Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Thurgau und Zürich über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Kläranlage durch die Ortsgemeinde Niederneunforn sowie die politische Gemeinde Altikon
                            1 Staatsvertrag über eine Klära nlage mit dem Kanton Thurgau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            711.533 Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Thurgau und Zürich über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Kläranlage durch die Ortsgemeinde Niederneunforn sowie die politische Gemeinde Altikon (vom 22. August / 5. Juli 1978)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Regierungen der Kantone Thurgau und Zürich vereinbaren gestützt auf Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 und 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Ge wässer gegen Verunreinig ung vom 8. Oktober 1971
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 was folgt: Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Ortsgemeinde Niederneunf orn sowie die politische Gemeinde Altikon werden ermächti gt, sich für den Bau und Betrieb einer gemeinsamen mechanisch-biolo gischen, den Anforderungen der eidgenössischen Gewä sserschutzgesetzgebung genügenden Abwasser reinigungsanlage zu einem Gemei ndeverband zusammenzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zweck  und  Organisation  des  Verb andes  sowie  die  Rechte  und Pflichten der Verbands gemeinden unter sich und gegenüber dem Ver band sind von den beteiligten Gemeinde n in einem Statut festzulegen. Dieses Statut unterliegt der Gene hmigung durch die Regierungen der Vertragskantone. Es tritt nach beidseitiger Genehmigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 in Kraft. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone  verhalten  werden ,  weitere  Gemei nden  in  den  Ver band aufzunehmen. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Verband  hat  als  öffentlich-rechtliche  Körperschaft im Sinne von Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 eigene Rechtspersönli chkeit. Sein Sitz be findet sich in Altikon.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Verantwortlichkeit der Ve rbandsorgane und, soweit nichts anderes  vereinbart,  für  die  Besorg ung  der  Verbandsangelegenheiten sind die gemeinderechtlichen Vorsch riften des Kantons Zürich mass gebend. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für den Bau, Bestand und Be trieb der verbandseigenen Anlagen sowie der geme indeeigenen Abwasseranlagen findet, soweit die  Verbandsvereinbarung keine  Vorschriften  enthält,  das  Recht  der gelegenen Sache Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            711.533 Staatsvertrag über eine Klära nlage mit dem Kanton Thurgau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere des Bundes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetzes über den Schutz der Ge wässer gegen Verunreinigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , sowie die  den  Verbandsgemeinden  aufg rund  der  Gesetzgebung  ihres  Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tons obliegenden Pflich ten bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Aufsicht über den Bau, de n Bestand und den Betrieb der Ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wasserreinigungsanlage wird von den zuständigen Instanzen des Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tons Zürich im Einvernehmen mit den zuständigen Instanzen des Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tons  Thurgau  ausgeübt.  Die  Aufsic ht  der  Vertragskantone  über  ihre Gemeinden bleibt vorbehalten. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Anstände  zwischen  den  ei nzelnen  Verbandsgemeinden und  Privaten  werden  von  den  zust ändigen  kantonale n  Instanzen  der beteiligten Gemein den entschieden. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Streitigkeiten zwischen de n beteiligten Gemeinden oder zwischen  dem  Verband  und  einer  Ve rbandsgemeinde werden,  sofern eine Verständigung in der Betriebs kommission nicht möglich ist, durch ein Schiedsgericht entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen nach  Anrufung  des  Schiedsgericht es  durch  den  Verband  oder  eine Verbandsgemeinde je einen Schiedsr ichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen  gemeinsam  innert  einer weiteren  Frist  von  15  Tagen  als drittes Mitglied des Sc hiedsgerichtes einen Ob mann. Können sich die Schiedsrichter nicht innert Frist au f einen Obmann einigen, so ist die Wahl durch den Präsidenten des Ober gerichtes des Kantons Zürich zu treffen. Im übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung des Kantons Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Entscheide  des  Schiedsgeric htes  sind  unter  Vorbehalt  eines allfälligen eidgenössischen Rechtsmi ttels endgültig. Sie sind den Regie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungen der Vertragskantone mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Kosten des schiedsgerichtliche n Verfahrens gehen zulasten des Verbandes. In Fällen offensichtlich mutwilliger Anru fung des Schieds
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gerichtes  kann  dieses die  Kosten  ganz  oder  teilweise  der  Verbands
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeinde auferlegen. Im übrigen be stimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessor dnung des Kantons Zürich. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Die  Zuständigkeit  der  Geri chts-  und  Verwaltungsbehör
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den der Vertragskantone in zivilrechtlichen Streitigkeiten sowie in An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ständen, bei welchen einer Gemeinde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Staatsvertrag über eine Klära nlage mit dem Kanton Thurgau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            711.533 Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Regierungen der Vertrags kantone sind verpflichtet, den  vom  Schiedsgericht  oder  von den zuständigen Behörden des an dern Kantons gefällten Entscheide n notwendigenfalls Nachachtung zu verschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Entscheide, die eine Geldforderun g betreffen, sind im Sinne von Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SchKG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 gerichtlichen Urteilen gleichzustellen. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Streitigkeiten  zwischen  den  Vertragskantonen  über  die Beseitigung bestehender Missstände sowie über die Auslegung und An wendung dieses Vertrages sind nach Massgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz de r Gewässer gegen Verunreinigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 zu erledigen. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Die  Anpassung  dieser  Vereinbarung  an  die  zukünftige Gesetzgebung  des  Bundes  und  der  Ve rtragskantone  bleibt  vorbehal ten. Die Vertragskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Diese  Vereinbarung  tritt  mi t  ihrer  Unterzeichnung  in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 46, 886 und GS V, 368.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SR 210 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR 281.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Heute: Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 ( SR 814.20 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 5. Juli 1978, vom Regierungsrat des Kantons Thurgau am 22 . August 1978 genehmigt.