Verordnung für den LL.M.-Studiengang Internationales Wirtschaftsrecht an der Universität Zürich
                            1 LL. M-Studiengang Internationales Wirtschaftsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.416.1 Verordnung für den LL. M.-Studiengang Internationales Wirtschaftsrecht an der Universität Zürich (vom 8. Dezember 2006)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Universitätsrat beschliesst: I. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            LL. M. Inter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nationales
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wirtschaftsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Diese Verordnung regelt den LL. M.-Studiengang Internatio nales Wirtschaftsrecht. Konkretisiere nde Bestimmungen dazu sind in Merkblättern enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Rechtswissenschaftliche  Fakultät  führt  den  LL. M.-Studien gang Internationales Wirtschaftsrecht durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Den erfolgreichen Absolventi nnen und Absolventen des Studien gangs  wird  der  Titel  «LL. M.  Internationales  Wirtschaftsrecht»  ver liehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zielsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Der LL. M.-Studiengang ist eine universitäre Weiterbildung mit dem Zweck, die Te ilnehmenden auf dem Ge biet des internationa len Wirtschaftsrechts weiterzubilden . Er verbindet akademische Lehre und Forschung mit den Bedürfnis sen der juristischen Praxis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Studiengang dient folgenden Zielen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Wissenserweiterung,  d. h.  Erwerb  von  neuen  Kenntnissen  im Bereich des internationalen Wirtschaftsrechts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Wissensvertiefung, d. h. Analyse des neuen Wissens aus der Sicht der praktischen Anwendung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Wissensverwertung, d. h. Behandlung und Lösung aktueller Prob lemstellungen  von  Rechtsfragen im  Bereich  des  internationalen Wirtschaftsrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilnehmerin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilnehmer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Der  LL. M.-Studiengang  richtet  sich  an  Akademikerinnen und Akademiker, welche sich für ihre aktuelle oder künftige Tätigkeit vertiefte Kenntnisse im Bereich des internationa len Wirtschaftsrechts erarbeiten wollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Teilnehmerinnen und Teilnehm er verfügen über einen juris tischen  oder  gleichwert igen  Hochschulabschlus s  auf  der  Stufe  eines Lizenziats  oder  Masters  einer  sc hweizerischen  oder  ausländischen Universität sowie über praktische Berufserfahrungen . In begründeten Ausnahmefällen kann von diesen Vo raussetzungen abgewichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.416.1 LL. M.-Studiengang Internationales Wirtschaftsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die   Anzahl   der   Studienplätze   des   LL. M.-Studiengangs   ist beschränkt. Sollte die Zahl der An meldungen die Anzahl der zur Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fügung stehenden Plätze übersteigen , so trifft der Leitende Ausschuss die Auswahl aus den Bewerberinnen und Bewerbern gemäss einer von der Studienkommission er lassenen Richtlinie, welche das Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verfahren regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Teilnehmerinnen  und  Teilne hmer  des  LL. M.-Studiengangs werden  mit  der  Aufnahme  an  der Universität  imma trikuliert  und erhalten  Zugang  zu  den  universit ären  Einrichtungen  wie  Mensa, Bibliotheken, Internet und Akademischer Sportverband.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Einzelne Teilnehmer können mittels vereinfachter Zulassung nur die Spezialisierungskurse besuchen; sie erhalten nach Beendigung der Kurse eine Bestätigung über die besuchten Module. II. Organisation Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die Rechtswissenschaftliche Fa kultät übt die Aufsicht über den LL. M.-Studiengang aus und ents cheidet über dess en berufsbeglei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tende oder vollzeitliche Durchführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  wählt  die  Präsid entin  oder  den  Präsidenten  und  die  übrigen Mitglieder  der  Studienkommission sowie  des  Leitenden  Ausschusses und die Direktorin oder den Di rektor des LL. M.-Studiengangs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie  genehmigt  die  Grundzüge  de s  von  der  Studienkommission verabschiedeten  Studienplans  und  ve rleiht  den  Titel  «LL. M.  Inter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nationales Wirtschaftsrecht der Universität Zürich». Studien kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Die  Studienkommission  des  LL. M.-Studiengangs  besteht aus mindestens sieben Mitgliedern; Vorsitz führt die Präsidentin oder der Präsident.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mindestens die Hälfte der Mitglieder sind ordentliche oder aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - serordentliche  Professorinnen und  Professoren  de r  Rechtswissen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaftlichen Fakultät de r Universität Zürich; die Prodekaninnen oder Prodekane Lehre und Ressourcen sind von Amtes wege n Mitglieder der  Kommission.  Die  übrigen  Mitg lieder  sind  Persönlichkeiten  aus Wirtschaft, Wissenschaft, Politik und juristischer Praxis. Ein Mitglied ist Absolventin oder Abso lvent des Studiengangs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Mitglieder  mit  Ausnahme der  Prodekaninnen  oder  Pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dekane werden auf vier Jahre gewä hlt; die Wiederwahl ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LL. M-Studiengang Internationales Wirtschaftsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.416.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Studienkommission hat folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Genehmigung des Lehrplanes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Aufsicht  über  den  Leitenden  Au sschuss  und  die  Direktorin  oder den Direktor;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Festsetzung der Kursgelder und Dozentenhonorare; Genehmigung des  Budgets  und  der  Jahresrechn ung;  Bewilligung  von  Ausgaben ausserhalb des Budgets;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Unterbreitung  von  Vo rschlägen  an  die  Rech tswissenschaftliche Fakultät für die Wahl von Mitg liedern der Studienkommission, des Leitenden Ausschusses und der Dire ktorin oder des Direktors des Studiengangs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Regelung  der  Qualitätssicher ung,  insbesondere  durch  die  Fest legung  von  Zulassungsprinzipien ,  von  Auswahlkriterien  und  von zu erbringenden Le istungsnachweisen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Erlass eines Leitbild es für den Studiengang;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   Ernennung von Beiräten mit jewe ils zwei Mitglied ern pro Speziali sierungskurs,  welche die  Direktorin  oder  de n  Direktor  bei  deren Konzeption und Durchführung unterstützen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.   Antrag an die Rechts wissenschaftliche Fakul tät zur Verleihung des Titels «LL. M. Internationales Wirtschaftsrecht».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Studienkommission ist beschlus sfähig, wenn mindestens fünf ihrer Mitglieder anwesend sind; Zirkulationsbesc hlüsse sind möglich. Sie tagt bei Bedarf, zumindest ein Mal im Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leitender
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausschuss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Der  Leitende  Ausschuss  best eht  aus  der  Präsidentin  oder dem Präsidenten der St udienkommission al s Vorsitz sowie zwei weite ren Mitgliedern de r Studienkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Leitende Ausschuss ist für alle Bereiche zuständig, die nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Leitende Ausschuss hat insb esondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Erteilung der Lehraufträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Überwachung des Budget s und der Jahresrechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Entscheid über die Entgegenna hme von Zuwendungen zur finan ziellen Unterstützung des Studien gangs (vorbehältlich des Finanz reglements der Universität Zürich);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Entscheidung  über  begründete  Au snahmefälle  für  einen  ausser terminlichen Einsti eg in den Studiengang;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Entscheid über Anrechnung von Kreditpunkten aus äquivalenten in- und ausländischen Programmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Entscheid über die Zulassung zum Studiengang;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.416.1 LL. M.-Studiengang Internationales Wirtschaftsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   Entscheid über Einsprachen gege n die Bewertung von Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nachweisen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.   Antragstellung zur Genehmigung des Lehrplans zuhanden der Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dienkommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.   Vorbereitung der Sitzun gen der Studienkommission. Direktorin oder Direktor
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die  Direktorin  oder  der  Direkt or  des  Studiengangs  ist  in der Regel Mitglied der Rechtswiss enschaftlichen Fakultät der Univer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sität Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  oder  er  ist  verantwortlich  fü r  die  operationelle  Führung  des Studiengangs.  Zusammen  mit  der Präsidentin  oder  dem  Präsidenten der Studienkommission ve rtritt sie oder er den Studiengang nach aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Direktorin  oder  dem  Dire ktor  kommen  folgende  Verant
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wortlichkeiten zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Organisation und Durchführung des Studiengangs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Durchführung  der  Leistungsnachw eise  in  Zusammenarbeit  mit den für den jeweiligen Fachbere ich zuständigen Dozentinnen und Dozenten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Erstellung  des  Budgets  und  de r  Jahresrechnung  zuhanden  des Leitenden Ausschusses;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tinnen und Dozenten sowie Förder ung der Zusammenarbeit unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - einander;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Anstellung und Führung der Mi tarbeiterinnen und Mitarbeiter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Antrag an den Leitenden Auss chuss über die zuzulassenden Teil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nehmerinnen und Teil nehmer sowie über di e Anrechnung andern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - orts erworbener Kreditpunkte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   Teilnahme  an  den  Sitzungen  de s  Leitenden  Ausschusses  und  der Studienkommission mit beratender Stimme;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.   Antrag an den Leitenden Auss chuss über die Er teilung der Lehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - aufträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.   Ausarbeitung  von  Vorschlä gen  für  Lehrprogramme  und  Lehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - konzepte und zur Qualitätssicherung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Administrative Führung des Kreditpunktesystems;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Regelmässige Beur teilung der Kurse und der Dozierenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12. Pflege des Kontaktes zu den Eh emaligen und der internationalen Kontakte auf dem Gebiet des Studiengangs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LL. M-Studiengang Internationales Wirtschaftsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.416.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehrkörper
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Der  Lehrkörper  besteht  aus  Dozentinnen  und  Dozenten der  Universität  Zürich  und  ande ren  Universitäten  und  Hochschulen sowie aus ausgewiesenen Praktikern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für die Mitglieder der Rechtswiss enschaftlichen Fakultät besteht kein Anspruch und keine Verpflic htung zur Mitwir kung am Studien gang; eine Unterrichtstätigkeit wird in der Regel nicht an das Deputat angerechnet. III. Studiengang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Module
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Der  Unterrichtsstoff  gliedert  sich in  inhaltlich  und  zeitlich kohärente Module. Die Inhalte der Module werden in der jeweiligen Kursausschreibung beschrieben. Ei n Modul kann aus einer einzelnen oder mehreren Lehrvera nstaltungen bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es wird unterschieden zwischen – Pflichtmodulen: Module, die für alle Teilnehmenden eines Studien gangs obligatorisch sind; – Wahlmodulen: Module, die aus de m gesamten Angebot frei wähl bar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kreditpunkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            system
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Die  Studienleistungen  werden  nach  dem  Kreditpunkte system des European Credit Transfer System (ECTS) berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein  Kreditpunkt  entspricht  ei ner  durchschnittlichen  studenti schen Arbeitsleistung von 30 Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Programm
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Das  Programm  umfasst  Studien leistungen  im  Umfang  von insgesamt 70 bis 90 Kreditpunkten . Davon müssen zumindest 50 Kre ditpunkte in diesem Studiengang an der Universität Zürich erworben werden. Der Studiengang dauert vi er Semester und ist in einen Grund kurs sowie in parallel geführte Spezialisierungsku rse gegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von im Ausland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erworbenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kreditpunkten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 In  Einzelfällen  entscheidet der  Leitende  Ausschuss  auf Antrag  der  Direktorin  oder  des Direktors  über  die  Anrechnung  von maximal 20 Kreditpunkten aus ande ren äquivalenten in- oder auslän dischen Programmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Teile des Programms können an ei ner ausländischen Universität durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.416.1 LL. M.-Studiengang Internationales Wirtschaftsrecht Aussertermin licher Einstieg
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Ein ausserterminlicher Einstieg ist nur für den Besuch der Spezialisierungskurse ohne  Verleihung  des  Titels  «LL. M.  Internatio
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nales  Wirtschaftsrecht der  Universität  Zürich »  sowie  in  begründeten Ausnahmefällen möglich. Für die Zulassung gelten die Bestimmungen des §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 sinngemäss. Sprache
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Der  Unterricht  wird  in  deut scher  und  englischer  Sprache abgehalten. IV. Leistungsnachweise Leistungs nachweis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Ein Leistungsnachweis kann insbesondere aus einer münd
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen  und/oder  einer  schriftliche n  Prüfung,  einem  Referat,  einer Gruppenarbeit,  einem  Kolloquium oder  einer  schriftlichen  Arbeit bestehen.  Exkursionen  können  mittels Abgabe  eines  Protokolls  be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wertet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein  Modul  gilt  dann  als  besta nden,  wenn  der  zugehörige  Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungsnachweis als genügend bewertet wird. Die Bewertung muss den Teilnehmenden des Studi engangs sobald wie möglich bekannt gegeben werden. Ein Berichtigungsverfahren kann unter den im einschlägigen Merkblatt angeführten Vorausse tzungen eingeleitet werden. Abschlussarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Die Teilnehmenden haben je eine Abschlussarbeit zu ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fassen, die Voraussetzung für einen erfolgreichen Abschluss des Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - diengangs ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  eingereichte  Abschlussarbeit  wird  entweder  angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbes serung innerhalb von maximal zwei Mona ten zurückgewiesen. Eine wiederum als unge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nügend  qualifizierte  Ar beit  wird  definitiv  abgelehnt.  Die  angenom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mene Abschlussarbeit wird mit Kreditpunkten bewertet. Benotung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Die Leistungsnachweise sowie die Abschlussarbeit werden mit den Noten 1–6 bewertet. Halbe No ten sind zulässig. Noten unter 4 sind ungenügend. Erteilung von Kreditpunkten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Kreditpunkte werden erteilt, wenn der Leist ungsnachweis als genügend bewertet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kreditpunkte zu einem Modul werd en entweder vollständig oder gar nicht vergeben. Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Als genügend bewertete Leistu ngsnachweise können nicht wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein als nicht genügend bewerteter Leistungsnachweis in Pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - modulen kann ein Mal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 LL. M-Studiengang Internationales Wirtschaftsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.416.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ein  als  nicht  genügend  bewerteter Leistungsnachw eis  in  einem Wahlmodul  kann  entweder  ein  Ma l  wiederholt  oder  durch  den  Leis tungsnachweis in einem anderen M odul ein Mal substi tuiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei  Leistungsnachweisen  in Wahlmodulen  sind  während  des gesamten  LL. M.-Studiengangs  insgesamt  maximal  vier  Fehlversuche gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Ein  als  ungenügend  bewe rteter  Leistungsnachweis  muss  innert zwei Monaten ab Mitteilung des Ni chtbestehens wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betrugs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            handlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Bei Betrugshandlungen, in sbesondere we nn jemand uner laubte  Hilfsmittel  verwendet,  sich während  der  Durchführung  eines Leistungsnachweises unerlaubterweis e unterhält, die Abschlussarbeit nicht selbstständig verfasst oder di e Zulassung gestützt auf unrichtige oder  unvollständige  Angaben  erschl ichen  hat,  erklär t  der  Leitende Ausschuss  den  Leistungsnachweis  ode r  die  Abschlussarbeit  als  nicht bestanden oder einen ausges tellten Ausweis als ungültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wurde der akademische Titel bereits verliehen, so wird dieser auf Grund eines Fakultätsbesc hlusses aberkannt; al lfällige Urkunden wer den eingezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vorbehalten  bleibt  die  Durchf ührung  eines  Disz iplinarverfah rens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nachweisen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Tritt  vor  Beginn  oder  während  der  Durchführung  eines Leistungsnachweises  ein  zwinge nder,  unvorhers ehbarer  und  unab wendbarer  Verhinderungsgrund  ein, ist  der  Direktorin  oder  dem Direktor unverzüglich – spätestens am Tag des Leistungsnachweises – ein  schriftliches,  begründetes  und mit  einer  entspr echenden  Bestäti gung  (insbesondere  är ztliches  Zeugnis)  vers ehenes  Abmeldegesuch einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein Leistungsnachweis, zu dem je mand nicht erscheint, ohne dass die  Voraussetzungen  von  Abs.  1  erfü llt  sind,  gilt  als  nicht  genügend bewertet und bleibt ohne Punktevergabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die nachträgliche Annullierung eines mit oder ohne Erfolg abge legten Leistungsnachwei ses ist nicht möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            resultate und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Die  Teilnehmenden  erhalten einmal  pro  Se mester  eine Aufstellung über die bisher erwo rbenen Kreditpunkte und die erziel ten Noten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Mitteilung unterliegt bezüglich der im entsprechenden Semes ter erzielten neuen Leis tungsnachweise der Einsprache an den Leiten den Ausschuss. Die Einsprache ist in nert 30 Tagen der Direktorin oder dem Direktor einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.416.1 LL. M.-Studiengang Internationales Wirtschaftsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Einspracheentschei d des Leitenden Aussc husses ist durch die Fakultät  zu  erwahren  und  unterli egt  dem  Rekurs  an  die  Rekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kommission für die Zürcher Hochschulen. Endgültige Abweisung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Wer  bei  einem  Pflichtmodul  die  Wiederholungsprüfung nicht besteht, bei den Wahlmodulen die maximal zulässige Anzahl von Fehlversuchen  überschreitet,  oder die  Wiederholungsprüfung  inner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - halb  der  in  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  genannten  Frist  von  zwei Monaten  nicht  absolviert, wird endgültig abgewiesen. Titel «LL. M. Internationales Wirtschafts recht»
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Der  Titel  «LL. M.  Internationales  Wirtschaftsrecht»  wird verliehen, wenn mindestens 70 Kreditpunkte erzielt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Schlussnote errechnet sich aus dem mit den jeweiligen Kre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ditpunkten gewichteten Mittel der Einzelnoten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Schlussnote bestimmt das Prädikat wie folgt: über 5.5     summa cum laude (vorzüglich), über 5 magna cum laude (sehr gut).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Nach erfolgreichem Abschlus s des Studienganges wird den Absolventen eine Titel-Urkunde sowie ein Diploma Supplement über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Nichterreichen de r für den erfolgreichen Abschluss benötig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten  70  Kreditpunkte  erhält  die  ode r  der  Teilnehmende  des  Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gangs  ein  Diplom  (ab  30  Kreditpunk ten)  oder  ein  Zertifikat  (ab  10 Kreditpunkten). V.   F i n a n z e n Kursgeld
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Der LL. M.-Studiengang ist kostendeckend durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Kursgeld  für  das  gesamte  Programm  wird  für  jeden  Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - diengang von der Studi enkommission fest gelegt und betr ägt zwischen Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 000  und  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 000.  Im  Kursgeld  si nd  sämtliche  Gebühren  ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Nach  Empfang  der  Aufnahmebe stätigung  kann  innerhalb  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Tagen  vom  Programm  ohne  Kostenfolge  zurückgetreten  werden. Danach  gelten  die  gesamten  St udiengebühren  als geschuldet.  Bei einem  späteren  Rücktritt  werden  die  Studiengebühren  nicht  zurück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - erstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 LL. M-Studiengang Internationales Wirtschaftsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.416.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Die Rechnungsperiode umfass t den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Rechnungsführung  richtet  sich nach  dem  Finanzreglement der Universität Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            1 Die vorliegende Verordnung tri tt auf den 1. Januar 2007 in Kraft und gilt ab dem Studiengang 2006/2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf  den  gleichen  Zeitpunkt  wird das  Reglement  für  das  Nach diplomstudium in internationalem Wi rtschaftsrecht an der Universität Zürich vom 16. April 1996 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 62, 4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 415.112 .