Verordnung über den Stillstand der Fristen in verwaltungsrechtlichen Verfahren aufgrund der ausserordentlichen Lage infolge des Coronavirus (Covid-19)
                            Nr. 41 Verordnung über den Stillstand der Fristen in verwaltungsrechtlichen Verfahren aufgrund der ausserordentlichen Lage infolge des Coronavirus (Covid-19) vom 24. März 2020 (Stand 21. März 2020) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 56 Absatz 3 der Kantonsverfassung vom 17. Juni 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 , auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Stillstand der Fristen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 In verwaltungsrechtlichen Verfahren gilt für die gesetzlichen und von den Behörden angeordneten Fristen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung und bis zum 19. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020 ein Fristenstillstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Fristenstillstand gilt nicht für a. Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men, b. Planungs- und Bauverfahren, c. Verfahren im öffentlichen Beschaffungswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Wirkungen des Stillstandes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bereits laufende Fristen stehen still und laufen nach Ende des Stillstandes weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Zustellungen während des Stillstandes beginnt der Fristenlauf am ersten Tag nach Ende des Stillstandes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 SRL Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2020-019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nr. 41
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Inkrafttreten und Geltungsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Verordnung tritt rückwirkend auf den 21. März 2020 in Kraft und gilt bis zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19. April 2020. Sie ist zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr. 41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.03.2020 Erstfassung G 2020-019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Nr. 41 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.03.2020 Erlass Erstfassung G 2020-019