Verordnung über das Dienstverhältnis der Lehrer an Berufsschulen
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4.00 - 28 Berufsschullehrerverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.305 Verordnung über das Dienstverhältnis de r Lehrer an Berufsschulen (Berufsschullehrerverordnung) (vom 1. Oktober 1986)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 des Gesetzes über die Trägerschaft der Berufsschulen vom 2. Dezember 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , beschliesst: I.  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Diese Verordnung gilt für die Lehrer, Leiter und Instrukto ren der staatlichen Berufs schulen und Lehrwerkstätten. II.  Besoldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hauptlehrer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die Jahresgrundbesoldung der gewählten und vollbeschäftig ten Lehrer beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Jahresstufe Kategorie A Kategorie B Kategorie C (Kl. 22 BVO) (Kl. 21 BVO) (Kl. 19 BVO) Fr. Fr. Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            158 225
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            147 685
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            128 963
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 −
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            155 104
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            144 770
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            126 418
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 −
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            151 980
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            141 855
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            123 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            148 857
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            138 942
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121 328
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 −
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            145 734
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            136 025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118 781
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 −
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            142 612
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            133 111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            116 236
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 −
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            139 489
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            130 195
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            113 691
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            136 366
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            127 282
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            111 146
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 −
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            133 242
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            124 366
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            108 600
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 −
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            129 600
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120 966
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            105 631
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            125 955
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117 565
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102 661
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            122 313
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114 165
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99 692
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118 671
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110 764
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97 425
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115 026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            107 363
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94 456
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            111 382
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            103 964
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91 486
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            107 739
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 563
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88 516
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.305 Berufsschullehrerverordnung Für nicht vollbeschäftigte gewählte Lehrer wird die Besoldung im Verhältnis zur Pflichtl ektionenzahl festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Lehrbeauftragte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die Jahresgrundbesoldung der vollbeschäftigten Lehrbeauf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tragten I und II beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Die Jahresgrundbesoldung der voll beschäftigten Lehrbeauftragten II mit abgeschlossener pädagogi scher Ausbildung und der Lehrbeauf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tragten III beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Jahresstufe Kategorie A Kategorie B Kategorie C (Klasse 22 BVO) (Klasse 21 BVO) (Klasse 19 BVO) Fr. Fr. Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            104 096
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97 864
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85 547
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 453
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94 464
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83 279
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97 513
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91 064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80 310 Jahresstufe Kategorie A Kategorie B Kategorie C (Kl. 20 BVO) (Kl. 19 BVO) (Kl. 17 BVO) Lehrbeauftragte II Lehrbeauftragte II Lehrbeauftragte I und II Fr. Fr. Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            137 943
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            128 963
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            113 143
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 −
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            135 222
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            126 418
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110 909
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 −
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132 498
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            123 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            108 677
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            129 775
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121 328
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            106 444
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 −
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            127 053
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118 781
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            104 211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 −
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            124 331
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            116 236
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101 978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 −
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121 608
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            113 691
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99 745
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118 886
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            111 146
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98 213
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 −
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            116 162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            108 600
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95 981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 −
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            112 988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            105 631
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93 376
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            109 810
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102 661
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90 771
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            106 633
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99 692
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88 164
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            103 457
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97 425
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85 561
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 282
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94 456
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83 657
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97 808
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91 486
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81 053
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94 631
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88 516
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78 447
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91 455
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85 547
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75 842
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88 279
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83 279
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73 237
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85 101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80 310
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 631
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4.00 - 28 Berufsschullehrerverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.305 Für nicht vollbeschäftigte Lehrbeau ftragte wird die Besoldung im Verhältnis zur Pflichtlektionenzahl festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufstieg
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            20 Die Jahresstufenerhöhungen erfo lgen bei Hauptlehrern auf Beginn  des  Kalenderjah res,  bei  Lehrbeauftragten  auf  Schuljahres beginn. Vorbehalten bleibt §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 a. Bei guten Leistungen des Hauptleh rers oder des Lehrbeauftragten gibt  die  Volkswirtschaftsdirektio n  auf  Antrag  der  Schulleitung  auf grund einer Leistungsbeurteilung nach Vollendung der Jahresstufen 6,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11, 16 und 21 den Aufstieg frei. Der  Aufstieg  in  die  Stufe  29  er folgt  gestützt  auf  eine  Leistungs- beurteilung und im Rahmen einer Beförderungsquote. Für periodisch durchzuführende Leis tungsbeurteilungen erlässt die Volkswirtschaftsdirektion nach Anhörung des Pers onalamtes Bestim mungen über Organisation und Häufigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterbrechung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Aufstiegs,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rückstufung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 a.
                            20 Der Regierungsrat kann den orde ntlichen jährlichen Auf stieg in die nächste Stufe bei ung enügenden Leistungen eines Haupt lehrers  oder  Lehrbeauftragten  unter brechen  oder  eine  Rückstufung vornehmen. Jahresstufe Kategorie A Kategorie B Kategorie C (Kl. 21 BVO) (Kl. 20 BVO) (Kl. 18 BVO) Fr. Fr. Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            147 685
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            137 943
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120 707
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 −
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            144 770
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            135 222
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118 324
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 −
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            141 855
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132 498
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115 943
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            138 942
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            129 775
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            113 562
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 −
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            136 025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            127 053
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            111 178
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 −
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            133 111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            124 331
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            108 796
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 −
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            130 195
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121 608
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            106 414
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            127 282
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118 886
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            104 032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 −
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            124 366
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            116 162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101 649
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 −
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120 966
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            112 988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99 573
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117 565
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            109 810
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96 792
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114 165
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            106 633
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94 014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110 764
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            103 457
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91 233
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            107 363
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 282
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88 453
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            103 964
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97 808
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85 675
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 563
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94 631
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83 598
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97 864
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91 455
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80 818
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94 464
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88 279
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78 038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91 064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85 101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75 259
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.305 Berufsschullehrerverordnung Befristete Sonder- regelungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Der Regierungsrat kann, wenn der gesetzlich vorgeschrie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bene mittelfristige Ausg leich der Laufenden Rechnung dies gebietet, ausnahmsweise  und  befristet  halbe Stufen  festlegen.  Die  Zahl  der Wartejahre darf dadurch nicht verlängert werden. Der  Regierungsrat  kann  unter  de nselben  Voraussetzungen  den Stufenaufstieg und Be förderungen sistieren. Besoldungs- kategorien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            12 Nach Kategorie A werden besoldet: a)  Lehrer  an  gewerblich-industr iellen  und  kaufmännischen  Berufs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schulen  für  Fächer,  bei  denen ein  abgeschlossenes  Hochschul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - studium  mit  Diplom  für  das  höhe re  Lehramt  Wahl voraussetzung bildet, sofern sie diese erfüllen; b)  Inhaber des eidgenös sischen Turn- und Sportlehrerdiploms II, die zusätzlich  für  ein  Fa ch  gemäss  lit.  a  ausg ebildet  sind  und  dieses unterrichten. Nach Kategorie B werden besoldet: a)  Lehrer  für  berufskundlichen  und allgemeinbildende n  Unterricht mit  Diplom  des  Schweizerischen Instituts  für  Berufspädagogik (SIBP) oder gleichwertiger Ausb ildung, mit Ausnahme der Hand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - arbeits- und Haushaltungsleh rer an Bäuerinnenschulen, b)  Lehrer mit Diplom der Universi tät Zürich für das höhere Lehramt in den allgemeinbildenden Fächern der Berufsschulen, c)  Sekundarlehrer  sprachlich-histori scher  bzw.  math ematisch-natur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wissenschaftlicher  Richtung  mit dem  Fähigkeitszeugnis  der  Uni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - versität Zürich für Sprach- bzw. Mathematikunterricht, d)  Inhaber des eidgenös sischen Turn- und Sportlehrerdiploms II, e)  Hauptlehrer an landwirts chaftlichen Fachschulen. Nach Kategorie C werden besoldet: Lehrer, die nicht nach Kategorie A oder Kategorie B besoldet wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den können, insbesondere Lehrer für die Fächer Maschinenschreiben, Stenografie  und  Textverarbeitung/B ürokommunikation,  Inhaber  des eidgenössischen  Turn-  und  Sportleh rerdiploms  I,  Inhaber  des  Fach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lehrerpatents  der  Universität  Zü rich  sowie  Handarbeits-  und  Haus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - haltungslehrer an Bäuerinnenschulen. Anrechnung von Dienst- jahren für die Besoldungs- einreihung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Für   die   Anrechnung   von   Dienst jahren   gelten   folgende Grundsätze: a)  Der  Schuldienst,  der  nach  Abschluss  der  Ausbildung  an  einer Berufs-  oder  Mittelschule  im  Kant on  Zürich  oder  einer  anderen gleichwertigen Schule als vollbeschäftigter Hauptlehrer oder Lehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beauftragter geleistet wurde, wird voll angerechnet. Bei nur teilwei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ser Beschäftigung erfolgt eine entsprechende Anrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4.00 - 28 Berufsschullehrerverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.305 b)  Lehrern,  die  auf  einer  unteren Schulstufe  vollamtlich  gewirkt haben,  werden  ihre  dortigen  Dien stjahre  in  der  Regel  zur  Hälfte angerechnet. c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Der  Schuldienst,  der  vor  Abschl uss  der  Ausbildung  geleistet wurde, und die praktische Tätigk eit nach abgesc hlossener beruf licher Fachausbildung werden angemessen berücksichtigt. Nicht   anrechenbar   sind   Jahre,   in denen   kein   Stufenaufstieg gewährt wurde. Zur Hälfte angerec hnet werden Jahre, in denen eine halbe Stufe gewährt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Bei einer neuen Besoldungseinstu fung infolge Wahl als Hauptleh rer, Ernennung als Lehr beauftragter III oder nach Abschluss der Aus bildung  darf  die  Beso ldungserhöhung  10%  nicht überschreiten;  die Einstufung erfolgt in die nächsttiefere Stufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulage für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterricht an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weiterbildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kursen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            8 Für  Unterricht  an  berufliche n  Weiterbildungskursen,  der ausserhalb der nor malen Arbeitszeit stattfi ndet, kann der Regierungs rat eine Zulage von höchstens 10% der Grundbe soldung festsetzen. Für Unterricht an Technikerschul en sowie an Vorbereitungskursen auf Berufsprüfungen und höhere Fa chprüfungen oder an gleichwerti gen  Weiterbildungsgängen  kann  die Volkswirtschaftsdirektion  eine Zulage zur Grundbesoldung festsetz en. Die Besoldung einschliesslich Zulage  darf  jedoch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            880 der  Ansätze  gemäss  Besoldungskategorie  A nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beginn und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ende des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besoldungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anspruchs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            10 Der  Hauptlehrer,  der  auf  Be ginn  eines  Semesters  gewählt wird,  sowie  der  Lehrbeauftragte,  de r  einen  Semesterauftrag  erhält, beziehen die Besoldung vom 1. September oder 1. März an. Bei Rück tritt  auf  Schluss  eines  Semesters  wi rd  die  Besoldung  bis  31.  August oder Ende Februar ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besoldungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fortzahlung für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehrbeauftragte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Einem  Lehrbeauftragten  wird  bei  Dienstaussetzung  wegen Krankheit und Unfall die Besoldung in der Regel wie folgt ausgerich tet: − im ersten Dienstjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Monate 100% anschliessend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Monate   75% − im zweiten Dienstjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Monate 100% anschliessend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Monate   75% Die Lohnfortzahlung endigt grunds ätzlich mit dem Ende des Lehr auftrags. Vom dritten Dienstjahr an richte t sich die Besoldungsfortzahlung nach der Beamtenverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.305 Berufsschullehrerverordnung Instruktoren an und Leiter von Lehrwerk stätten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            12 Die   Instruktoren   für   praktische   Ausbildung   an   Lehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - werkstätten werden wie Hauptlehrer gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kategorie C besoldet. Die  Leiter  von  Lehrwe rkstätten  werden  wie Hauptlehrer  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Kategorie B besoldet. Die Volkswirtschaftsdirektion regelt im
                            Einvernehmen mit der Finanzdirekt ion die übrigen Anstellungsbedin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gungen des Personals an Lehrwerkstätten. III.  Hauptlehrer Wahlvoraus- setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            An kaufmännische Beru fsschulen sind wählbar: a)  Lehrer  mit  abgeschlossenem  Ho chschulstudium  und  Diplom  für das höhere Lehramt oder eine r gleichwertigen Ausbildung; b)  diplomierte Lehrer für die Fäch er Maschinenschreiben, Stenogra
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - phie sowie Textverarbeit ung/Bürokommunikation; c)  Sekundarlehrer  sprachlich-histori scher  Richtung  mit  Fähigkeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeugnis  der  Universitä t  Zürich,  soweit  sie  Sprachunterricht  ertei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len; d)  Turn- und Sportlehrer mit eidgenössi schem Diplom II, wenn sie für die Erteilung von weiter en Fächern wählbar sind. An gewerblich-indus trielle Berufsschulen sind wählbar: a) Lehrer mit Diplom des Schweize rischen Instituts für Berufspäd
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - agogik oder einer glei chwertigen Ausbildung; b) Lehrer mit Diplom der Universität Zürich für das höhere Lehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - amt in den allgemeinbildende n Fächern der Berufsschulen; c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Sekundarlehrer sprachli ch-historischer bzw. mathematisch-natur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wissenschaftlicher   Richtung   mi t   dem   Fähigkeitszeugnis   der Sekundar-  und  Fachlehrerausbildun g  an  der  Universität  Zürich, soweit sie Fremdsprachen bz w. Mathematik unterrichten; d) Turn- und Sportlehrer mit eidgen össischem Diplom II, wenn sie für die Erteilung von weiter en Fächern wählbar sind. Wahlvoraussetzung   für   Lehrer   an allen   Berufsschulen   ist   die erfolgreiche  Unterrichtstätigkeit an  einer  Berufssc hule  in  der  Regel während mindestens zwei Jahren. Amtsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Die  Amtsdauer  der  Hauptlehre r  an  Berufsschulen  beträgt sechs Jahre. Dienstalters- geschenke
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            20 Der Anspruch auf ein Dienstal tersgeschenk richtet sich für Hauptlehrer  sowie  Lehrbeauftragte nach  der  Beamtenverordnung und deren Ausführungsbestimmungen . Die Volkswirts chaftsdirektion regelt die Einzelheiten des Vollzugs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4.00 - 28 Berufsschullehrerverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.305
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hauptlehrer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit Teilpensum
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Als Hauptlehrer können in begr ündeten Fällen auch Lehrer mit  einem  Teilpensum von  mindestens  13  Lekt ionen  je  Unterrichts woche gewählt werden. IV.  Lehrbeauftragte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Der Lehrbeauftragte I hat se ine fachliche Ausbildung noch nicht  abgeschlossen  und sammelt  praktische  Er fahrungen,  um  seine Eignung zum Lehramt abzuklären. Er  wird  semesterweise  durch  die Schulleitung  ernannt  und  nach Kategorie C besoldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Lehr-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beauftragter II
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Der  Lehrbeauftragte  II  hat seine  fachliche  Ausbildung abgeschlossen. Er  wird  semesterweise  durch  die Schulleitung  ernannt  und  nach Kategorie A, B oder C besoldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Lehr-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beauftragter III
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Der  Lehrbeauftragte  III  (stä ndiger  Lehrbeauftragter)  hat seine fachliche und eine angemessene pädagogi sche Ausbildung abge schlossen. Er  wird  auf  Antrag  der  Schulleitung  durch  die  Aufsichtskommis sion  mit  einer  garantierten  Zahl von  Lektionen  für  sechs  Semester ernannt und nach Kategorie A, B oder C besoldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nicht-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erneuerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehrauftrags
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Wird  ein  Lehrauftrag  voraus sichtlich  nicht  oder  nicht mindestens  im  bisherigen  Umfang erneuert,  so  is t  dies  von  der Schulleitung   dem   Lehrbeauftragten spätestens   zwei   Monate   vor Ablauf des Lehrauftrags schriftlich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulässiges
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterrichts-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pensum
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Lehrbeauftragten, welche die Wahlvoraussetzungen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 nicht erfüllen, dürfen grundsätzlic
                            h nicht mehr als 15 Lektionen je Unterrichtswoche zugeteilt werden . Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der Schulleitung di e Volkswirtschaftsdirektion. V.  Rechte und Pf lichten der Lehrer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lektions-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verpflichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Die    Pflichtlektionenzahl    der vollbeschäftigten    Lehrer beträgt für Lehrer gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Abs. 1 lit. a 25 Lektionen pro Woche, für alle übrigen Lehrer 26 Lektionen pro Woche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Die  Pflichtlektionenzahl  der  Haup tlehrer  an  landw irtschaftlichen Schulen  und  Bäuerinnenschulen  wi rd  durch  die  Volkswirtschafts direktion  entsprechend  der  von  de n  Lehrern  auszuübenden  Berater tätigkeit herabgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Eine Lektion dauert mindestens 45 Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beauftragter I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.305 Berufsschullehrerverordnung Alters- entlastung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Die Pflichtlektionenzahl der vo llbeschäftigten Hauptlehrer und Lehrbeauftragten III verringert sich ohne Besoldungskürzung um je  zwei  Lektionen  pro  Woche  auf  Be ginn  des  Semesters,  in  dessen Verlauf sie das 57. bzw. 61. Altersjahr zurücklegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Hauptlehrer und Lehrbeauftragte II I mit Teilpensum haben keinen Anspruch auf Altersentlastung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Entlastung aus Gesundheits rücksichten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Eine Entlastung von höchstens vier Lektionen für die Dauer eines  Jahres  kann  aus  gesundheit lichen  Gründen  auf  Antrag  der Schule durch die Volkswirtschaftsdi rektion, eine weitergehende oder länger dauernde durch den Re gierungsrat bewilligt werden. Fortbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Die   Berufsschullehrer   sind   verpflichtet,   sich   beruflich weiterzubilden.  Fortbildungskurse  si nd  grundsätzlich  in  der  Freizeit und  in  den  Ferien  zu  besuchen;  über  Ausnahmen  entscheidet  auf Antrag der Schulleitung di e Volkswirtschaftsdirektion. Für  eine  Intensivfortbildung  ka nn  die  Volkswirts chaftsdirektion auf  Antrag  der  Schule  die  notwendi ge  Unterrichtse ntlastung  gewäh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren. Urlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Die  Volkswirtschafts direktion  kann  nach  sechs  Jahren  seit der  Wahl  eines  Hauptlehrers  bzw. der  Ernennung  eines  Lehrbeauf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tragten III auf Antrag der Schule einen Urlaub bis zu sechs Monaten zur  Aus-  und  Fortbildung  bewillig en.  Sie  setzt  den  Besoldungsan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - spruch fest. Ein solcher Urlaub wird längstens bis zum Erreichen des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60.  Altersjahres  gewährt.  In  der gleichen  Amtsdauer  wird  nur  ein Urlaub bewilligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Der  Regierungsrat  entscheidet  übe r  eine  weitergehende  Beurlau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bung und regelt die Ausr ichtung der Besoldung. Die Schulleitung kann Urlaube bi s zu einer Woche bewilligen. Entschädigung für Ausbildung am Schweiz. Institut für Berufs- pädagogik (SIBP)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Die Volkswirtschaftsdirekti on kann zur Wahl vorgesehe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen Lehrern während ihrer Ausbild ung am SIBP für die Deckung der Lebenskosten  eine  Entschäd igung  von  höchstens  Fr.  45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000  pro  Jahr ausrichten. Sie kann anstelle oder zur Ergänzung der Entschädigung ein Dar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lehen gewähren, das während der Ausb ildung unverzinslich ist. Darle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hen   sind   nach   Abschluss   der   Au sbildung   in   zumutbaren   Raten zurückzuerstatten und zu 5% zu verzinsen. Die   Entschädigung   muss   anteilmä ssig   zurückerstattet   werden, wenn  der  Lehrer  nach Abschluss  seiner  Ausbildung  nicht  während mindestens sechs Jahren an einer Berufsschule im Kanton Zürich als Hauptlehrer unterrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4.00 - 28 Berufsschullehrerverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.305 Bei Tod oder Erwerbsunfähigkeit des Empfängers oder aus andern wichtigen  Gründen  kann  die  Rücker stattung  der  Entschädigung  und des Darlehens ganz oder teilweise er lassen oder aufgeschoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mehrlektionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Die  Schulleitung  kann  einem Lehrer  während  eines  Seme sters  oder  eines  ganzen  Schuljahres bis zu drei Mehrlektionen in der Woche zuweisen. Ein Lehrer kann höchstens vier Me hrlektionen erte ilen, bei Alters entlastung keine. Die Entschädigung für di e Mehrlektion beträgt: a)  für die Besoldungskategorie A
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1000 ; b)  für  die  Besoldungskategorien  B  und  C
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1040 der  entsprechenden Jahresgrundbesoldung. Die  Volkswirtschaftsdirektion kann  mit  Rücksicht  auf  die  Be- schäftigungslage die Zahl de r Mehrlektionen herabsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellvertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            20 Jeder Hauptlehrer kann mit St ellvertretungen betraut wer den.  Stellvertretungen  werden  gemäss  der  Besoldungskategorie  der Lehrkräfte höchstens zum Ansatz fü r Lehrbeauftragte II, Jahresstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3, entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Funktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            Jeder Lehrer ist verpflichtet, die dienstlichen Anweisungen auszuführen und ohne Entgelt an allen Konventen, Konferenzen und Veranstaltungen  der  Schule  mitzuw irken  sowie  besondere  Aufgaben für die Schule zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Ferner  ist  er  verpflichtet,  bei Lehrabschlussprüfungen  mitzuwir ken.  Die  Volkswirtschaftsdirektion kann  hiefür  in  Ausnahmefällen eine Entschädigung festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Neben-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschäftigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            Der  vollbeschäftigt e  Hauptlehrer  darf ohne  Bewilligung keine   Nebenbeschäftigung   ausübe n,   die   mit   einem   erheblichen Einkommen  verbunden  oder zeitraubend  ist.  Di e  Volkswirtschafts direktion  entscheidet  im  Einverne hmen  mit  der  regi erungsrätlichen Kommission  für  Personal-  und  Be soldungsfragen  (P ersonalkommis sion). Die  Bewilligung  kann  jederzeit entzogen  werden,  wenn  die  Aus übung der Nebenbeschäfti gung die Lehrtätigk eit beeinträchtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Öffentliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ämter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Für  die  Bekleidung  eines  ö ffentlichen  Amtes  ohne  Amts zwang  ist  vor  der  Annahme  der  Wa hl  eine  Bewilligung  einzuholen. Die  Volkswirtschaftsdirektion  ents cheidet  im  Einver nehmen  mit  der Personalkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.305 Berufsschullehrerverordnung Wohnsitz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            Vollbeschäftigte   Hauptlehrer haben   ihren   Wohnsitz   im Kanton Zürich zu wählen. Die Volk swirtschaftsdirekt ion kann im Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vernehmen  mit  der  Personalkommi ssion  aus  wichtigen  Gründen  die Wohnsitznahme ausserhalb des Kantons bewilligen. Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            Der Rücktritt ist auf Ende ei nes Schulsemest ers und in der Regel mit dreimona tiger Kündigungsfrist zulässig. Altersrücktritt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            8 Der  Zeitpunkt  des  Altersrücktri tts  richtet  sich  nach  den Statuten der Versicherungsk asse für das Staatspersonal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . VI.  Schulleitung und besondere Aufgaben Entschädigung für Schul- leitungs- aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            Die  Mitglieder  der  Schulleitung  werden  nach  Kategorie  A besoldet und erhalten eine jährliche Zulage. b)  Zulagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            Die    Rektoren    der    gewerbli ch-industriellen    und    der kaufmännischen  Berufsschulen  erhalt en  eine  jährliche  Zulage  von Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 794. Die Direktoren der landwi rtschaftlichen Schulen erhalten zur Grundbesoldung al s Lehrer gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Abs. 2 lit. e eine Zulage im Rahmen von Fr. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            541 bis Fr. 34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            168, die der Regierungsrat festsetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Die  Prorektoren  und  Abteilungsleit er  der  Berufsschulen  Zürich und  der  gewerblich-indus triellen  Berufsschule  Winterthur  sowie  der kaufmännischen  Berufsschulen  Zürich und  Winterthur  erhalten  eine jährliche Zulage von Fr. 23 630.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Die  Prorektoren  und  Abteilungsle iter  der  übrigen Berufsschulen, die Leiter der Berufsmittelschulen Winterthur und Wetzikon sowie die Abteilungsleiter-Stellvertreter der Berufsschulen Zürich erhalten eine jährliche Zulage von Fr. 11 378.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Die Direktorin der landwirtscha ftlichen Haushalt ungsschule Uster und die Leiterin der landwirtscha ftlichen Haushaltungsschule Wülflin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen  erhalten  zur  Grundbesol dung  als  Lehrer  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Abs.  3  eine Zulage von Fr. 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            718 bis Fr. 29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            264, die der Regierungsrat festsetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Den  Rektoren  wird  ein  weiteres Mitglied  der  Sc hulleitung  als Prorektor zugeordnet. Die  Pflichtlektionenzahl  aller  Mitg lieder  der  Schulleitung  wird  in der Schulordnung festgelegt. a)  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4.00 - 28 Berufsschullehrerverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.305
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Entlastung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Sonder-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            Inhabern  von  Haus-  und  Fach ämtern,  Lehrgangsleitern, Mentoren, Konventspräsidenten und Konventsaktuaren sowie Abtei lungspräsidenten  kann  die  Volksw irtschaftsdirektion  entsprechend der Beanspruchung eine Entschädigung gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 In  Ausnahmefällen  kann  die  Volk swirtschaftsdirektion  anstelle einer Entschädigung oder zusätzlich zu einer solchen die Pflichtlektio nenzahl für die Übernahme einer solchen Aufgabe herabsetzen. Für  die  Übernahme  besonderer  sc hulischer  Aufgaben,  insbeson dere  bei  der  Lehrerbildung,  kann die  Volkswirtschaftsdirektion  die notwendige Unterricht sentlastung gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 VII.  Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übergangs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            Mit   dem   Inkrafttret en   dieser   Verordnung   werden   die Besoldungen  der  Haupt lehrer  nach  der  ma ssgebenden  Besoldungs kategorie neu berechnet, wobei die Jahresstufen der Lehrer beim bis herigen Arbeitgeber unverä ndert übernommen werden. Lehrbeauftragte, die nach bisherig em Recht eine Besoldung nach Jahresstufen  erhielten,  werden nach  der  massgebenden  Besoldungs kategorie  unter  Beibehaltung  de r  Jahresstufe  mit  künftigen  Stufen erhöhungen  besoldet.  Wo  ein  fester Lektionenansatz  bestand,  wird von diesem Betrag ausgegangen und die Stufenerhöhung gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Dienstalters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geschenk
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            Bei  der  Berechnung  der  Dienst altersgeschenke für  die  bei Inkrafttreten dieser Ve rordnung gewählten Beru fsschullehrer werden die vom bisherigen Arbeitgeber angerechneten Dienstjahre übernom men. Die  Dienstjahre  der  Lehrbeauftrag ten  II  und  III  beim  nichtstaat Schulträger  auf  den  Zeitpunkt  des Trägerschaftswechsels  ausgerich tete  anteilmäss ige  Dienstaltersgeschenke  werden  mit  dem  Dienst altersgeschenk des Kantons verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Das Dienstaltersgeschenk wird nicht rückwirkend ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Die Vollendung der für Dienstal tersgeschenke de r Lehrbeauftrag ten  I  erforderlichen  Dienstjahre  vor  dem  1.  Januar  1994  berechtigt nicht zu einem Nachbezug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Besitzstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            Der Besitzstand der ge wählten Schulleiter und Lehrer bleibt bezüglich der Besoldung gewahrt. Als  Besitzstand  gilt  die  bisher ige  Besoldung  bezogen  auf  die Jahreslektion  ohne  Berü cksichtigung  der  Altersentlastung.  Sie  wird dem  Jahreslektionsansa tz  gemäss  dieser  Verordnung  ohne  Berück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Jahresstufen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.305 Berufsschullehrerverordnung sichtigung der Altersentl astung gegenübergestell t. Die Differenz wird der  Teuerung  angepasst.  Bisherig e  weitergehende  Sozialleistungen werden   als   feste   Besoldungszula ge   solange   ausgerichtet,   bis   die ordentliche  Besoldung gemäss  dieser  Verord nung  den  Besitzstand erreicht hat. Der Anspruch auf die Pflichtlektione nzahl, welche im Einzelfall im Zeitpunkt   der   Unterstellung   unter diese   Verordnung   gilt,   bleibt gewahrt für Lehrer, die in diesem Zeitpunkt da s 60. Altersjahr vollen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - det haben. d)  Besoldungs anspruch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Hauptlehrern  und  Lehrbeauft ragten,  die  noch  Klassen mit  Schuljahresbeginn  im  Frühling führen,  kann  die  Besoldung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Mai oder 1. November an bis 31. Oktober oder 30. April ausgerich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tet werden. Schluss- bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            Die Volkswirtschaftsdirektion regelt im Einvernehmen mit der Finanzdirektion die Ei nzelheiten des Vollzugs. b)  Ergänzende Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            Soweit diese Verordnung kein e abweichenden Regelungen enthält, sind die Bestimm ungen der Beamtenverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 sinngemäss anwendbar. c)  Inkraft- setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            Diese Verordnung tritt nach Genehmigung der §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2, 3, 5, 7,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10, 13, 19, 20, 32, 33 und 34 durch den Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 für die Lehrer, Lei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ter  und  Instruktoren  staatlicher Berufsschulen  und  Lehrwerkstätten auf Schuljahresbeginn 1987/88 in Kraft. Übergangs- regelung für 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            16 Der   erstmalige   Stufenaufstieg nach   Inkrafttreten   der Änderungen dieser Ve rordnung vom 3. Oktober 1990 wird grundsätz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich vom 1. Januar 1992 auf den 1. Juli 1992 verschoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 50, 121.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.21 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.30 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Genehmigt am 23. Februar 1987.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Stand 1. Januar 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Eingefügt durch V über Staa tsbeiträge an die Berufs bildung (OS 50, 459). In Kraft seit 1. Januar 1988. a)  Zuständig- keit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4.00 - 28 Berufsschullehrerverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.305
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Fassung  gemäss  Statuten  Beamtenversicherungskasse  vom  27.  Januar  1988 (OS 50, 477). In Kraft seit 1. Januar 1989.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Eingefügt durch RRB vom 23. August 1989 (OS 51, 9). In Kraft seit 1. Septem ber 1989.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Fassung gemäss RRB vom 23. August 1989 (OS 51, 9). In Kraft seit 1. Septem ber 1989.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Eingefügt durch RRB vom 3. Oktober 1990 (OS 51, 429). In Kraft seit 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1991.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Fassung gemäss RRB vom 3. Oktober 1990 (OS 51, 429). In Kraft seit 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1991.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Fassung gemäss RRB vom 3. Oktober 1990 (OS 51, 429). In Kraft seit 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1991. Stand 1. Januar 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Eingefügt durch RRB vom 17. Juli 1991 (OS 51, 887). In Kraft seit 1. Septem ber 1991.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Fassung gemäss RRB vom 17. Juli 1991 (OS 51, 887). In Kraft seit 1. Septem ber 1991.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Eingefügt  durch  RRB  vom  27.  November  1991  (OS  52,  15).  In  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1992. Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen von dieser Bestim mung sowie die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Eingefügt  durch  RRB  vom  30.  September  1992  (OS  52,  296).  In  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Fassung gemäss RRB vom 5. Mai 1993 (OS 52, 545). In Kraft seit 1. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Eingefügt durch RRB vom 26. Juli 1995 (OS 53, 390). In Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1997 (OS 53, 510).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Fassung gemäss RRB vom 26. Juli 1995 (OS 53, 390). In Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1997 (OS 53, 510).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Fassung gemäss RRB vom 26. Juli 1995 (OS 53, 390). In Kraft seit 1. Septem ber 1997 (OS 53, 510).