusammengeschlossen.