Verordnung über den Vollzug von Nichteintretensentscheiden im Asylverfahren
                            1 Vollzug von Nichteintretensents cheiden im Asylverfahren – V
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            142.61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 04 - 45 Verordnung über den Vollzug von Nichteintretensentscheiden im Asylverfahren (vom 14. April 2004)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erfasste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Diese Verordnung gilt für asyl suchende Personen, auf deren Asylgesuch nicht eingetreten wurde. Ausgenommen sind minderjährige asylsuchende Personen, die sich ohne  gleichzeitige  Anwesenheit  ihre r  gesetzlichen  Vertretung  in  der Schweiz aufhalten. II. Ausländerrechtliches Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Polizeilich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufgegriffene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Hält die Polizei eine mögliche rweise asylsuchende Person an, die  sich  nicht  ausweisen  kann,  so  wird  diese  Person  erkennungs dienstlich behandelt und in Zusammenarbeit mit dem Migrationsamt identifiziert.  Das  Migrationsamt  kann  hierzu  insbesondere  Finger abdruckvergleiche vornehmen und Fotografien erstellen. Liegt gegen diese Person ein rechtskräftiger, vom Kanton zu voll ziehender  Wegweisungsentscheid  vo r,  ordnet  das  Migrationsamt  die erforderlichen  Massnahmen  an.  In  dringenden  Fällen  können  diese Massnahmen auch von der Kantons polizei angeordnet werden. Dies falls  überprüft  das  Migrationsam t  die  Massnahmen  und  bestätigt  sie umgehend. Ist ein anderer Kanton für den Vollz ug der Wegweisung zuständig, lässt  das  Migrationsamt  die  Pers on  durch  die  Kantonspolizei  dem zuständigen Kanton zuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorsprache bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Spricht  eine  Person,  die  mö glicherweise  ein  Asylgesuch gestellt hat und sich nicht ausweise n kann, bei einer kantonalen oder kommunalen  Behörde  vor,  so  verwei st  die  Behörde  diese  Person  an das Migrationsamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            142.61 Vollzug von Nichteintretensents cheiden im Asylverfahren – V Das Migrationsamt identifiziert die Person asylrechtlich. Es kann hierzu  insbesondere  Fingerabdr uckvergleiche  vornehmen  und  Foto
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - grafien erstellen. Ergibt sich, dass sich diese Pers on unberechtigt in der Schweiz auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hält, oder liegen andere Hinweise auf ein deliktisches Verhalten vor, so hält  das  Migrationsamt  die  Pers on  zuhanden  der  Polizei  an.  Diese behandelt die Person erkennungsdienstlich. III. Nothilfe Anspruch und Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Personen,  auf  deren  Asylgesuch nicht  eingetreten  wurde, haben Anspruch auf Nothilfe im Sinne von Art. 12 BV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , wenn a)   sie ausdrücklich ein Gesuch um Nothilfe gestellt haben und b)  der Kanton für den Vollzug ihrer Wegweisung zuständig ist. Die Nothilfe umfasst Obdach, Na hrung, Kleidung, die Möglichkeit zur Körperpflege sowie die medizini sche Versorgung. Sie wird in dafür bezeichneten Unterkünften gewährt und erfolgt grundsätzlich in Form von Sachleistungen. Die Personen werden insoweit betr eut, als dies für den geordneten Betrieb in den Unterkünften und die Vermeidung von unerwünschten Auswirkungen auf die Umgebung und die Nachbarschaft erforderlich ist. Zuständigkeit und Abgeltung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Der  Kanton  entscheidet  über  die  Gewährung  von  Nothilfe und richtet sie aus. Die  Gemeinden  tragen  die  von  i hnen  entrichteten  Sozial-  oder Nothilfeleistungen selbst. Der  Kanton  entschädigt  die  Gemeinden  für  den  Aufwand  der Unterbringung und Betreuung von Personen, die ihr durch den Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ton zugewiesen wurden. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Beansprucht eine Person Nothilfe, so überweist sie das Mig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rationsamt an das ka ntonale Sozialamt. Das Sozialamt prüft die Vorausse tzungen für die Gewährung von Nothilfe und weist die Person einer Unterkunft der Nothilfe oder aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahmsweise einer anderen geeigneten Unterkunft zu. In  dringenden  Fällen  kann  das Migrationsamt  oder  die  Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - polizei eine Person direkt in ei ner Unterkunft der Nothilfe unterbrin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen. Das Sozialamt wird umgehend informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vollzug von Nichteintretensents cheiden im Asylverfahren – V
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            142.61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 04 - 45 IV. Krankenversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Das  kantonale  Sozialamt  sorg t  dafür,  dass  Personen,  auf deren Asylgesuch nicht eingetreten wurde, krankenversichert sind. Es kann Personen einem Krankenversicherer zuteilen. Es macht die Ansprüche auf Prämienübernahme gemäss § Einführungsgesetzes zum Kr ankenversicherungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 geltend. Es kann diese Aufgaben Dritten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umfang des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Versicherungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schutzes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Personen, die vor dem 1. April 2004 ein Asylgesuch gestellt haben, bleiben so lange im bisherig en Rahmen krankenversichert, als der Bund die Pauschalen nach Art. 88 f. und 91 des Asylgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 aus richtet.  Werden  diese  Pauschalen  nicht  mehr  entrichtet,  entscheidet das  kantonale  Sozialamt  im  Einz elfall  über  die  Weiterführung  der Krankenversicherung. Für Personen, die nach dem 1. Apr haben, gilt Folgendes: a)   Ist die Person gemäss Art. 27 Abs. 3 des Asylgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 dem Kanton zugewiesen worden, bleibt sie bis zum Eintritt der Rechtskraft des Nichteintretensentscheides  krankenversichert.  Hernach  entschei det das kantonale Sozialamt im Einzelfall über die Weiterführung der Krankenversicherung. b)  Ist die Person gemäss Art. 27 Abs. 4 des Asylgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 kein em Kan ton  zugewiesen  worden  und  ist  de r  Kanton  im  Sinne  von  Art.  46 Abs. 1 bis des Asylgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 für den Vollzug der Wegweisung zustän dig, wird die Person individuell krankenversichert, wenn die Weg weisung  nicht  in  absehbarer  Frist  vollzogen  werden  kann  oder wenn  ein  unmittelbarer  Bedarf nach  medizinischer  Versorgung besteht. Andernfalls erfolg t keine Krankenversicherung. V. Kontrolle und Zusammenarbeit der Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Registrierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Das  Migrationsamt  führt  ein  Register  derjenigen  Personen, auf deren Asylgesuch nicht eingetreten wurde. Das  Register  enthält  Angaben über  den  Namen,  die  Vornamen, das  Geburtsdatum,  die  Nationalit ät  und  den  ausländerrechtlichen Status der betreffenden Personen sowie eine Fotografie. Hat die Polizei eine Person er kennungsdienstlich behandelt, wer den die in Abs. 2 genannten Date n in das Register aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            142.61 Vollzug von Nichteintretensents cheiden im Asylverfahren – V Die  Daten  werden  gelöscht,  wenn entweder  zehn  Jahre  seit  der Ausreise der betreffenden Person vergangen sind oder ihre Anwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heit in der Schweiz anderweitig geregelt ist. Das Migrationsamt ist verantwo rtliches Organ im Sinne von § Datenschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . Einsicht in das Register
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Auf das Register haben Zugriff: a)   das kantonale Sozialamt zur Prüf ung der Voraussetzungen für die Gewährung der Nothilfe b)  die Kantonspolizei c)   die mit der Führung der Nothilfeunterkünfte betrauten Personen zu Kontrollzwecken im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 d)  auf  entsprechende  Ermächtigung  des  Migrationsamtes  hin  kom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - munale  Polizeikorps,  sofern  sie  Aufgaben  gemäss  dieser  Verord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung wahrnehmen. Das  Migrationsamt  und  das  Soz ialamt  können  den  Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - behörden  auf  Anfrage  hin  die  für  deren  Aufgabenerfüllung  notwen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - digen Auskünfte aus dem Register erteilen. Kontrolle der Unterkünfte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Das kantonale Sozialamt führt eine Kontrolle über die Per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sonen, denen eine Unterkunft der Bestehen Anhaltspunkte dafür, da ss Rechtsgüter dieser Personen oder Dritter gefährdet sind, könne n die kantonalen und die kommuna
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len  Polizeiorgane  in  den  Unterkünften  Kontrollen  durchführen  und dabei insbesondere Räume und Behältnisse durchsuchen. Die mit der Führung der Notunt erkünfte betrauten Personen sor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen für die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Unterkünften. Sie können dafür die Polizei beiziehen. Zusammen arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Das  Migrationsamt,  das  kant onale  Sozialamt,  die  Polizei und die Gemeinden arbeiten eng zusammen und informieren einander rechtzeitig über Sachverhalte, die fü r den Vollzug der Wegweisung und die Gewährung der Nothilf e erheblich sein können. Monitoring des Bundesamtes für Flüchtlinge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Die  Kantonspolizei,  das  Migr ationsamt  und  das  kantonale Sozialamt sind befugt, die vom Bunde samt für Flüchtlinge verlangten Daten zu erheben und an das Bundesamt weiterzuleiten. Sie können diese Daten zum Zweck der Planung und Prüfung ihrer eigenen Tätig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - keit auswerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Vollzug von Nichteintretensents cheiden im Asylverfahren – V
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            142.61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 04 - 45 VI. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. April 2004 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 59, 103 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            236.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            832.01 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR 101 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 SR 142.31 .