Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Schwyz über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 3 von der Kantonsgrenze Zürich–Schwyz beim Mühlebachtobel bis zur Kantonsgrenze Schwyz–St. Gallen beim Wildbachkanal
                            1 Vereinbarung betreffend di e Autobahnpolizei auf der N 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.171 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Schwyz über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 3 von der Kantonsgrenze Zürich–Schwyz beim Mühlebachtobel bis zur Kantonsgrenze Schwyz–St. Gallen beim Wildbachkanal (vom 25. November / 10. Dezember 1968)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat des Kantons Zürich und der Regierungsrat des Kan tons Schwyz vereinbaren gestützt auf Art. 57 bis des BG vom 19. Dezem ber 1958 über den Strasse nverkehr (in der Fassung vom 16. März 1967)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 : I. Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuweisung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Verantwort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Autobahn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            polizei Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Auf dem schwyzerischen Teil stück der Autobahn N 3 zwi schen  der  Kantonsgrenze  Zürich–S chwyz  beim  Mühlebachtobel  und der  Kantonsgrenze  Schwyz–St. Gallen  einschliessl ich  der  Anschluss bauwerke wird der Verkehrs-, Kr iminal-, Ordnungs- und Sicherheits dienst von der Autobahnpolizei des Kantons Zürich mit Stützpunkt im Werkhof Neubüel in Wädenswil ausgeübt. II. Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Auf der in Art. 1 genannten Strecke des Kantons Schwyz hat die verantwortliche Autobahnpol izei des Kantons Zürich die glei chen  Rechte  und  Pflichten  gegenüb er  den  Verkehrsteilnehmern  wie die Polizeiorgane des Kantons Schw yz, unabhängig davon, ob die han delnden Polizeiorgane der Autoba hnpolizei angehören oder von die ser als Verstärkung beigezogen worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In den nachfolgenden Bestimmung en wird der Kanton Zürich als Stammkanton, der Kanton Schwyz als Gebietskanton bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Örtliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschränkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Zuständigkeit der Autobahnpolizei des Stammkan tons beschränkt sich im Gebietskanton auf die Autobahn und die An schlussbauwerke.  Dazu  gehören  Fa hrbahn,  Mittelstreifen,  Strassen böschung, Kunstbauten, Rastplätze und alle übrigen Nebenanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.171 Vereinbarung betreffend di e Autobahnpolizei auf der N 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Begrenzung des Zuständigkei tsbereiches auf den Anschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bauwerken ist in Situat ionsplänen 1 : 1000 festgelegt. Diese Pläne wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den dem Stammkanton vom Gebietskan ton zur Verfügung gestellt und bilden einen integrierenden Be standteil dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Nacheile (Art. 356 StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ). Sachliche Zuständigkeit Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Die  Autobahnpolizei  des  Stam mkantons  besorgt  auf  der in Art. 1 genannten Strecke unter Beachtung der in Art. 3 vorgesehe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen örtlichen Beschränkung folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Die  Überwachung  und  Kontrolle  des  Verkehrs,  der  Verkehrsteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nehmer und der Fahrzeuge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   die Anordnung aller Massnahmen , die der Wahrung der Verkehrs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sicherheit und zur Aufr echterhaltung des Verk ehrs notwendig sind, namentlich  Verkehrsumleitungen  und  vorübergehende  Verkehrs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beschränkungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   die Überwachung des Strassenzust andes und die Aufsicht über die Einrichtungen der Autobahn;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   die  Tatbestandsaufnahme  bei  Ve rkehrsunfällen  unter  Vorbehalt des Beizuges der Untersuchungsb ehörden und des Spezialdienstes des Gebietskantons in schweren Fällen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   die  Erstattung  der  Tatbestandsund  Anzeigerapporte  an  die  Un
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tersuchungsbehörden  de s  Gebietskantons  und  die  Erstattung  der administrativ-polizeilichen  Mel dungen  an  das  Polizeikommando des Gebietskantons;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   die Bussenerhebung auf der Stelle nach den im Gebietskanton gel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tenden Vorschriften. b. Gerichtliche Polizei Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Autobahnpolizei  des  Stammkantons  obliegen  die polizeiliche  Fahndung,  sowie  bei  Straftaten  jeder  Natur  die  unauf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schiebbaren Massnahmen , die auf der Autobahnstrecke des Gebiets
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kantons vorzunehmen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Personen,  die  bei  strafbaren Handlungen  des  gemeinen  Rechts auf  frischer  Tat  betroffen  oder  de ren  Verübung  verdächtigt  oder  die zur Verhaftung ausgeschrieben sind oder deren Festnahme auf andere Weise angeordnet worden ist, sind von der Autobahnpolizei den Straf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - untersuchungsbehörden des Gebietskantons zuzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Autobahnpolizei veranlasst bei Straffällen unverzüglich die Untersuchungsorgane des Gebietskan tons zu den weiteren Massnah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men. a. Strassen- polizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vereinbarung betreffend di e Autobahnpolizei auf der N 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.171
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfahren Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei  ihren  Amtshandlungen im  Gebietskanton  hat  die Autobahnpolizei die Verfahrensvors chriften dieses Kantons anzuwen den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Polizeikommandos der beid en Kantone regeln das Rapport- und Meldewesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rettungswesen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Das Polizeikommando des Gebietskantons ordnet daselbst den Einsatz des Feuerweh r- und Sanitätsdienstes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gerichtsstand Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Die Gerichtsbarkei t des Gebietskantons und die Anwen dung  seines  Rechts  bleiben  vorb ehalten  unter  besonderem  Hinweis auf  die  Bestimmungen  des  Gerichts standes,  der  Rechtshilfe  und  der Nacheile (Art. 350–356 StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterstellung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Die  Beamten  der  Autobahnpolizei  unterstehen  für  ihr Dienstverhältnis grundsätzlich der Gesetzgeb ung ihres Stammkantons und tragen dessen Uniform, Zeichen und Waffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Befehlsgewalt Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Autobahn polizei auf der schwyzerischen Stre cke sind von den Vorgesetzten des Stammkantons nach Fühlungnahme mit den Polizeibehörden des Ge bietskantons zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auftrag  zu  gerichtspolizeilichen  Handlungen  auf  der  schwyzeri schen Strecke an die Autobahnpoliz ei erteilen die zuständigen Behör den des Gebietskantons von Fall zu Fall und nur durch Vermittlung des vorgesetzten Polizeikomma ndos des Stammkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Disziplinar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gewalt Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen der Dis ziplinargewalt der Behörden ihres Stammkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Disziplinarvergehen,  die  auf  der  schwyzerischen  Strecke  began gen  werden,  sind  von  den  Behörden des  Gebietskantons  den  Vorge setzten des fehlbaren Beamten zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amts- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beamten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            haftung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für den Schaden, den ein Beamter der Autobahnpoli zei bei seinem Dienst im Gebietsk anton einem Dritten zufügt, haftet der Gebietskanton, soweit nach dessen  Recht  dem  Geschädigten  ge gen Staat oder Beamte ein Ersatzanspruch zusteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dem  Gebietskanton  steht  der  Rü ckgriff  auf  den  Beamten  zu, soweit dieser dem Gesc hädigten oder dem Staat nach dem Recht des Stammkantons ersatzpflichtig ist; doch gilt hierfür das Recht des Ge bietskantons, wenn es für den Beamten günstiger ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vorbehalten bleibt die Haftung de s Stammkantons als Halter sei ner Motorfahrzeuge gemäss Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.171 Vereinbarung betreffend di e Autobahnpolizei auf der N 3 Beistand Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. Hat sich ein Beamter der Autobahnpolizei wegen Hand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lungen bei seinem Dienst im Gebi etskanton in einem straf- oder zivil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechtlichen  Verfahren  zu  verantwo rten,  so  leisten ihm  die  Behörden dieses  Kantons  in  gleichem  Masse  Beistand,  wie  er  ihn  in  seinem Stammkanton erhält, und nicht wenige r, als er einem eigenen Polizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beamten zusteht. Dienstliche Unfälle Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14. Der Stammkanton entschädigt die Beamten der Auto
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bahnpolizei  gegen  die  Folg en  von  Unfällen,  die sie  beim  Dienst  im Gebietskanton erleiden, in gleichem Masse wie bei dienstlichen Unfäl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len im eigenen Kanton. III. Kostenregelung Betriebskosten Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Stammkanton  ermittelt  im  ersten  Halbjahr  des Einsatzes  seiner  Autobahnpolizei  au f  dem  schwyzerischen  Teilstück der N 3 die ihm hieraus erwachsene Mehrbelastung an Personal- und Materialaufwand, worauf in einem Zusatzprotokoll zu dieser Verein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - barung die dem Gebietskanton fü r die kommenden Vertragsperioden anfallenden Kosten festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für diese Übergangszeit verpflicht et sich der Gebietskanton, die Personalkosten  für  einen  Mann  als Mehrzuteilung  zum  vorherigen Mannschaftsbestand der Autobahnpol izei des Stützpunktes Neubüel zurückzuvergüten,  ebenso  die  Moto rfahrzeugkosten  für  die  Einsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fahrten der Autobahnpolizei auf dem schwyzerischen Teil der N 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die beiden Kantone verpflichten sich rückwirkend zu einer ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - messenen Anpassung der Kostenrege lung, sofern der Kostenaufwand der  Autobahnpolizei  auf  dem  schwyzerischen  Teil  der  N 3  sich  als wesentlich höher oder niedriger er weist  als  auf  dem übrigen  Teil  des Abschnittes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Beiträge des Bundes an die Kost en der Autobahnpolizei kommen verhältnismässig in Abzug. IV. Schlussbestimmungen Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - direktionen der beiden Vertragskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Absprachen  der  beiden  Polizeikommandos  im  Sinne  von  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 sind diesen Vollzugsbehörden zur Genehmigung zu unterbrei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Vereinbarung betreffend di e Autobahnpolizei auf der N 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.171
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschwerde Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17. Anstände  zwischen  den  beiden  Kantonen  aus  der  An wendung dieser Vereinbarung sind ei nem Schiedsgericht zu unterbrei ten. Beide Kantonsregierungen be zeichnen einen Vertreter und diese einen Obmann. Können sie sich nich t einigen, bestimmen die Kantons regierungen den Obmann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vertragsdauer Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Diese  Vereinbarung  tritt  mit  Verkehrsübergabe  des schwyzerischen Teilstückes der N 3 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie wird für die Dauer bis zum 31. Dezember 1969 abgeschlossen und  gilt  stillschweigend  als  um  1 Jahr  verlängert,  wenn  sie  nicht  von einer der Parteien bis spätestens am 1. Juli eines Jahres auf Jahresende schriftlich gekündigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitteilung an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Bundesrat Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19. Diese  Vereinbarung  wird  gemäss  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 der BV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 dem Bundesrat mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 43, 156 und GS IV, 127.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Heute: Bundesverfassung vom 18. April 1999 ( SR 101 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR 311.0 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR 741.01 .