Beschluss über die Höhe und die Erhebung des Arbeitgeberbeitrages an den Arbeitslosenhilfsfonds
                            Nr. 890c Beschluss über die Höhe und die Erhebung des Arbeitgebe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            r- beitrages an den Arbeitslosenhilfsfonds vom 6. März 2009 (Stand 15. März 2009) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, * gestützt auf § 12 Absatz 2 des Gesetzes über die Arbeitslosenversicheru ng und den A
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            r- beitslosenhilfsfonds vom 18. Januar 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 auf Antrag des Gesundheitsund Sozialdepartementes, , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Die Arbeitgeberbeiträge, die zur Äufnung des Arbeitslosenhilfsfonds bestimmt sind, betragen pro Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin und Monat 1 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Die Arbeitgeberbeiträge für die Jahre 2009 bis 2012 werden durch die Dienststelle Wir
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            t- schaft und Arbeit jeweils für zwei Jahre zusammen erhoben. Die Fälligkeit für alle Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i- träge aus den Jahren 2009 und 2010 wird auf den 31. März 2011 festgelegt, jene für alle Beiträge aus den Jahren 2011 und 2012 auf den 31. März 2013. *  K 2009 703 und G 2009 73
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 SRL Nr. 890
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            890c
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Der Beschluss tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Luzern, 6. März 2009 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Max Pfister Der Staatsschreiber: Markus Hod el
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Beschluss wurde im Kantonsblatt Nr. 11 vom 14. März 2009 veröffentlicht (K 2009 703). Er trat damit am 15. März 2009 in Kraft.