Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            901.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 4. 09 - 64 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven (vom 12. Juni 1988)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Kanton  und  Gemeinden  gewähren  den  Unternehmen,  die Reserven nach dem Bundesgesetz übe r die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 ausscheiden, Steuervergünstigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berechtigte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unternehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit mindes tens 20 Arbeitne hmern berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Regierungsrat  kann  in  Anwendung  von  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  des Bundesgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Unternehmen mit weniger Arbeitnehmern zur Bildung von Reserven berechtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jährliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einlage und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Höchstbestand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die jährliche Einlage beträgt höchstens 15% der bundesrecht lichen Berechnungsgrundl age. Erreicht dies er Anteil nicht Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000, darf das Unternehmen die Einlage nicht vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Reserven  dürfen  20%  der  ma ssgebenden  jährlichen  Lohn summe im Sinne der AHV-Gese tzgebung nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bemessung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vergünstigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die jährlichen Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserven gelten  bei  den  direkten  Steuern  al s geschäftsmässig begründete  Auf wendungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich den offenen Reserven gleich gestellt, die aus versteu ertem Einkommen oder Rein ertrag gebildet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachträgliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besteuerung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Kanton und Gemeinden besteuern den aufgelösten Reserven betrag, wenn das Unternehmen a.   den Verwendungsnachweis ni cht ordnungsgemäss erbringt; b.   die Betriebstätigkeit in der Schweiz einstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vom  aufgelösten  Reservenbetrag ist  getrennt  vom  übrigen  Ein kommen oder Ertrag eine volle Jahressteuer zum Höchstsatz geschul det. Die Verrechnung mit Verluste n aus dem laufenden oder aus frü heren Geschäftsjahren ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwendung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Das Verfahren über die Festsetz ung der Steuer vergünstigung und die nachträgliche Besteuerung richten sich nach den Bestimmun gen des Steuergesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Wer  unrechtmässig  eine  Steuervergünstigung  erlangt,  wird nach den Strafbestimmung en des Steuergesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            901.2 Gesetz über die steuerbegünstigt en Arbeitsbeschaffungsreserven Vo l l z u g
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Eine  Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 regelt die Einzelheiten, insbesondere die Zusammenarbeit zwischen den Behörden des Kantons und des Bundes. Ve r h ä l t n i s zum bisherigen Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Führt  das  Unternehmen  Arbe itsbeschaffungsmassnahmen durch, muss es vorab die nach dem bi sherigen Recht gebildeten Arbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beschaffungsreser ven verwenden. Änderung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Das Gesetz über die Arbeitsbeschaffungsreserven der priva
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten Wirtschaft vom 5. Oktober 1952
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 wird wie folgt geändert: . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Aufhebung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Der  Regierungsrat  hebt  das Gesetz  über  die  Arbeitsbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaffungsreserven der privaten Wirtschaft vom 5. Oktober 1952 auf, sobald  alle  nach  bisherigem  Rech t  gebildeten  Arbeitsbeschaffungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - reserven aufgelöst oder verwendet sind. Erstmalige Anwendung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Dieses  Gesetz  findet  erst mals  Anwendung  auf  die  Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schätzungen für das Steuerjahr 1989.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Reserven nach diesem Gesetz können erstmals für die in das Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1988 fallenden Geschäftsabschl üsse gebildet werden. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Es tritt am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1989 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 50, 473.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 631.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Aufgehoben; OS 39, 218 und GS VII, 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 901.21 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 SR 823.33 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Text siehe OS 50, 474.