Verordnung über die hauswirtschaftliche Ausbildung und über die Berufsbildung der Bäuerin
                            1 Hauswirtschaftsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.44 Verordnung über die hauswirtschaftliche Ausbildung und über die Berufsbildung der Bäuerin (Hauswirtschaftsverordnung) (vom 17. November 1976)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Der Vollzug der ei dgenössischen Vero rdnung über die haus wirtschaftliche  Ausbildung  und  übe r  die  Berufsbildung  der  Bäuerin vom  16.  Januar  1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 (im  Folgenden  eidgenössische  Verordnung genannt)  obliegt  gemäss  den  nach folgenden  Vorschriften  den  Direk tionen der Volkswirtschaft und des Erziehungswesens. II. Hauswirtschaftlicher Unte rricht an der Volksschule
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Der hauswirtschaftliche Unterr icht an der Volksschule rich tet  sich  nach  den  Bestimmungen der  Gesetzgebung  über  das  Volks schulwesen und untersteht der Au fsicht der Erziehungsdirektion. III. Haushaltlehre
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Als zuständige kantonale Stelle im Sinne von Art. 21 Abs. 2 der eidgenössischen Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 wird im Bereich der Haushaltlehre die Kantonalzürcherische Arbeitsgem einschaft für hauswirtschaftliche Bildungs- und Berufsfragen (im Fo lgenden KAG genannt) eingesetzt. Die  KAG  ist  Mitglied  der  gegenüb er  dem  Bund  als Berufsverband funktionierenden Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für hauswirt schaftliche Bildungs- und Berufsfragen (SAG). Der KAG werden folgende Aufgaben übertragen: – Lehrstellenvermittlung, – Genehmigung des Lehrverhältnisses, – Aufsicht über das Lehrverhältnis, – Organisation und Durchführung der Lehrabschlussprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.44 Hauswirtschaftsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die KAG erlässt ein Reglement über die Aufgabenverteilung bei  der  Durchführung  der  Hausha ltlehre,  das  von  der  Erziehungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - direktion zu genehmigen ist. Die  KAG  untersteht  bei  der  Durc hführung  der  ihr  übertragenen Aufg a ben  der   Aufs icht der Erziehungsdirektion. Die Erziehungsdirekti on ordnet in den Vorstand der KAG oder die Fachkommission für das Haushaltle hrwesen auf Amtsdauer eine Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tretung ab. Die KAG erstattet der Erziehungs direktion jährlich Bericht über die Lehrverhältnis se und die Lehrabschlussprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Der berufliche Unterricht fi ndet  im  Rahmen  der  Hauswirt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaftlichen Fortbildungsschule un ter Einhaltung des vom Bundesamt für  Industrie,  Gewerbe  und  Arbeit (BIGA)  erlassen en  Normallehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - planes in eigenen Berufsklassen statt. Die    Hauswirtschaftlichen    Fort bildungsschulen    der    Lehrorts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeinden  leisten  der  die  Berufs klasse  führende n  Hauswirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Fortbildungssc hule entsprechend der Sc hülerzahl ihren Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - anteil  an  die  durch  Staats-  und Bundesbeiträge  sowie  durch  weitere Einnahmen  nicht  gedeckten  Kosten der  Berufsklassen.  Die  Fest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - setzung  der  Kostenanteile  unterli egt  der  Genehmigung  durch  die Erziehungsdirektion. Die   Hauswirtschaftlichen   Fortbi ldungsschulen   stellen   für   die Durchführung  der  Lehrabschlussp rüfungen  Räume  und  Einrichtun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Die  Erziehungsdirektion  stellt zusammen  mit  der  KAG  die Fähigkeitszeugnisse aus. IV. Hauswirtschaftliche Fortbil dung, Weiterbildung und Berufsbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Der Unterricht an Hauswirtsc haftlichen Fortbildungsschulen und  an  Haushaltungsschulen,  ausg enommen  die  landwirtschaftlichen Haushaltungsschulen,  richtet  sich nach  den  Bestimmungen  des  Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - setzes  über  die  Hauswirtschaftliche Fortbildungsschule  vom  5.  Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1931
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 und untersteht der Aufsicht der Erziehungsdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Hauswirtschaftsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.44 Der  Unterricht  an  Berufs-  und  Fr auenfachschulen  im  Sinne  von Art. 8 der eidgenössischen Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 regelt sich mit Bezug auf die hauswirtschaftliche  Au sbildungsrichtung  nach  dem  Gesetz  über  die Hauswirtschaftliche  Fortbil dungsschule  vom  5.  Juli  1931
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 und  unter steht  der  Aufsicht  der  Erziehungsd irektion.  Die  berufliche  Ausbil dungsrichtung  regelt  sich  nach dem  Gesetz  über  den  Vollzug  des Bundesgesetzes  über  die  Berufsau sbildung  vom  3.  Dezember  1967
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und untersteht der Aufsicht de r Volkswirtschaftsdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Fachschulen und Fachkurse so wie Berufsprüfungen für haus wirtschaftliche  Berufe  nach  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  und  10  der  eidgenössischen  Ver ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 unterstehen der Aufsicht der Volkswirtschaftsdirektion. Die Gewährung von Staatsbeiträgen rich tet sich nach der Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen an die Berufsschulen und die Berufs bildungskurse sowie an die Lehr abschluss- und Zwischenprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Die Hauswirtschaftlichen Kurse für Erwachsene richten sich nach  den  Bestimmungen  des  Gesetz es  über  die  Haus wirtschaftliche Fortbildungsschule vom 5. Juli 1931
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 und unterstehen der Aufsicht der Erziehungsdirektion. V. Berufsbildung der Bäuerin
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Als zuständige kantonale Stelle im Sinne von Art. 21 Abs. 2 der  eidgenössischen  Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 wird  im  Bereich  der  bäuerlichen Haushaltlehre  die  Zürcher  Landfra uenvereinigung eingesetzt.  Die Landfrauenvereinigung ist Mitglied des zusammen mit dem Schweize rischen  Verband  katholischer  Bä uerinnen  gegenüber  dem  Bund  als Berufsverband funktioni erenden Schweizerisc hen Landfrauenverban des. Der  Zürcher  Landfrauenvereinigung werden  folgende  Aufgaben übertragen: – Lehrstellenvermittlung, – Genehmigung des Lehrverhältnisses, – Aufsicht über das Lehrverhältnis, – Organisation und Durchführung der Lehrabschlussprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Die Landfrauenvereinigung er lässt ein Reglement über die Aufgabenverteilung bei der Durchf ührung der bäuerlichen Haushalt lehre, das von der Erziehungsd irektion zu genehmigen ist. Die  Landfrauenvereinigung  unters teht  bei  der  Durchführung  der ihr übertragenen Aufgaben der Au fsicht der Erziehungsdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.44 Hauswirtschaftsverordnung Die  Erziehungsdirekti on  ordnet  in  die  Bil dungskommission  der Landfrauenvereinigung auf Amts dauer eine Vertretung ab. Die   Landfrauenvereinigung   erstattet   der   Erziehungsdirektion jährlich  Bericht  über  die  Lehrve rhältnisse  und  die  Lehrabschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - prüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Der berufliche Unterricht fi ndet im Rahmen der Hauswirt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaftlichen Fortbildungsschule un ter Einhaltung des vom Bundesamt für  Industrie,  Gewerbe  und  Arbeit (BIGA)  erlassen en  Normallehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - planes in eigenen Berufsklassen statt. Die    Hauswirtschaftlichen    Fort bildungsschulen    der    Lehrorts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeinden  leisten  der  die  Berufs klasse  führende n  Hauswirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Fortbildungssc hule entsprechend der Sc hülerzahl ihren Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - anteil  an  die  durch  Staats-  und Bundesbeiträge  sowie  durch  weitere Einnahmen  nicht  gedeckten  Kosten der  Berufsklassen.  Die  Fest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - setzung  der  Kostenanteile  unterli egt  der  Genehmigung  durch  die Erziehungsdirektion. Für  die  Durchführung  der  Lehrab schlussprüfungen  stehen  die Räume und Einrichtungen der kant onalen landwirtschaftlichen Haus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - haltungsschulen unentgeltlich zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Die  Erziehungsdirektion  stel lt  zusammen  mit  der  Land
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - frauenvereinigung die Fä higkeitszeugnisse aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Der  Unterricht  an  den  landw irtschaftlichen  Haushaltungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schulen (Bäuerinnenschulen) richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Förderung der Landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 und der kantonalen Verordnung über die landwirtschaftliche Berufsbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 . Die Schulen unterstehen der Volksw irtschaftsdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
§ 16.
                            Kurse zur Fort- und Weiterbil dung der Bäuerinnen werden im  Rahmen  der  freiwilligen  Haus wirtschaftlichen  Fortbildungsschule nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Die  vom  BIGA  als  Berufsverb and  für  die  Ausbildung  der Bäuerin  anerkannten  Organisa tionen  der  Landfrauen  können  Prü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fungen für Bäuerinnen nach de n eidgenössischen Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - führen. Es werden ihnen für diese Prüfung en und die darauf vorbereiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den Kurse die Räume und Einricht ungen der kantonalen Bäuerinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schulen zur Verfügung gestellt. Die Volkswirtschaftsdirektion kann die Mitwirkung der Lehrkräfte dieser Schulen gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Hauswirtschaftsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.44
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Der  bäuerlich-hauswirtschaftlic he  Beratungsdienst  richtet sich  nach  den  Bestimmungen  des Gesetzes  über  die  Förderung  der Landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 und  der  kantonalen  Veror dnung  über  die  landwirt schaftliche Berufsbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 und untersteht der Aufsicht der Volkswirt schaftsdirektion. VI. Ausbildung von Lehrkr äften, Beraterinnen, Haushaltlehrmeisterinnen und Prüfungsexpertinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Die Aus-, Fort- und Weiterbild ung von Lehrkräften für die hauswirtschaftliche Ausbildung obl iegt der Erziehungsdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Die Aus-, Fort- und Weiterbil dung der hauswirtschaftlichen Beraterinnen untersteht der Aufsic ht der Volkswirtschaftsdirektion. Die  Gewährung  von  Staatsbeiträge n  richtet  sich  nach  der  Ver ordnung über die Ausrichtung von Beit rägen an die Berufsschulen und die  Berufsbildungskurse  sowie  an die  Lehrabschluss-  und  Zwischen prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Die Aus-, Fort- und Weiterbi ldung von Haushaltlehrmeiste rinnen und Prüfungsexpertinnen richte t sich nach den Bestimmungen des  Gesetzes  über  die  Hauswirtsc haftliche  Fortbildungsschule  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Juli 1931
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 und untersteht der Aufsicht der Erziehungsdirektion. Die  Organisation  und  Durchführun g  von  Haushalt lehrmeisterin nenprüfungen  wird  der  KAG  übert ragen.  Die  Hauswirtschaftlichen Fortbildungsschulen   stellen   für   die   Durchführung   der   Prüfungen Räume und Einrichtungen zur Verfüg ung. Die KAG kann sich auch an regionalen Haushaltle hrmeisterinnenprüfungen beteiligen. Die  KAG  untersteht  bei  der  Durc hführung  dieser  Aufgabe  der Aufsicht der Erziehungsdirektion und hat dieser Bericht zu erstatten. VII. Stipendien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Die Gewährung von Stipendien und Darlehen für die Haus haltlehre,  die  bäuerlic he  Haushaltlehre  sowie für  die  Vor-,  Aus-  und Weiterbildung  in  den  hauswirt schaftlichen  Berufen  und  die  Aus bildung  der  Bäuerin  richtet  sich nach  der  Verordnung  über  die Ausrichtung  von  Stipendien  und  Darlehen  für  die  berufliche  Vor-, Aus- und Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 und dem dazugehörenden Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.44 Hauswirtschaftsverordnung Gesuche  um  Ausrichtung  von  Au sbildungsbeiträgen  sind  an  die Volkswirtschaftsdirektion (Amt für Berufsbildung) zu stellen. VIII. Finanzielles
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Die   Staatsbeiträge   richte n   sich   nach   den   Subventions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bestimmungen des Gesetzes betr effend den Vollzug des Bundesgeset
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zes  über  die  Berufsbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ,  des  Gesetzes  über  die  Förderung  der Landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 sowie  des  Gesetzes  über die  Hauswirtschaftliche Fortbildungsschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 und der dazugehörenden Verordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Gesuche um Ausrichtung von Staats- und Bundesbeiträgen sind an die Volkswirtscha ftsdirektion zu richten für a)   Unterricht  an  Berufs-  und  Frauen fachschulen  in  der  beruflichen Ausbildungsrichtung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Abs. 2 dieser Verordnung, b)  Fachschulen,  Fachkurse  und  Beru fsprüfungen  für  hauswirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche Berufe nach Art. 9 und 10 der eidgenössischen Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , c)   Vorkurse für die Prüfungen für Bäuerinnen, d)  Organisation  und  Durchführung von  Prüfungen  für  Bäuerinnen nach Art. 14 der eidgenössischen Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 , e)   Bäuerlich-hauswirtschaftlichen  Be ratungsdienst  nach  Art.  15  der eidgenössischen Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 , f)   Neu-  und  Erweiterungsbauten, die  der  beruflichen  Aus-  und Weiterbildung in den hauswirtsc haftlichen Berufen und der Ausbil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dung   der   Bäuerin   dienen,   und   Ko sten   für   Hauptreparaturen solcher Bauten, soweit es sich ni cht um Unterrichtsräume für den hauswirtschaftlichen  Unterricht an  Volks-  und  Fortbildungsschu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            Gesuche um Ausrichtung von Staats- und Bundesbeiträgen sind an die Erziehungsdirektion zu richten für a)   Hauswirtschaftlichen Unterr icht an der Volksschule, b)  Unterricht  an  der  obl igatorischen  und  der freiwilligen  Hauswirt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaftlichen Fortbildungsschule ei nschliesslich Haus haltlehrtöchter- Klassen, Haushaltle hrmeisterinnen-Kurse und Kurse für Prüfungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - expertinnen,  an  Berufs-  und  Frau enfachschulen  in  der  hauswirt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaftlichen  Ausbildungsric htung  im  Sinne  von  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Abs.  2  dieser Verordnung sowie an Haushalt ungsschulen, ausgenommen Bäue
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rinnenschulen, c)   Fort-  und  Weiterbildung  von  Lehr kräften  für  den  hauswirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Unterricht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Hauswirtschaftsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.44 d)  Bauten  und  Einrichtungen  von Unterrichtsräumen  für  den  haus wirtschaftlichen Unterricht an Volks- und Fortbildungsschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            Die  Erziehungsdirek tion  übernimmt  die  nach  Abzug  der Bundesbeiträge verbleibenden Kosten für a)   Organisation und Betreuung de r Haushaltlehrverhältnisse, b)  Organisation  und  Durchführung der  Haushaltlehrabschlussprü fungen, c)   Organisation  und  Durchführung von  Haushaltlehrmeisterinnen prüfungen. Die KAG und die Landfrauenvere inigung haben der Erziehungs direktion jährlich jeweil s bis Ende Mai ihre de taillierten Budgets für die  Organisation  und  Betreuung  de r  Haushaltlehrve rhältnisse,  ein schliesslich  Durchführ ung  von  Lehrabschluss- und  allfälligen  Haus haltlehrmeisterinnenpr üfungen, einzureichen. IX. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            Die §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 und 24 der Verordnung zum Gesetz vom 22. Sep tember 1963 über die Förderung de r Landwirtschaft vom 1. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1964 werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1976 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 46, 336 und GS III, 207.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.301 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.31 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.41 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            416.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Aufgehoben; OS 55, 353 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            910.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            915.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 SR 915.2.