Verordnung über die Ausübung des Berufes einer Dentalhygienikerin
                            Verordnung über die Ausübung des Berufes einer Dentalhygienikerin Verordnung über die Ausübung des Berufes einer Dentalhygienikerin vom 27. Februar 1970 * Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 2 des Gesetzes über das Gesundheitswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 , auf den Antrag des Gemeinde- und Sanitätsdepartementes, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Die Ausübung des Berufes einer Dentalhygienikerin bedarf einer Bewilligung des Gesundheits- und Sozialdepartementes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . Diese ist zu erteilen, wenn die Gesuchstellerin eine vom Gesundheits- und Sozialdepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 als hiefür geeignet betrachtete schweizerische oder ausländische Schule mit Erfolg besucht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1 befugten Zahnarztes aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Unterricht in Mundhygiene und Prophylaxe der Zahnerkrankungen, lokale Fluoridierung, Zahnsteinentfernung, Reinigung und Politur der Zähne, Röntgen und Entwickeln der Röntgenbilder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Dentalhygienikerin untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 27. Februar 1970 Im Namen des Regierungsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Schultheiss: Kurzmeyer Der Staatsschreiber: Krieger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * V XVII 840
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 G X 532. Aufgehoben durch das Gesundheitsgesetz vom 29. Juni 1981 (SRL Nr. 800).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Departementsbezeichnung gemäss Organisationsgesetz vom 13. März 1995, in Kraft seit dem 1. Juli 1995 (G 1995 263).