Weisung der Finanzdirektion über das Meldeverfahren der gegenüber Steuerbehörden zur Auskunft und Anzeige verpflichteten Verwaltungsbehörden, Strafuntersuchungsbehörden und Gerichte
                            1 Weisung betreffend Anzeigepf licht gegenüber Steuerbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.55 Weisung der Finanzdirektion über das Meldeverfahren der gegenüber Steuerbehörden zur Auskunft und Anzeige verpflichteten Verwaltungsbehörden, Strafuntersuchungsbehörden und Gerichte (vom 29. November 1999)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 A. Gesetzli che Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Den Steuerbehörden haben nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Steuergesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ve r waltungsbehörden,  Strafuntersuc hungsbehörden  und Gerichte  unge achtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht auf Verlangen aus ihren Akten Auskunft zu erteil en sowie von sich aus Mitteilung zu machen, wenn  nach  Wahrnehmungen  in  ihre r  amtlichen  Tätigkeit  die  Wahr scheinlichkeit einer unvollständigen Versteuerung besteht. Die von der Anwendung der Bestimmung ausg enommenen Personen und Behör den sind in §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121 Abs. 2 Steuergesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 aufgezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  der  Verordnung  zum  Steuergesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ist  die  Finanz direktion befugt, allgemeine Weisung en über das Meldeverfahren der zur  Auskunft  und  Anzeige  verpflicht eten  Verwaltungsbehörden,  Ge richte und Beamten zu erlassen. B. Pflicht zur Auskunft und Anzeige I. Auskunfts- und anze igepflichtige Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die unentgeltliche Auskunfts- und An zeigepflicht besteht für alle Mitglieder  und  Angestellten  v on  kantonalen  und  kommunalen  Ver waltungs-, Strafuntersuchungsbehör den und Gerichten, ungeachtet der rechtlichen Organisa tion der Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.55 Weisung betreffend Anzeigepf licht gegenüber Steuerbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Von  der  Auskunfts-  und  Anzeigepflicht  ausgenommen  sind  die Notare in ihrer Tätigkeit als Ur kundspersonen, die Mitglieder der Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hörden und das Personal der Kanton albank sowie der Sparkassen und Banken von Gemeinden und die staa tlichen Sparkassenkontrolleure. II. Umfang der Auskunfts- und Anzeigepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Auskunftspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Auskunftspflicht bezieht sich auf Tatsachen und Beweismittel, die  den  auskunftspflichtigen  Verw altungsbehörden  und  Angestellten in ihrer amtlichen Eigensch aft zur Kenntnis gelangt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Sie haben über alle Verhältnisse Auskunft zu erteilen, die steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich von Bedeutung und zweckdienlich sein können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Anzeigepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Verwaltungsbehörden, Strafunt ersuchungsbehörden und Gerichte haben den Steuerbehörde n unaufgefordert Meldung zu machen, wenn sie in Erfüllung amtlicher oder anderer öffentlichrechtlicher Pflichten von  Tatsachen  oder  Beweismitteln Kenntnis  erhalten,  die  auf  eine unvollständige Besteuer ung schliessen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Die  Anzeigepflicht  besteht  fü r  die  kantonalen  und  kommunalen Einkommens-  und  Vermög enssteuern  natürliche r  Personen,  für  die Gewinn- und Kapitalsteuern juristis cher Personen, für die Erbschafts- und Schenkungssteuern sowie für die von den Gemeinden erhobenen Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern. C. Verfahren I. Auskunftspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Zur Einholung von Auskünften si nd alle kantonalen und kommu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nalen  Veranlagungs-  und  Steuerbezu gs-  sowie  die  Steuerjustizbehör
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Weisung betreffend Anzeigepf licht gegenüber Steuerbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Das  Auskunftsbegehren  kann  von den  Steuerbehörden  mündlich oder schriftlich gestellt werden. Di ese sind berechtigt , schriftliche Be richte und Auszüge aus amtlichen Ak ten zu verlangen oder in diese Einsicht zu nehmen. II. Anzeigepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Die  Anzeige  ist  bei kantonalen  Steuern  dem  kantonalen  Steuer amt, Abteilung Spezialdienste, 80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90 Zürich, bei kommunalen Steuern dem Steueramt der zuständigen Gemeinde zu erstatten. Die Anzeige soll die genauen Personalangaben des Steuerpflichtigen und eine kurze Darstellung der festgestellten Tatsachen enthalten. Zweckdienliche Un terlagen sind der Anzeige beizulegen. D. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Diese Weisung ersetzt die Weisung vom 12. Oktober 1978 und tritt sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Veröffentlichung in de r Gesetzessammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 55, 588 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 631.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 631.11 .