Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene
                            1 Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            710.3 Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene (vom 20. März 1967)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53 des Gesundheitsg esetzes (GesG) vom 2. April 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 beschliesst: I. Allgemeine Hygiene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die  Gemeinden  fördern  die Hygiene  in  ihrem  Gemeinde gebiet. Sie sorgen insbesondere, sowe it dies nicht kantonalen oder eid genössischen  Behörden  obliegt,  fü r  die  Verhütung  und  Beseitigung von Gefahren für Gesundheit und Wohlbefinden. A. Massnahmen gegen Immissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeiner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Gefährliche  oder  belästigende Immissionen  aller  Art,  wie namentlich  Verunreinigungen  de r  Luft,  Lärm  und  Erschütterungen, sind zu bekämpfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Handelt  es  sich  um  unbedeutende Fälle  oder  ausschliesslich  um die Verhütung von Sachschaden, ka nn der Betroffene auf den Zivilweg verwiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vorbehalten bleiben die Besti mmungen des Planungs- und Bau gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 über die Schranke n der Eigentums- und Besitzausübung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lärmige Geräte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Maschinen und Geräte, die Lärm verursachen, sind so ein zurichten und zu bedienen, dass übermässiger oder vermeidbarer Lärm verhütet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat kann verbindliche Richtlinien sowie Vorschrif ten über die Kontrolle und deren Kosten erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            710.3 Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene Abhilfe massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die Gemeinden treffen die erforderlichen Anordnungen zur Bekämpfung der Immiss ionen. Sie können Kontrollmessungen veran
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Gemeinden  können  störende Verrichtungen  ganz  oder  teil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weise verbieten, wenn die Missstände sich durch technische oder sons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tige Massnahmen nicht ausreichend beheben lassen oder solche Mass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahmen  trotz  behördlicher  Aufforderung  unterbleiben.  Unter  den gleichen Voraussetzungen kann das Halten von Tieren eingeschränkt oder verboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 B. Abfallbeseitigung
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            9–13.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 C. Hygiene im Interesse des Publikums Anforderungen an Anlagen und Betriebe für das Publi kum
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Öffentliche und private Anlagen und Betriebe, die dem Pub
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - likum offenstehen (Strassen, Plätze , Parkanlagen, Sportplätze, öffent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche  Gebäude,  Verkaufsläden  usw.), sind  in  reinlichem  Zustand  zu halten. Diese Pflicht oblie gt Inhabern und Benützern. Vorschriften für Massen veranstaltungen, Bau- und Werkplätze; öffentliche Aborte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Die  Gemeinden  erlassen  für Massenveranstaltungen  und dazu bestimmte Anlagen, wie namentlich für Versammlungslokale und Sportplätze, die notwendigen Vorsch riften. Sie veranlassen an solchen Orten sowie auf Bau- und Werkplätzen die Einrichtung der erforder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Abortanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In dicht besiedelten Gemeinden si nd öffentliche Abortanlagen zu erstellen.  Die  Ge sundheitsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 kann  dies  nötigenfalls  auch  für andere Orte mit regelmässigem Publikumsandrang vorschreiben. D. Badeplätze Anforderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Badeplätze, die dem Publikum offenstehen, sind in hygie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nisch einwandfreiem Zustand zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gesundheitsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 setzt die Anforderungen fest, denen das Badewasser zu genüg en hat. Sie kann Bade verbote anordnen, wo das Wasser diesen Anforderungen ni cht entspricht oder das Baden aus anderen Gründen gefährlich ist. Das Wasser in künstlichen Badebecken ist nach Bedarf zu erne uern und aufzubereiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            710.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Künstliche Badeanlagen sind so einzurichten,  dass  Unfälle  nach Möglichkeit  verhütet  werden.  In solchen  Anlagen  und  auf  anderen stark besuchten Badeplätzen sind Rettungsgeräte bereitzuhalten. E. Ungezieferbekämpfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behördliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Die Gemeinden sorgen für di e Bekämpfung von Schädlin gen und Ungeziefer, welche die Ge sundheit gefährde n oder zu Beläs tigungen führen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  können  hiezu  den  Grundeigen tümer  oder  den  sonst  Verant wortlichen verhalten oder zur Kostentragung verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorsichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Zu den Bekämpfungsmassnah men sind womöglich Mittel zu verwenden, die für Menschen und Nutztiere nicht oder wenig giftig sind. Werden Gifte verwendet, si nd die erforderlichen Schutzvorkeh ren zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bekämpfung land- und forstw irtschaftlicher Schädlinge rich tet sich nach den hierfür massgebenden Sonde rvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 . II. Wohnräume
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            19–41.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 III. Unterkünfte zu vor übergehendem Aufenthalt A. Wochenend- und Ferienhäuser
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42.
                            7 B. Wohnwagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Voraussetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43.
                            1 Wohnwagen dürfen nur vorüber gehend und nur neben einer anderen Wohnung benützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gemeinden können Ausnahmen zu lassen. Diese sind in der Regel  auf  alleinstehende  und  solc he  Personen  zu  beschränken,  die ihren Beruf im Umherziehen ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            710.3 Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Gemeinden erlassen die erfo rderlichen Vorschriften über die Versorgung  mit  Wasser,  über  die  A borte  sowie  die  Beseitigung  der festen und flüssigen Abfälle. Sie können den Standort der Wohnwagen auf öffentlichem und priv atem Grund vorschreiben. C. Zeltplätze Bewilligungs pflicht, Anforderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44.
                            1 Zur  Verpachtung  und  Vermietung  von  Plätzen  für  Zelte und  Wohnwagen  ist  eine  Bewilligung der  Gemeinde  erforderlich, sofern sie für mehr al s drei Zelte oder Wohnw agen oder für mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Personen  bestimmt  si nd.  Die  Bewilligung  soll nur  erteilt  werden, wenn sich der Standort zu dem vorgesehenen Zweck eignet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Plätze  müssen  in  zureichender  Weise  mit  Wasserzapfstellen zum Kochen und Waschen sowie mit Abortanlagen und Einrichtungen zur Beseitigung der festen und flüs sigen Abfälle verse hen sein. Sie dür
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fen im Verhältnis zu den vorhande nen Anlagen nicht überbelegt werden und müssen vom Vermieter ständig in Ordnung gehalten und gewartet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Gesundheitsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 erlässt die erforder lichen Ausführungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vorschriften. Ohne Bewilligung zulässige Zeltplätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45.
                            1 Die Bewilligungspflicht gilt nicht für Zeltplätze, die von Gemeinwesen  zur  Verfügung  gestel lt  werden.  Solche  Plätze  haben aber den gleichen Vorschriften zu entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Gemeinden  können  aus  ges undheitspolizeilichen  Gründen nötigenfalls  auch  für  jene  privaten Zeltplätze,  für  die  keine  Bewilli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gung erforderlich ist, Vorschriften erlassen oder das Zelten auf solchen Plätzen verbieten. D. Andere Unterkünfte zu vorübergehendem Aufenthalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46.
                            9 IV. Bezug neuerstellte r Wohn- und Arbeitsräume
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47.
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48.
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            710.3 V. Vollzugsvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausführungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49.
                            1 Die  Gesundheitsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 ist  befugt,  Ausführungsvor schriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 zu  dieser  Verordnung  zu  erla ssen,  soweit  hiefür  nicht  aus drücklich der Regierungsrat zuständig erklärt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Gemeinden  sind  berechtigt, im  Rahmen  dieser  Verordnung sowie allfälliger Ausführungsvorsc hriften des Regier ungsrates und der Gesundheitsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 eigene Vorschriften zu erlassen. Diese bedür fen zu ihrer Gültigkeit der Ge nehmigung der Gesundheitsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzugsorgane
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50.
                            1 Der  Vollzug  dieser  Verordnung und  der  gestützt  darauf erlassenen  Vorschriften  obliegt den  Gemeinden.  Die  Gesundheits direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 kann von den Gemeinden peri odische Berichte verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gemeinden bezeichnen die zu ständigen Behörde n. Diese erlas sen die erforderlichen Verfügungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kontrollen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51.
                            1 Die Behörden sind be fugt, die zum Vollzug dieser Verord nung erforderlichen Kontrollen und Untersuchungen vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kontrollorgane haben dabei auf die Interessen der Betroffe nen Rücksicht zu nehmen und sich auf Verlangen über ihre amtliche Stellung auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kostenauflage
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52.
                            Die  Kosten  der  Kontrollen  und  Untersuchungen  können auferlegt werden: a.   wenn  Beanstandungen  anzubringe n  oder  der  Vollzug  erlassener Auflagen zu überwachen sind, dem Verantwortlichen, b.   wenn  über  Gesuche  um  Ausnahme bewilligungen  zu  entscheiden ist, dem Gesuchsteller, c.   wenn sich eine eingegangene Verzei gung als offensichtlich haltlos erwies, dem Verzeiger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Au sn ah m e
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bewilligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53.
                            1 Die Gesundheitsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 ist befugt, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zu be willigen. Sie kann diese Befugnis in beschränkten Bereiche n den Gemeinden übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Solche Ausnahmen dürfen nur be willigt werden, wenn zwingende Gründe sie erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorbehalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anderer Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54.
                            1 Die  weitergehenden  Vorschri ften  anderer  Gesetze  sowie der  dazu  erlassenen  ergänzenden Bestimmungen  von  Kanton  und Gemeinden bleiben dieser Ve rordnung gegenüber vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Gesundheitsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 kann  bestimmte  Anstalten  und  Be triebe  von  den  Vorschriften  dieser Verordnung  ausnehmen,  sofern besondere Gründe es erheischen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            710.3 Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Vorschriften dieser Verordnung über die Massnahmen gegen Immissionen  und  andere Sachgebiete,  für  die eidgenössisches  Recht besteht, gelten nur, soweit dieses kantonale Bestimmungen vorbehält.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55.
                            14 Straf bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56.
                            Übertretungen dieser Verordnung sowie der gestützt darauf erlassenen Ausführungsvorschriften und Verfügungen können mit Busse bestraft werden. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57.
                            Diese Verordnung tritt nach ihrer Genehmig ung durch den Kantonsrat am Tage nach der Veröffent lichung im Amtsblatt in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Verordnung über die Wohnungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflege und Wohnungsaufsicht vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Mai 1931 und die Verordnung über den Bezug neuerstellter Wohnungen vom 17. Dezember 1927 aufgeho
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 42, 666 und GS V, 299.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 175.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 700.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 710.31 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 810.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 910.1 ; SR 910.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Aufgehoben durch die Besondere Bauver ordnung I vom 6. Mai 1981 (OS 48,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            184). In Kraft seit 1. Januar 1982.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                §§ 19–23, 25–36, 38 und 39 aufgehoben durch die Besondere Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 (OS 48, 184), §§
                            24, 37,  40 und 41 aufgehoben durch die Besondere Bauverordnung II vom 26. August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1981 (OS 48, 297). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1982.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Aufgehoben  durch  die  Besondere  Ba uverordnung  II  vom  26.  August  1981 (OS 48, 297). In Kraft seit 1. Januar 1982.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Eingefügt durch die Besondere Bauv erordnung II vom 26. August 1981 (OS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48, 297). In Kraft seit 1. Januar 1982.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Fassung gemäss Besonderer Bauverordnung II vom 26. Augu st 1981 (OS 48,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            297). In Kraft seit 1. Januar 1982.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Aufgehoben durch die Besondere Bauv erordnung I vom 16. April 1986 (OS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49, 590). In Kraft seit 1. Juli 1986.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 ( OS 66, 610 ; ABl 2011, 2320
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. November 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Aufgehoben durch RRB vom 24. August 2011 ( OS 66, 610 ; ABl 2011, 2320
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. November 2011.