Verordnung des Obergerichts über die Entschädigung der Mitglieder der Aufsichtskommission
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                            215.22 Verordnung des Obergerichts über die Entschädigung der Mitglieder der Aufsichtskommission (vom 15. Dezember 2004)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Obergericht des Kantons Zürich, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48 lit. f des Anwaltsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Die Mitglieder und Ersatzmitg lieder der Aufsichtskommis sion über die Anwältinnen und Anwälte erhalten für jede Sitzung und das dafür nötige Aktenstudium Taggel der wie die Ersatzmitglieder des Obergerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die gleiche Entschädigung erhält die Referentin oder der Refe rent in der Regel für die schriftl iche Bearbeitung eines Geschäftes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Präsidentin  oder  der  Präsident  kann  diese  Entschädigung herabsetzen, wenn ein Mitglied oder Ersatzmitglied nur bei einem Teil einer  Sitzung  mitgewirkt  oder  we nn  ein  Geschäft  verhältnismässig wenig  Arbeit  verursacht  hat.  Sie  oder  er  kann  sie  erhöhen  für  die Bearbeitung  besonders schwieriger  oder  umfang reicher  Fälle.  Erhö hungen auf mehr als das dreifache Taggeld unterliegen der Bewilligung des Obergerichtspräsidenten ode r der Obergerichtspräsidentin.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die Präsidentin oder der Präsident erhält an Stelle der in §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 vorgesehenen Entschädigungen eine Besoldungszulage gleich derjeni gen der Vizepräsidenten des Obergerichts. Über eine ausnahmsweise Referatsentschädigung  entscheide t  der  Obergerichtspräsident  oder die Obergerichtspräsidentin.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2005 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Verordnung des Obergerichts über die Vergütungen an die Mitglieder der Aufsic htskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom 25. Sept ember 2002 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 60, 15 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 215.1 .