Verordnung für die Lehrpersonen der Hauswirtschaftskurse an Mittelschulen
                            1 Lehrpersonen der Hauswirtschaft skurse an Mittelschulen – V
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.412 Verordnung über die Lehrpersonen der Hauswirtschaftskurse an Mittelschulen (vom 7. Dezember 2010)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Pe rsonalgesetzes vom  27.  September  1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 für  Lehrpersonen  v on  Hauswirtschaftskur sen im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Abs. 2 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  die  Lehrpersonen  gelten  er gänzend  die  Bestimmungen  der Mittel- und Berufsschullehrervollz ugsverordnung vom 26. Mai 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            3 Schulleitung  im  Sinne  dieser Verordnung  ist  das  Leitungs organ der landwirtschaftl ichen Schule Strickhof.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufsauftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die Lehrpersonen a.   unterrichten die Schülerinnen und Schüler nach Lehrplan; sie berei ten  den  Unterricht  vor,  gestal ten  ihn  unter  Verwendung  der  vor geschriebenen Lehrmittel und Lern materialien und werten ihn aus, b.   übernehmen  nach  Anweisung  de r  Schulleitung  die  Aufgabe  der Kursleitung und stehen der Lern- und Wohngemeinschaft vor, c.   erfüllen weitere von der Schullei tung näher bezeic hnete Aufgaben, die zur Aufrechterhaltung des Internatsbetriebs erforderlich sind, d.   nehmen  nach  Anweisung  der  Schulleitung  ausserhalb  der  Unter richtszeit an Weiterbildungsveran staltungen im Umfang von höchs tens drei Tagen pro Jahr teil, e.   arbeiten an der Sc hulentwicklung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterrichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verpflichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die vollbeschäftigten Lehrpers onen sind verpflichtet, zehn Kurse zu je drei Wochen pro Jahr zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Lektionenverpflichtung betr ägt 26 Lektionen (Normallektio nen) pro Woche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  für  den  Internatsbetrieb  erforderlichen  Tätigkeiten,  wie  die fachliche  Begleitung  der  Hausha ltführung  und  die  Betreuungsaufga ben, werden nach den Vorgaben de r Schulleitung ange messen an die Lektionenverpflichtung angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.412 Lehrpersonen der Hauswirtschaft skurse an Mittelschulen – V Anstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Lehrpersonen  werden  unbefristet  angestellt,  wenn  sie  pro Schuljahr mindestens drei Ha uswirtschaftskurse durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 66, 125 ; Begründung siehe ABl 2010, 3021 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. März 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Inkrafttreten: 22. August 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 177.10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 413.112 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 413.21 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Fassung gemäss RRB vom 17. Februar 2016 ( OS 71, 174 ; ABl 2016-02-26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. August 2016.