Beschluss über die Entschädigung der Leiter der Gemeindestellen für die Ergänzungsleistu... (102)
Beschluss über die Entschädigung der Leiter der Gemeindestellen für die Ergänzungsleistu... (102)
Beschluss über die Entschädigung der Leiter der Gemeindestellen für die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Nr. 102 Beschluss über die Entschädigung der Leiter der Gemeindestellen für die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 17. Dezember 1984 (Stand 1. Januar 1985) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf das Gesetz über den Gebührenbezug vom 15. Mai 1945
1 , auf Antrag des Finanzdepartementes, beschliesst:
§ 1
1 Die nicht festbesoldeten Leiter von Gemeindestellen für die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beziehen für die ihnen übertragenen Obliegenheiten folgende Entschädigungen: a. für die Behandlung der Neuanmeldungen und periodischen Überprüfungen je Fall: Fr. b. für die Überwachung des Bezügerbestandes, die Behandlung der Mutationen und Revisionen, die Auskunftserteilung usw. jährlich je Bezüger: Fr.
3.–
§ 2
1 Der Entschädigungsbeschluss vom 27. Oktober 1975
2 wird aufgehoben.
§ 3
1 Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 1985 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen.
1 SRL Nr.
680
2 G 1975 219 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 1984 184
2 Nr. 102 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
17.12.1984
01.01.1985 Erstfassung G 1984 184
Nr. 102
3 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
17.12.1984
01.01.1985 Erlass Erstfassung G 1984 184