Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich einerseits und dem Regierungsrat des Kantons Glarus anderseits betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen von der Erbschaftssteuer
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                            672.607 Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich einerseits und dem Regierungsr at des Kantons Glarus anderseits betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen von der Erbschaftssteuer (vom 2. April 1931)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Regierungsräte der Kantone Gl arus und Zürich erklären sich damit einverstanden, dass Vermög enszuwendungen durch letztwillige Verfügungen oder Schenkungen, die von Einwohnern des einen Kan tons  zugunsten  des  Staates,  von  Ge meinden oder privaten Institutio nen gemeinnützigen, wohl tätigen oder religiösen Charakters des andern Kantons  gemacht  werden,  am  W ohnort  des  Erblasse rs  oder  Schenk gebers von der Erbschafts- und Sc henkungssteuer befreit sein sollen. Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist  von  se chs  Monaten  berechtigt ,  von  dieser  Verein barung zurückzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 34, 438 und GS IV, 525.