Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Leistungsbeurteilung während des Semesters und für die Abschlussprüf... (507)

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Verordnung über die Leistungsbeurteilung während des Semesters und für die Abschlussprüf... (507)

Verordnung über die Leistungsbeurteilung während des Semesters und für die Abschlussprüfungen auf der Sekundarstufe II aufgrund der ausserordentlichen Lage infolge des Coronavirus (Covid-19)

Nr. 507 Verordnung über die Leistungsbeurteilung während des Semesters und für die Abschlussprüfungen auf der Sekundarstufe II aufgrund der ausserordentlichen Lage infolge des Coronavirus (Covid-19) vom 5. Mai 2020 (Stand 5. Mai 2020) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 56 Absatz 3 der Kantonsverfassung vom 17. Juni 2007
1 , auf Antrag des Bildungs- und Kulturdepartementes, beschliesst:

§ 1

Geltungsbereich und Zweck
1 Die Verordnung gilt für die Leistungsbeurteilung während des Semesters auf der Se
- kundarstufe II sowie für die Abschlussprüfungen an den Gymnasien und an den Fach
- mittelschulen aufgrund der ausserordentlichen Lage, die im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) besteht.
2 Sie regelt insbesondere Abweichungen von Bestimmungen des kantonalen Rechts, da
- mit die Noten ermittelt und die Aushändigung der Zeugnisse sichergestellt werden kön
- nen.

§ 2

Mindestanzahl Prüfungen
1 Die Schulleitung ist berechtigt, von der im kantonalen Recht für ein Semester vorge
- schriebenen Mindestanzahl der Prüfungen abzuweichen.

§ 3

Berufsmaturitätslehrgänge
1 Noten, die während des Fernunterrichts erteilt wurden, werden für die Berechnung der Zeugnisnote des zweiten Semesters des Schuljahres 2019/2020 beigezogen.
1 SRL Nr.
1 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 2020 1521 G 2020-034
2 Nr. 507
2 Lernende in den vollschulischen Lehrgängen werden in Abweichung von den §§ 15-
17a des Reglementes über die Berufsmaturität vom 2. Juli 2013
2 in jedem Fall promo
- viert.
3 Endet in den vollschulischen Lehrgängen die Probezeit im zweiten Semester des Schul
- jahres 2019/2020, verlängert sich diese um ein Semester.
4 Lernende im ersten Schuljahr der Wirtschaftsmittelschulen, welche im ersten Semester des Schuljahres 2019/2020 nicht promoviert wurden und am Ende des ersten Semesters des Schuljahres 2020/2021 erneut nicht promoviert werden, müssen die Schule verlas
- sen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.

§ 4

Maturitätsprüfungen
1 Bei der gymnasialen Maturität wird auf die Durchführung von mündlichen und von praktischen Maturitätsprüfungen verzichtet. Ausgenommen ist das Schwerpunkt- oder Ergänzungsfach Bildnerisches Gestalten, in dem ausschliesslich eine praktische Prüfung durchgeführt wird.
2 Die Prüfungsnote entspricht der Note der schriftlichen oder der praktischen Prüfung.
3 Die Maturitätskonferenz kann in den Prüfungsfächern von der Regelung über das Run
- den gemäss § 17 Absatz 3 des Reglementes für die Maturitätsprüfungen im Kanton Lu
- zern vom 15. April 2008
3 abweichen.

§ 5

Abschlussprüfungen Fachmittelschulausweis
1 Die Abschlussprüfungen für den Fachmittelschulausweis werden durchgeführt.
2 Die Schulleitung legt pro Prüfungsfach fest, ob mündlich oder schriftlich oder prak
- tisch geprüft wird.

§ 6

Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Die Verordnung tritt am 5. Mai 2020 in Kraft und gilt bis zum 28. Februar 2021. Sie ist zu veröffentlichen.
2 SRL Nr.
444
3 SRL Nr.
506
Nr. 507
3 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
05.05.2020
05.05.2020 Erstfassung K 2020 1521 G 2020-034
4 Nr. 507 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
05.05.2020
05.05.2020 Erlass Erstfassung K 2020 1521 G 2020-034
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