Beschluss des Regierungsrates über die Bezeichnung der kantonalen Meldestelle für Lei... (832.13)
Beschluss des Regierungsrates über die Bezeichnung der kantonalen Meldestelle für Lei... (832.13)
Beschluss des Regierungsrates über die Bezeichnung der kantonalen Meldestelle für Leistungserbringer gemäss Art. 44 Abs. 2 KVG
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832.13 Beschluss des Regierungsrates über die Bezeichnung der kantonalen Meldestelle für Leistungserbringer gemäss Art. 44 Abs. 2 KVG (vom 25. Juni 1996)
1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Die kantonale Meldestelle für Leistungserbringer, die es ge- mäss Art. 44 Abs. 2 KVG
2 ablehnen, Leistungen nach dem Kranken- versicherungsgesetz zu erbringen (A usstand), ist die Direktion des Ge- sundheitswesens. II. Innerhalb des zugelas senen Leistungsspektrums muss der Aus- stand generell und vollum fänglich erklärt werden. III. Die Ausstandserklärung ist auf den ihr folgenden Monats- beginn rechtswirksam. IV. Die Liste der in den Ausstand getretenen Leistungserbringer kann bei der kantonalen Meldestelle angefordert werden. V. Dieser Beschluss tritt ab sofort in Kraft.
1 OS 53, 377.
2 SR 832.10.