Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt einerseits und dem Regierungsrat des Kantons Zürich anderseits betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen von der Erbschaftssteuer
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                            672.611 Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt einerseits und dem Regierungsrat des Kantons Zürich anderseits betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen von der Erbschaftssteuer (vom 15./26. Mai 1926)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Regierungsrät e der Kantone Basel-Stad t und Zürich erklären sich  damit  einversta nden,  dass  Vermögenszuwendungen  durch  letzt willige Verfügungen ode r Schenkungen, die von Einwohnern des einen Kantons  zugunsten  des  Staates,  v on  Gemeinden  oder  privaten  Insti tutionen gemeinnützigen, religiösen oder wohltä tigen Charakters des andern  Kantons  gemacht  werden,  am  Domizil  des  Erblassers  oder Schenkers von der Erbschafts- ode r Schenkungssteuer oder deren ent sprechenden Abgaben befreit sein sollen. Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist  von  se chs  Monaten  berechtigt ,  von  dieser  Verein barung zurückzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 33, 270 und GS IV, 528.