Verordnung über den Vollzug von Art. 69 StHG
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                            1.1.99 - 23 Verordnung über den Vollzug von Art. 69 StHG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.322 Verordnung über den Vollzug von Art. 69 StHG (vom 14. Oktober 1998)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat, gestützt auf die Art. 69 und 72 Abs. 3 StHG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Im Jahr 1998 oder in einem Geschäftsjahr, das in diesem Jahr endet,  anfallende  au sserordentliche  Einkünfte,  die  nach  den  bemes sungsrechtlichen  Bestimmungen  de s  alten  Steuergesetzes  im  Steuer jahr  1999  zu  besteuer n  gewesen  wären,  unter liegen,  in  Abweichung von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            275 des neuen Steuergesetzes (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , im Steuerjahr 1998 gesamt haft einer separaten Jahressteuer. Aufwendungen, die mit der Erzielung der ausserordentlichen Ein künfte  unmittelbar  zusammenhä ngen,  können  abgezogen  werden. Ausserordentliche  Aufwendungen  im  Sinn  von  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  werden,  in  Ab weichung von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            275 Abs. 1 StG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , nicht berücksichtigt. Die Jahressteuer wird nach den für das Steuerjahr 1998 massgeben den  Einkommenssteuertari fen  ermittelt.  Sozialabzüge  werden  nicht gewährt. Die Jahressteuer wird mit der Zust ellung der provis orischen oder, falls  keine  solche  zugestellt  wird ,  mit  der  definitiven,  auf  der  Ein schätzung  beruhenden  Steuerrechnung fällig.  Die  Zahlungsfrist  be trägt 30 Tage. Allfällige Rechtsmittelverfahren hemmen die Zahlungs frist nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Als ausserordentliche Einkün fte gelten insbesondere: a)   Kapitalabfindungen für wi ederkehrende Leistungen, b)  aperiodische  Vermögenserträge wie  Einkünfte  aus  der  Veräusse rung oder Rückzahlung von Obli gationen mit überwiegender Ein malverzinsung und Substanzdividenden, c)   Lotteriegewinne, d)  realisierte  stille  Reserven  wie Kapital-  und  Aufwertungsgewinne auf geschäftlichen Vermögenswerte n, die Auflösung von Rückstel lungen  und  die  Unterlassung geschäftsmässig begründeter  Ab schreibungen und Rückstellungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.322 Verordnung über den Vollzug von Art. 69 StHG Bei Kapitalabfindungen für wiederke hrende Leistungen ist auf den Steuersatz abzustellen, der sich er gäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährli che Leistung ausgerichtet würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            In der Steuerperiode 1999 werden folgende, im Jahr 1998 an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fallende  ausserordent liche  Aufwendungen  zum  Abzug  zugelassen, wenn  sie  nach  den  bemessungsrecht lichen  Bestimmungen  des  alten Steuergesetzes im Steuerjahr 1999 zu berücksichtigen gewesen wären: a)   Unterhaltskosten  für  Liegenscha ften  im  Privatvermögen,  soweit sie den Pauschalabzug von 20 Prozent übersteigen. Für die Berech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung dieses Abzugs wird bei ver mieteten Liegenschaften auf den Ertrag  des  Jahres  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98,  bei  selbstbewohnten  Liegenschaften  auf den  ab  Steuerjahr  1997  massgebenden  Eigenmietwert  abgestellt. Bei  Liegenschaften  von in  mehreren  Kantonen  steuerpflichtigen Personen ist ein Abzug in der Steu erperiode 1999 ausgeschlossen, soweit  die  betreffenden  Aufwendung en  des  Jahres  1998  in  einem andern Kanton zur Verrechnung gebracht werden können; b)  Beiträge  des  Versicherten  an Einrichtungen  der  beruflichen  Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sorge  für  den  Einkauf  von  Beitra gsjahren  unter  Vorbehalt  von
                        
                        
                    
                    
                    
                § 272 StG
                            2 ; c)   Weiterbildungs- und Umschul ungskosten im Sinn von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Abs. 1 lit. d StG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , soweit diese die berücksichtigten Kosten in der ausser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ordentlichen Haupteinschätzung 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98 oder, falls keine solche vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zunehmen  ist,  in  der  ordentli chen  Haupteinschätzung  1997  über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - steigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Wenn die Steuerpflicht im Laufe der Steuerperiode 1999 en
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - det,  werden  die  ausserordentlic hen  Aufwendungen  bei  der  Berech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung  des  steuerbaren Einkommens  anteilmässig nach  der  Dauer  der Steuerpflicht zum Abzug zugelassen; für die Sa tzbestimmung werden sie voll berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Die Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche  Behandlung  von  im  Jahr  1998 anfallenden  ausserordentlichen Unterhaltskosten bei Li egenschaften im Privatvermögen vom 17. Sep
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tember 1997 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 54, 718.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR 642.14 .