Verordnung über den Diplomstudiengang «IT-Projektmanagement» an der Universität Zürich
                            1 Diplomstudiengang «IT-Proj ektmanagement» – Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.616 Verordnung über den Diplomstudiengang «IT-Projektmanagement» an der Universität Zürich (vom 5. März 2007)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Universitätsrat beschliesst: I. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Trägerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die  Trägerschaft  obliegt  der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät  der  Universität  Zürich. Den  erfolgreichen  Weiterbildungs studierenden  wird  ein Diploma  of  Advanced  Studies  (DAS)  in  IT Project  Management  von  der  Wirt schaftswissenschaftlichen  Fakultät verliehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zielsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Beim  Diplomstudiengang  handel t  es  sich  um  eine  berufs begleitende  universitä re  Weiterbildung  mit  dem  Zweck,  den  Weiter bildungsstudierenden  Gr undlagenwissen  und  angewandtes  Wissen  in Organisationsentwicklung,  Arbeitsp sychologie,  Informatik,  Projekt organisation  und  -management  sowie in  Führungsprinzipien  zu  ver mitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Diplomstudiengang  verbinde t  akademische  Lehre  und  For schung  mit  unternehmerischer  Prax is  und  fördert  gleichzeitig  fach liche, methodische sowie soziale Kompetenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            voraus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Der  Diplomstudiengang  richtet sich  an  Projektleiterinnen und Projektleiter, Or ganisatorinnen und Organisatoren, Beraterinnen und  Berater  sowie  Ausbildungsver antwortliche  aus  Wirtschaft  und Verwaltung an der Schnittstelle zur Informatik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Bewerberinnen  und  Bewerb er  verfügen  über  einen  Hoch schulabschluss  oder  über  eine  äqui valente  Ausbildung.  Zudem  wird eine mindestens zweijährige Pr ojekterfahrung vorausgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Pro  Studiengang  werden  in  der Regel  25  Weiter bildungsstudie rende zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Weiterbildungsausschuss des In stituts für Informatik erlässt Richtlinien, welche das Aufnah meverfahren und die Anrechnung von Vorleistungen regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.616 Diplomstudiengang «IT-Proj ektmanagement» – Verordnung II. Organisation Wirtschafts wissenschaftliche Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die  Wirtschaftswissenschaftliche  Fakultät  übt  die  Aufsicht über den Diplom studiengang aus. Weiterbildungs ausschuss des Instituts für Informatik
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Der Weiterbildungsausschuss wird von der Institutsleitung gewählt und besteht aus drei Mitglied ern des Instituts für Informatik, welche zugleich ordentliche Profe ssorinnen oder Professoren sind, und der Studiengangsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Weiterbildungsausschuss  ha t  insbesondere  folgende  Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Entscheid über das Lehrkonzep t und die Programmgestaltung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Sicherstellung  von  geeigneten  Massnahmen  zur  Qualitätssiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Genehmigung des Budgets,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Bestimmung der Studiengangsleitung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Koordination der Zusammenar beit mit der Trägerschaft,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Entscheid über die zuzulasse nden Bewerberinnen und Bewerber,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   Antrag an die Fakultät zur Verleihung des Diploms. Studiengangs leitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die Studiengangsleitung ist vera ntwortlich für die operatio
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nelle Führung und hat insbes ondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Konzeption  des  Studiengangs und  Erstellung  des  Studienpro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gramms,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tinnen und Dozenten und Abfa ssen der Honor arverträge,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Unterstützung der Dozentinne n und Dozenten bei der Durchfüh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung der Prog rammeinheiten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Marktforschung  und  Ausarbeitung von  Vorschlägen  für  Lehrpro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gramme und Lehrkonzepte und zur Qualitätssicherung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Regelung  der  zu  erreichenden Prüfungsleistungen  bzw.  Kredit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - punkte, inklusive Or ganisation des Kreditpunktesystems,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Koordination und Durchf ührung der Prüfungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   Anrechnung von Vorleistungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.   Erstellung des Budgets und de r Rechnungen pro Jahr und Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gang sowie eines jährlichen Rechenschaftsberichtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Studiengangsleitung  ist  für  al le  Bereiche  zuständig,  soweit diese nicht in die Zuständigkei t eines anderen Organs fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Diplomstudiengang «IT-Proj ektmanagement» – Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.616
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachstelle für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Die Fachstelle für Weiterbil dung wirkt unterstützend bei der Konzeption, beim Aufbau und bei der Publikation des Diplomstudien gangs mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehrkörper
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Der  Lehrkörper  besteht  aus  Dozentinnen  und  Dozenten der  Universität  Zürich  sowie  aus beigezogenen  Referentinnen  und Referenten, die als Do zentinnen und Dozenten an anderen Universi täten und Hochschulen oder in der Praxis tätig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für die Dozentinnen und Dozenten der Universität Zürich beste hen  kein  Anspruch  auf  und  keine  Verpflichtung  zur  Mitwirkung  am Diplomstudiengang. III. Studiengang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Programm
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Der   Studiengang   umfasst   60   bis   70   Tage   und   dauert maximal anderthalb Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Stoff  gliedert  sich  in inhaltlich  kohärente  Module.  Die Inhalte der Module werden in der jeweiligen Progra mmausschreibung beschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kreditpunkte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Für  ein  Diplom  müssen  48  ECTS-Punkte  erworben  wer den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein  Punkt  entspricht  dabei  eine r  Arbeitsleistung  von  25  bis  30 Stunden, welche als gesamte für di e Erarbeitung des Stoffes aufzuwen dende Zeit angesehen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Ein  Leistungsnachweis  besteh t  in  der  Regel  aus  einer Prüfung  oder  einer  schr iftlichen  oder  mündliche n  Arbeit  oder  einer Kombination.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Bewertung  der  Leistungsnac hweise  erfolgt  durch  die  Stu diengangsleitung, welche die Veranstaltungen begl eitet, oder durch die jeweiligen Dozent innen und Dozenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ein Leistungsnachw eis wird benotet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ein  ungenügender  Leistungsnac hweis  kann  einmal  wiederholt werden. Die Wiederholung muss innert eines halben Jahres erfolgen. Ansonsten gilt er als de finitiv nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die   Studierenden,   die   nicht   al le   Veranstaltungen   bestanden haben,  erhalten  einen  Auszug  üb er  die  bestandenen  Leistungsnach weise bzw. ein Zertifikat, wenn si e mindestens 20 ECTS-Punkte erwor ben haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.616 Diplomstudiengang «IT-Proj ektmanagement» – Verordnung Abmeldung von Leistungs nachweisen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Tritt  vor  Beginn  oder  währe nd  der  Durchführung  eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - barer Verhinderungsgru nd ein, ist der Studiengangsleitung unverzüg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich ein schriftliches, begründetes und mit eine r entsprechenden Bestä
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigung  (insbesondere  är ztliches Zeugnis) vers ehenes  Abmeldegesuch einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird  das  Abmeldegesuch  von  de r  Studiengangsleitung  nicht bewilligt, gilt der Leistung snachweis als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  verspätete  Geltendmachung von  Abmeldungsgründen,  die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bleibt  eine  Weiterbildungsstudi erende  oder  ein Weiterbildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - studierender einem Leist ungsnachweis unabgemelde t fern, gilt dieser als nicht bestanden. Betrugs handlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Bei Betrugshandlungen, in sbesondere we nn jemand uner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - laubte  Hilfsmittel  verw endet,  sich  während  der  Durchführung  eines Leistungsnachweises  unerlaubterweis e  unterhält  oder  die  Zulassung gestützt  auf  unrichtige  oder  unvol lständige  Angaben  erhalten  hat, erklärt die Studiengangsleitung den Leistungsnachweis als nicht bestan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den oder einen ausgestell ten Ausweis als ungültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wurde auf Grund des ungültig erkl ärten Leistungsn achweises ein Diplom  verliehen,  so  wird  dies es  auf  Grund  eines  Beschlusses  der Trägerschaft aberkannt; allfällige Urkunden werden eingezogen. IV. Finanzen Studiengeld
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Der Diplomstudiengang ist kostendeckend durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Studiengeld  beträgt  zwischen  Fr.  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000  und  Fr.  30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000.  Im Studiengeld sind sämtliche Gebühren eingeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Rechnungsführung  richtet  sich nach  dem  Finanzreglement der Universität Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Nach  Erhalt  der  Aufnahmebest ätigung  kann  innerhalb  von  10 Tagen  vom  Studiengang  ohne  Kosten folge  zurückgetreten  werden. Danach  gelten  die  gesamten  St udiengebühren  als geschuldet.  Bei einem  späteren  Rücktritt  werden  die  Studiengebühren  nicht  zurück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Diplomstudiengang «IT-Proj ektmanagement» – Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.616 V. Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Die vorliegende Verordnung tritt am 1. April 2007 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 62, 87 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 415.112 .