Verordnung des Obergerichts über die Durchführung der Wahl der durch die Anwaltschaft zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtskommission
                            1 Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtskommission – Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            215.21 Verordnung des Obergerichts über die Durchführung der Wahl der durch die Anwaltschaft zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtskommission (vom 15. Dezember 2004)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Obergericht des Kantons Zürich, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48 lit. d des Anwaltsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 , verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Die  Wahl  der  von  der  Anwaltschaft  in  die  Aufsichtskom mission  über  die  Anwältinnen  und Anwälte  abzuordnenden  Mitglie der  und  Ersatzmitglieder  wird  v on  der  Verwaltungskommission  des Obergerichts vorbereitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Obergericht  bestellt  ein  Wahlbüro  von  fünf  Mitgliedern, wovon  zwei  der  Anwaltschaft  ange hören, sowie aus deren Mitte den Präsidenten  oder  die  Pr äsidentin.  Es  bestel lt  zudem  den  Protokoll führer oder die Protokollführerin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Wahlbüro führt die Wahl durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Das  Stimmregister  enthält  die  Namen  der  im  kantonalen Anwaltsregister  und  im  Anwaltsver zeichnis  aufgezeichneten  Anwäl tinnen und Anwälte und wird von de r Kanzlei der Aufsichtskommis sion geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Das Stimmregister wird vor je der Wahl auf einen bestimm ten Zeitpunkt geschlossen. Dieser Zeitpunkt ist unter Ansetzung einer zehntägigen,  von  der  Publikation an  laufenden  Einsprachefrist  im Amtsblatt zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Einsprachen werden von der Ve rwaltungskommission des Ober gerichts erledigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  bereinigte  Stimmregister  is t  bis  zur  Beendigung  des  Wahl verfahrens für die Stimmberechtig ung der Anwältinnen und Anwälte und ihre Wählbarkeit in die Aufsichtskommission massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            215.21 Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtskommission – Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Nach  Bereinigung  des  Stimmr egisters  werden  die  Stimm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - berechtigten im Amtsblatt aufgefor dert, binnen Frist der Verwaltungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kommission des Obergerichtes schriftl iche Wahlvorschläge einzureichen, die  von  mindestens  fünfzehn  Stimmberechtigten  unterzeichnet  sein müssen. Diesen Vorschlägen ist die Erklärung beizulegen, dass sie eine allfällige Wahl annehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Einhaltung der Frist gilt § 11 VRG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sind  Mitglieder  und  Er satzmitglieder  der  Aufsichtskommission zu  wählen,  so  ist  im  Vorschlag  anzu geben,  für  welche  Eigenschaft  er erfolge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Verspätete oder mangelhaft e Vorschläge sind ungültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Stimmt die Zahl der Vorgesch lagenen mit der Zahl der zu Wählenden überein oder ist sie kleiner, so werden die Vorgeschlagenen vom Wahlbüro als gewählt erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Soweit notwendig, werden nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 weitere Vorschläge eingeholt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Übersteigt die Zahl der Vorgesch lagenen die Zahl der zu Wählen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den, so nimmt das Wahlverfahren nach Massgabe de r folgenden Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schriften seinen Fortgang.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die Kanzlei der Aufsichtskommission erstellt die Stimm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechtsausweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Wahlbüro bestimmt den Wahl termin. Dieser ist den Stimm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - berechtigten spätestens zwanzig Tage im Voraus unter Zustellung der Liste  der  Vorgeschlage nen,  des  Stimmrechtsa usweises,  des  Stimm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zettels und eines als solches gekennz eichneten Stimmkuverts bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Stimmberechtigte, die nicht rechtz eitig in den Besitz der genann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten  Unterlagen  gelangen,  haben diese  unverzüglich  beim  Wahlbüro anzufordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die Wahl ist geheim; die Stimmabgabe freigestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es  werden  höchstens  zwei  Wahl gänge  durchgeführt.  Im  ersten Wahlgang entscheidet das absolute, im zweiten das re lative Mehr der abgegebenen Stimmen, und zwar au ch dann, wenn im zweiten Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gang andere Kandidaten als im ersten in der Wahl stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Der  Wahlzettel  ist  im  Stimmkuvert  zu  verschliessen.  Die Stimmabgabe erfolgt auf der Obergerichtskanzlei oder auf dem Korres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pondenzweg. Sie ist nur gültig, wenn der unterzeichnete Stimmrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ausweis  zusammen  mit dem  handschriftlich  ausgefüllten  Wahlzettel spätestens am Wahltermin bis 17.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 Uhr bei der Obergerichtskanzlei eingetroffen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtskommission – Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            215.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Wahlzettel sind im Stimm kuvert verschlossen von der Ober gerichtskanzlei bis zur Auszählung in einer Urne aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Das Wahlbüro ermittelt das Wahl resultat innert drei Werk tagen nach dem Wahltermin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Protokoll  der  Auszählung und  die  versiegel ten  Wahlzettel werden  vom  Wahlbüro  nach  erfolg ter  Auszählung  der  Verwaltungs kommission des Obergerichts zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Das  Wahlergebnis  wird  vom Wahlbüro  im  Amtsblatt  ver öffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Rekurse, die sich auf Mängel des Wahlverfahrens oder die Feststellung des Wahler gebnisses beziehen, sind binnen 30 Tagen nach Veröffentlichung an die Verwaltung skommission des Ob ergerichts zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Im  Übrigen  sind  für  das  Wa hlverfahren  das  kantonale Wahlgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und  die  zugehörige Vollziehungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 analog  an wendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Rücktrittsgesuche  von  Mitgli edern  und  Ersatzmitgliedern der Aufsichtskommission sind dem Ob ergericht mit schriftlicher Begrün dung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Diese Verordnung tritt auf de n 1. Januar 2005 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Reglement  des  Obergericht s  über  die  Wahl  der  von  der Rechtsanwaltschaft zu wählenden Mi tglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte vom 19. Dezember 1979 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 60, 12 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 161 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 161.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 175.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 215.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung  gemäss  B  vom  3.  November  2010  ( OS  65,  852 ; ABl  2010,  2525 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.