Verordnung betreffend das Administrativverfahren bei Abtretung von Privatrechten
                            1 Verordnung betreffend das Administrativverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            781.1 Verordnung betreffend das Administrativverfahren bei Abtretung von Privatrechten (vom 6. März 1880)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Wird  für  ein  öffentliches  ode r  privates  Unternehmen  das Recht der Expropriation verlangt, so ist das Gesuch hiefür mit einem Projektplan dem Regierungsrat einzureichen. Dieser prüft vor allem, ob  die  Expropriation  in  Bezug  auf die  öffentlichen  Interessen  sowie mit Rücksicht auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 des Gesetzes betreffe nd die Abtretung von Pri vatrechten vom 30. November 1879
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 statthaft ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Antragstellung kom mt derjenigen Direktion zu, in deren Ge schäftskreis die An gelegenheit gehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Findet der Regierungsrat, dass die Voraussetzungen, unter welchen nach dem Gesetz betre ffend die Abtretung von Privatrech ten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 bewilligt werden darf, offenbar ni cht vorhanden seien, so weist er das Begehren ohne weiteres ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            In allen anderen Fällen sind die Akten dem zuständigen Statt halteramt zu behändigen. Dasselbe hat das Gesuch auf Kosten des Ex proprianten  durch  das  Amtsblatt  un d  die  obligatorischen  Publikations mittel der betreffenden Gemeinden zu r öffentlichen Kenntnis zu bringen und  zugleich  eine  zerst örliche  Frist  anzusetz en,  binnen  welcher  Ein sicht vom Plane genommen und Einspr ache gegen die Erteilung des Expropriationsrechtes erhoben werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Nach erfolglosem Ablauf der Frist übermittelt das Statthal teramt die Akten dem Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erfolgen  Einsprachen,  so  veranl asst  das  Statthalteramt  den  Be zirksrat zu deren erstinstanzl icher Behandlung und Erledigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Im  Entscheid  des  Bezirksrates  ist  darauf  aufmerksam  zu machen,  dass  Einwendungen  gegen denselben  binnen  20  Tagen,  von der  Mitteilung  an  gerechnet,  dem  St atthalteramt  schriftlich  einzurei chen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine beglaubigte Abschr ift der allfälligen Eing aben ist sofort der Gegenpartei mit der Auflage zuzustel len, innerhalb 20 Tagen die Ant wortschrift  direkt  dem Regierungsrat  einzureich en,  ansonst  lediglich aufgrund der vorliegenden Akten entschieden würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            781.1 Verordnung betreffend das Administrativverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Wurde keine Einsprache erhoben oder ist das Verfahren nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 durchgeführt, so entscheidet der Regierungsrat auf Antrag der Jus
                            - tizdirektion (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 lit. a des Gesetzes), oder stellt einen entsprechenden Antrag an den Kantonsrat (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 lit. b des Gesetzes).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Wird die Bewilligung zur Expropriation erteilt, so kann gegen das Projekt im allgemeinen keine Einsprache mehr erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Staat ist berechtigt, für ein von ihm auszuführendes Werk die Abtretungspflicht  in  Anspruch  zu  nehmen,  sobald  das  Projekt  vom Regierungsrat genehmigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Mit der regierungsrätlichen Gene hmigung eines Projektes für den Bau oder die Korrektion ei ner Strasse II. Klasse sowie der Pläne über Bau- und Niveaulinien erhält die Gemeinde ohne weiteres das Recht zur Expropriation.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Ist einem öffentlic hen oder Privatunter nehmen das Expro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - priationsrecht erteilt, so hat der Ex propriant das Projekt auf der Loka
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lität auszustecken, soweit dies nich t bereits geschehen ist, und auf der Gemeinderatskanzlei je der Gemeinde, in welcher Abtretungen erfol
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen sollen, einen Plan aufzulegen, in welchem die einzelnen in Frage kommenden Grundstücke ge nau zu bezeichnen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diesem Plan ist für jede einzel ne Gemeinde ein Verzeichnis der sämtlichen für Abtretung von Rech ten oder für Leistung von Beiträ
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen  in  Anspruch  genommenen  Pers onen  sowie  der  an  sie  gestellten Ansprüche beizulegen (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 des Gesetzes).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Der  Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 hat  sofort  nach  Empfang  dieses Planes in üblicher Weise öffentlich bekannt zu mach en, dass derselbe während 14 Tagen, vom Tage der Bekanntmachung an gerechnet, zu jedermanns Einsicht bereit liege. Gl eichzeitig gibt er den betreffenden Grundeigentümern von dem Umfang der an sie gestellten Ansprüche Kenntnis unter Ansetzung einer Fris t von 30 Tagen, binnen welcher sie diesfällige  Einsprachen  sowie  ihre Entschädigungsforderungen  und andere  Rechtsansprüche  bei  der  Ge meinderatskanzlei  schriftlich  an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zumelden haben. Unterlässt ein Gr undeigentümer diese Anmeldung, so wird angenommen, er sei mit der ihm zugemuteten Abtretung bezie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hungsweise der gestellten Beitra gsforderung einverstanden und aner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kenne mit Bezug auf sein e eigenen Ansprüche zum voraus die Richtig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - keit des Entscheides de r Schätzungskommission (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 des Gesetzes).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  die  Bekanntmachung  sind  die  Vorschriften  der  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  und  27 des  Gesetzes  betreffend  die Abtretung  von  Privatrechten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 aufzuneh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 des Gesetzes).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verordnung betreffend das Administrativverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            781.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Glaubt ein Abtretungspflicht iger,  dass  ohne  wesentliche Änderung des Projektes und ohne Nach teil für dasselbe die Abtretung ganz oder teilweise vermieden werden könne, so ist auch er innerhalb der Frist des §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 des Gesetzes befugt, eine Änderung zu beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Werden durch eine solche Abände rung die Rechte anderer Abtre tungspflichtiger oder dritter Persone n betroffen, so hat der Gemeinde vorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 diesen hievon Kenntnis zu geben und sie aufzufordern, ihre allfälligen Einsprachen sowie ihre Rechtsansprüche und Forderungen für den Fall eintretender Abänderung innerhalb bestimmter Frist an zumelden (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 des Gesetzes).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Einsprachen gegen den Umfang der Abtretung sowie Begehren um  Abänderung  des  Projektes  und Einsprachen  hiegegen  sind  zu gleich des näheren zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Dem Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 liegt ob, nach Ablauf der in den
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            9 und 10 dieser Verordnung vorg eschriebenen Frist ungesäumt die erhobenen Einsprachen und gestellt en Forderungen dem Exproprian ten in Abschrift mitzuteilen (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 des Gesetzes).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Nach  Empfang  der  gemeinderätlichen  Mitteilung  hat  der Expropriant vorerst den Versuch zu machen, eine gütliche Verständi gung herbeizuführen (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 des Gesetzes).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Kann der Streit über den Um fang oder die Art der Abtre tung  (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  des  Gesetzes)  nicht  binnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Tagen  gütlich  ausgeglichen werden, so hat der Expr opriant seine Begehren um Abtretung in der von  ihm  angestrebten  Weise  dem  Bezirksrat  schriftlich  einzureichen und sich über die dagegen erhobe nen Einwendungen auszusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nach Einholung der Vernehmlass ung des Einsprechers entschei det der Bezirksrat in erster Instanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Binnen  30  Tagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 kann  gegen  diesen  Entscheid  Rekurs erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das weitere Verfahren richtet sich nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Nach Erledigung aller Streit igkeiten über den Umfang der Abtretung  ist  von  dem  Expropriant en  jeder  zuständigen  Notariats kanzlei ein Doppel des endgültigen Pl anes, soweit derselbe ihren Kreis betrifft, nebst Grunderwerbungstabelle behufs Aufnahme in ihr Archiv zuzustellen (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 des Gesetzes).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            781.1 Verordnung betreffend das Administrativverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Sie ist in das Amts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - blatt  und  in  die  Gese tzessammlung  aufzunehm en  und  den  Bezirks
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - räten und Gemeindevorständen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 in Separatabzügen zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 20, 131 und GS V, 699. Vom Regierungsrat erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 781 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Fassung gemäss RRB vom 22. April 1998 (OS 54, 553).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 ( OS 72, 324 ; ABl 2016-07-15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2018.