Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang MAS in Kognitiver Verhaltenstherapie und Verhaltensmedizin an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich
                            1 MAS in Kognitiver Verhaltenstherapie und Verhaltensmedizin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.613 Verordnung über den Weiterbil dungsstudiengang MAS in Kognitiver Verhaltenstherapie und Verhaltens medizin an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (vom 26. August 2013)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Universitätsrat beschliesst: I. Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwendungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organi sation  des  Weiterbildungsstudienga nges  MAS  in  Kognitiver  Verhal tenstherapie und Verhal tensmedizin an der Ph ilosophischen Fakultät der  Universität  Zürich.  Der  Leitende  Ausschuss  erlässt  ausführende Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Trägerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und verliehener
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die  Trägerschaft  obl iegt  der  Philosophi schen  Fakultät  der Universität Zürich. Sie verleiht de n erfolgreichen Ab solventinnen und Absolventen den Titel «Master of Advanced Studies UZH in Kogniti ver Verhaltenstherapie und Verhaltensmedizin».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zielsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Der  Studiengang  ist  eine  be rufsbegleitende  universitäre Weiterbildung,  die  wissenschaftlich  f undiertes  Wissen  und  Praxis  für die  selbstständige  Durchführung von  Psychotherapien  mit  kognitiv- verhaltenstherapeutischer  und  verh altensmedizinischer  Ausrichtung vermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Studiengang  verbindet  akad emische  Lehre und  Forschung mit Praxis und fördert gl eichzeitig fachliche, me thodische sowie soziale Kompetenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassung zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiengang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die Studierenden verfügen übe r einen Hochschulabschluss auf Masterstufe in Psychologie oder Medizin. Die Studienleitung kann die  Zulassung  von  einem  erfolgreic hen  Aufnahmegesp räch  abhängig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Einzelne  Module  oder  Teile  da von  können  weiteren  psycholo gischen Fachpersonen zugänglich gemacht werden. Der Besuch einzel ner Module führt nicht zu einem Abschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.613 MAS in Kognitiver Verhaltenstherapie und Verhaltensmedizin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zum  Studiengang  werden  in  der Regel  insgesamt  15  Weiterbil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dungsstudierende  zugelassen.  Dies e  werden  an  der  Philosophischen Fakultät der Universität Zürich immatrikuliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung. II. Organisation Philosophische Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Die Philosophische Fakultät übt die Aufsicht über den Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - diengang aus. Der Studiengang unte rliegt den Qualitätsanforderungen der Universität Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Fakultät wählt die Präsidenti n oder den Präsidenten des Lei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tenden Ausschusses aus ihren Reihen und auf deren/dessen Vorschlag die übrigen Mitglieder des Leitenden Ausschusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Philosophische Fakultät verlei ht den Titel «Master of Advan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ced  Studies  UZH  in  Kognitiver  Ve rhaltenstherapie  und  Verhaltens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - medizin». Leitender Ausschuss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Der  Leitende  Ausschuss  besteh t  aus  zwei  bis  vier  Mitglie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dern sowie zusätzlich einer Präsidentin oder einem Präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mindestens die Hälfte der Mitglie der sind forschungshalber an der Universität  Zürich,  davon  mindesten s  zwei  als  Professorin  oder  Pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fessor des Psycholog ischen Instituts und mindeste ns eine oder einer an der Medizinischen Fakultät.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Präsidentin oder der Präsiden t wird von der Philosophischen Fakultät gewählt. Sie oder er ist Mitglied der Philosophischen Fakultät und hat bei Stimmengleichheit den St ichentscheid. Sie oder er beruft die Sitzungen des Leitenden Auss chusses ein und leitet diese.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Mitglieder  werden  auf  vier  Jahre  gewählt.  Wiederwahl  ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Der Leitende Ausschuss hat insb esondere folgende Aufgaben: a.   Strategische Ausrichtung und We iterentwicklung des Programms, b.   Entscheid über das Lehrprogramm und di e Zuordnung von ECTS Credits, c.   Genehmigung  des  Budgets,  de r  Studien-  und  Kursgebühren,  der Dozierendenhonorare und der Jahr esrechnung sowi e Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets, d.   Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - behältlich des Finanzreglem ents der Universität Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 MAS in Kognitiver Verhaltenstherapie und Verhaltensmedizin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.613 e.   Entscheid über die Annahme und die Vergabe von privaten Institu tionen gestifteter Stipe ndien unter Berücksichtigung der Leitlinien der Stipendiengeber, f. Genehmigung des Re chenschaftsberichts, g.   Antrag  an  die  Philosophische  Fa kultät  auf  Verleihung  des  Titels «Master of Advanced Studies UZH in Kognitiver Verhaltensthera pie und Verhaltensmedizin».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Der  Leitende  Ausschuss  ist  für  alle  Bereiche  zuständig,  soweit diese nicht in die Zuständigk eit anderer Organe fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studienleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die  Studienleitung  besteht  au s  der  Präsidentin  oder  dem Präsidenten  des  Leitenden  Aussc husses  sowie  einem  weiteren  Mit glied des Psychologischen Instituts, das von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten  des  Leitenden  Aussc husses  bestimmt  wird.  Die  Studien leitung ist für die operative Führung des Weiterbildungsstudienganges verantwortlich und vertritt de n Studiengang nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a.   Wahl der Dozierenden und Erteil ung der erforderlichen Aufträge, b.   Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozie renden und Förderung de r Zusammenarbeit zwischen den Dozie renden, c.   Bezeichnung der für den Studien gang zugelassenen Supervisorin nen und Supervisoren, d.   Anstellung und Führung der Mi tarbeiterinnen und Mitarbeiter des Studiengangs, e.   Beratung  der  Studierenden  in Bezug  auf  den  Weiterbildungsstu diengang und die damit ver bundenen Studienleistungen, f. Entscheid über die Zu lassung von Studierenden, g.   Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch, h.   Entscheid über die Anrechnung von Kreditpunkten aus äquivalen ten in- oder ausländi schen Programmen, i. Marktforschung und Ausarbeitung von  Vorschlägen  für  Studien programme, Studiengebühren und zur Qualitätssicherung, j. Regelung  der  Qualit ätssicherung,  insbesonde re  Bestimmung  der Evaluationskriterien und der zu er reichenden Leist ungsnachweise, k.   Organisation und Führ ung des Kreditpunkt esystems (ECTS), l. Entscheid  über  die  Anerkennung von  erbrachten  Leistungsnach weisen, m.  Erstellung des Budgets und de r Rechnungen pro Jahr und Studien gang sowie des Rechenschaftsberichtes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.613 MAS in Kognitiver Verhaltenstherapie und Verhaltensmedizin n.   Evaluation  der  einzelnen  Module  sowie  des  gesamten  Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ganges, o.   Pflege des Kontaktes mit den Eh emaligen der Weiterbildung sowie mit den entsprechenden Verbänden. Lehrkörper
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Der  Lehrkörper  besteht  aus Dozierenden  der  Universität Zürich sowie aus beigezogenen Re ferentinnen und Referenten ande
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rer Hochschulen und weiteren Fac hpersonen aus dem Bereich der Psy
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chotherapie.  Die  Kernthemen  werd en  vorwiegend  von  Dozierenden der  Universität  Zürich  übernomme n.  Die  Auswahl  des  Lehrkörpers gewährleistet  die  inha ltliche  Verbindung  mit  der  Forschung  an  der Universität Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  die  Dozierenden  der  Universi tät  Zürich  besteht  weder  ein Anspruch noch eine Verpflichtung zur Mitwirkung am Weiterbildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - studiengang. III. Module, Leistungsnachweise und Kreditpunkte Kreditpunkte system
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die  Studienleistungen  werd en  gemäss  dem  europäischen Kreditpunktesystem (ECTS) bemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Stoff gliedert sich in inhaltli ch und zeitlich kohärente Module. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der Ausschreibung des Studiengangs definiert. Der Leite nde Ausschuss kann Teile des Weiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bildungsstudiengangs an in- oder ausländischen Universitäten durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ECTS Credits werden für besta ndene Module sowie für die ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nommene Abschlussarbeit vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ein ECTS Credit entspric ht einer Arbeitsleistung von etwa 30 Stun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Auf Antrag entscheidet die Studi enleitung über die Anrechnung von maximal 10 ECTS Credits aus einem äquivalenten in- oder auslän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dischen Programm. Leistungs nachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Ein Modul gilt dann als best anden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbrac ht worden ist. Ein Leistungsnach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weis kann insbesondere bestehen aus: a.   mündlichen  oder  schriftlichen  Prüfungen  über  den  Stoff  eines Moduls, b.   Referaten im Ra hmen eines Moduls, c.   schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 MAS in Kognitiver Verhaltenstherapie und Verhaltensmedizin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.613 d.   Falldarstellungen, e.   Nachweisen über die Durchführun g psychotherapeutischer Behand lungen, f. Dokumentationen und Beri chten von Supervisionen, g.   Nachweisen von im Selbststudiu m erbrachten Studienleistungen, h.   Nachweisen von absolviert en Selbsterfahrungsstunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  jeweilige  Form  des  Leistung snachweises  wird  von  der  Stu dienleitung in Absprache mit den zu ständigen Dozierenden festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Bewertung der Leistungsnachw eise erfolgt durch die Dozie renden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ein  ungenügender  Leistungsnac hweis  kann  einmal  am  nächst möglichen Termin wiederholt werden. Andernfalls gilt er als definitiv nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Tritt  vor  oder  während  der  Er bringung  eines  Leistungs nachweises  ein  zwingender,  unv orhersehbarer  un d  unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist der Studienleitung unverzüglich ein schrift liches,  begründetes  und  mit  einer entsprechenden  Be stätigung  (ins besondere einem ärztlichen Zeugni s) versehenes Abmeldegesuch ein zureichen.  Im  Zweifels fall  kann  eine  vertraue nsärztliche  Abklärung verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird das Abmeldegesuch von der Studienleitung abgelehnt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  verspätete Geltendmachung  von  Abme ldungsgründen,  die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist aus geschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bleibt eine Studentin oder ein St udent der Erbringung eines Leis tungsnachweises unabgemeldet fern, gi lt dieser als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Benotung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Die Leistungsnachweise sowie die Abschlussarbeit werden in der Regel mit den Noten 1 bis 6 bewertet. Halbe No ten sind zulässig. Noten  unter  4  sind  ungenügend.  Ni cht  benotete  Leistungsnachweise werden mit «bestanden» oder «n icht bestanden» bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Gesamtnote  errechnet  sich aus  dem  gewichteten  Mittel  der Einzelnoten. Sie wird exakt berechnet und auf eine Kommastelle gerun det.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Gesamtnote bestimmt das Prädikat wie folgt: ab 5,5 summa cum laude (vorzüglich), ab 5 magna cum laude (sehr gut).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diploma
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Supplement
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Zu jedem Abschluss wird ein Diploma Supplement (Diplom zusatz) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.613 MAS in Kognitiver Verhaltenstherapie und Verhaltensmedizin Betrugs handlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Bei Betrugshandlung en (insbesondere wenn jemand uner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - laubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet oder sich bei der Durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - führung des Leistungsnachweises une rlaubterweise unterhält), bei Pla
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - giaten oder bei unrichtigen oder unvo llständigen Angaben zur Zulassung erklärt die Studienleitung den Leis tungsnachweis als nicht bestanden, die  Zulassung  als  erschlichen  oder einen  ausgestellten  Ausweis  als ungültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wurde die Zulassung als erschlic hen erklärt oder ist aufgrund des nicht bestandenen Leistungsnachwei ses ein Abschluss nicht mehr mög
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich, erfolgt per sofort ein Ausschluss aus dem Studiengang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wurde aufgrund des ungültig erkl ärten Leistungsn achweises oder aufgrund der ungültigen Zu lassung ein Titel gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 verliehen, so wird  dieser  aufgrund  eines  Fakultäts beschlusses  aberka nnt;  allfällig bereits ausgestellte Ur kunden werden eingezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Studienleitung beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren bean
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tragt werden soll. IV. Studienabschluss Master of Advanced Studies UZH in Kognitiver Verhaltens therapie und Verhaltens medizin (MAS UZH in Kognitiver Ver haltenstherapie und Verhaltens medizin)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Der MAS-Studiengang umfasst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 bis 90 Präsenztage und dauert mindestens 8 Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der MAS-Titel wird verliehen, we nn mindestens 72 ECTS Credits erworben  sind,  die  Bestätigung  üb er  die  Psychotherapie,  die  Super
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vision, die Selbsterfahrung und die be rufliche Tätigkeit vorliegen und die  Abschlussarbeit  mit  Erfolg bestanden  wurde sowie  die  Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gebühren vollumfänglich geleistet wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Studierende, denen der Titel nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis oder gegebenenf alls ein Diplom oder ein Zertifikat über die erbrachten Leistungen. Berufliche Tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Die Studienleitung setzt die Dauer der zu absolvierenden beruflichen Tätigkeit in einer Ei nrichtung der psychosozialen Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - versorgung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die berufliche Tätigkeit er gibt keine ECTS Credits. Psychotherapie, Selbsterfahrung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Die Studienleitung se tzt die Anzahl der zu absolvierenden Psychotherapie-, Superv isions- und Selbsterfa hrungsstunden fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Studienleitung  bestimmt  die zur  Psychotherapie,  zur  Super
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vision und zur Selbsterfahrung zugela ssenen Personen. Die Kosten für die  externe  Supervision  sowie  für  Se lbsterfahrung  sind  nicht  in  den Studiengebühren  inbegri ffen,  sondern  werden  direkt  mit  den  Super
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - visorinnen und Supervisoren geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 MAS in Kognitiver Verhaltenstherapie und Verhaltensmedizin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.613
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Studienleitung  setzt  Richtlin ien  für  die  Psychotherapie,  die Supervision und die Selbsterfahrung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschlussarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Die Abschlussarbeit besteht aus 10 bewerteten Fallberich ten,  aus  denen  eine  Gesamtnote  er rechnet  wird.  Sie  ergibt  8  ECTS Credits.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Fallberichte werden entweder angenommen oder, falls sie unge nügend sind, zur einmaligen Verbesse rung innerhalb v on maximal drei Monaten zurückgegeben. Wiederum als ungenügend qua lifizierte Fall berichte  werden  definitiv  abgelehnt .  Zwei  Fallberichte  können  subs tituiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die einzelnen Fallberichte werden von Supervisorinnen und Super visoren betreut und begutachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schlussprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Die Schlussprüfung besteht aus zwei halbstündigen münd lichen Teilprüfungen. Sie ergibt 2 ECTS Credits.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zur  Schlussprüfung  zu gelassen  wird,  wer  mindestens  70  ECTS Credits  erworben  und  die  Abschlus sarbeit  mit  Erfolg  bestanden  hat sowie  wenn  die  Bestätigungen  über  di e  Psychotherapie,  Supervision, Selbsterfahrung und beruflic he Tätigkeit vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Schlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in beiden mündlichen Teilprüfungen mindestens genügend sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Eine ungenügende Teilprüfung ka nn einmal am nächstmöglichen Termin wiederholt werden. Andernfalls gilt sie als definitiv nicht bestan den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Die  Studierenden  erhalten  na ch  jeweils  einem  Semester eine  Aufstellung  über  die  bisher erworbenen  ECTS  Credits.  Gegen die Aufstellung kann bezüglich der neu darin aufgefüh rten Leistungen innert einer Frist von 30 Tagen Ei nsprache bei der Studienleitung ge macht werden. Gegen den Entscheid der Studienleitung ist ein Rekurs an die Rekurskommission der Zürche r Hochschulen innert 30 Tagen möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  Semestern,  in  de nen  keine  ECTS  Credits  an  der  Universität Zürich erworben werden, wird keine Aufstellung ausgegeben. V.   F i n a n z e n
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Der  Studiengang  ist  kostende ckend  durchzuführen.  Der Leitende Ausschuss setzt zur Erre ichung der Kostendeckung die mini mal erforderliche Zahl der Studierenden fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.613 MAS in Kognitiver Verhaltenstherapie und Verhaltensmedizin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kosten werden von den St udierenden und den Teilnehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den einzelner Module oder Teilen da von sowie von allfälligen Sponso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Studiengebühren für den MAS- Studiengang betragen zwischen Fr. 30 000 und 40 000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Kursgebühren für Besuche ei nzelner Kurse oder Module wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den vom Leitenden Ausschuss festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Studiengebühren können auf An trag an den Leitenden Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schuss ganz oder teilweise erlassen werden. Es besteht kein Anspruch auf Reduktion der Studiengebühren bei einer genehmigten Teildispen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sation aufgrund der Anrechnung von Studienleistungen aus äquivalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten in- oder ausländischen Ausbildungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 In  den  Studiengebühren  sind  mit Ausnahme  der  nicht  während des Studiengangs abgegebenen Lehr mittel und der Kosten für Einzel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - supervision und Selbster fahrung sämtliche Gebühr en eingeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Die  Rechnungsführung  ri chtet  sich  nach  de m  Finanzreglement der Universität Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . Rücktritt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Nach  Erhalt  der  Aufnahmebestätigung  kann  innerhalb von 10 Tagen ohne Kostenfolge vom Studiengang zurückgetreten wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den. Danach gelten die Studienge bühren (mit Ausnahme der Gebüh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren für Fallseminare und Kleingruppensupervision) als geschuldet. Bei einem  späteren  Rücktritt  werden  die  Studiengebühren  nicht  zurück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - erstattet. In Härtefällen ents cheidet der Leitende Ausschuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kursgebühren für den Besuch von einzelnen Modulen oder Teilen davon werden bei schriftlicher Ab meldung bis zum Ablauf der Bewer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bungsfrist  zurückerstattet.  Bei Abmeldung  nach  diesem  Datum  ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fällt der Anspruch auf Rückerstattung. VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen Aufhebung bis herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Die vorliegende Verordnung ersetzt die Verordnung über den  Studiengang  und  die  Organisati on  des  Master  of  Advanced  Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dies  in  Psychotherapy  mit  kogniti v-verhaltenstherapeutischem  und verhaltensmedizi nischem  Schwerpunkt  der Philosophischen  Fakultät der Universität Zürich vom 29. März 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Verordnung vom 29. März 2004 gilt weiterhin für alle Studie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - renden, die ihr Studium vor Sept ember 2014 aufg enommen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 MAS in Kognitiver Verhaltenstherapie und Verhaltensmedizin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.613
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übergangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Die vorliegende Verordnung gilt für alle Studierenden, die den Studiengang ab September 2014 aufnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 68, 356 ; Begründung siehe ABl 2013-09-20 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 415.112 .