Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang DAS in Psychotraumatologie an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich
                            1 DAS in Psychotraumatologie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.618 Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang DAS in Psychotraumatologie an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (vom 3. März 2014)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Universitätsrat beschliesst: I. Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwendungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organi sation  des  Weiterbildungsstudiengan gs  DAS  in  Psychotraumatologie an  der  Medizinischen  Fakultät  der Universität  Zürich .  Der  Leitende Ausschuss erlässt ausführende Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Trägerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und verliehener
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die Trägerschaft obliegt der Me dizinischen Fakultät der Uni versität  Zürich.  Sie  verleiht  de n  erfolgreichen  Absolventinnen  und Absolventen  den  Abschluss  «Diploma  of  Advanced  Studies  UZH  in Psychotraumatologie».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zielsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Der Studiengang ist eine beru fsbegleitende universitäre Wei terbildung, die wissenschaftlich fund ierte Kenntnisse der allgemeinen und der speziellen Psychotraumatolog ie sowie Theorie und Praxis für die eigenständige Anwendung von tr aumatherapeutischen Verfahren vermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Studiengang  verbindet  akad emische  Lehre und  Forschung mit Praxis und fördert gl eichzeitig fachliche, me thodische sowie soziale Kompetenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu den Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gängen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die Studierenden verfügen übe r einen Hochschulabschluss auf  Masterstufe  in  Medizin  oder  Ps ychologie  sowie  mindestens  zwei Jahre Berufserfahrung mit psychisc h kranken Menschen und eine fort geschrittene  Psychotherapieausbild ung.  In  Ausnahmefällen  können Personen mit vergleichba rer Qualifikation und Be rufserfahrung sowie Personen mit einer psychotherapeutis chen Praxisbewilligung «sur dos sier» zugelassen werden. Die Stud iengangkommission kann die Zulas sung von einem erfolgreichen Aufn ahmegespräch abhängig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Einzelne  Module  oder  Teile  da von  können  weiteren  Fachperso nen zugänglich gemacht werden. De r Besuch einzelner Module führt nicht zu einem Abschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.618 DAS in Psychotraumatologie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zum Studiengang werden in der Regel maximal 25 Weiterbildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - studierende zugelassen. Diese werd en an der Medizi nischen Fakultät der Universität Zürich registriert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung. II. Organisation Medizinische Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Die  Medizinische  Fakultät  übt  die  Aufsicht  über  den  Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - diengang aus. Der Studiengang unte rliegt den Qualitätsanforderungen der Universität Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Fakultät wählt die Präsidenti n oder den Präsidenten des Lei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tenden Ausschusses aus ihren Reihen und auf deren/dessen Vorschlag die übrigen Mitglieder des Leitenden Ausschusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Medizinische  Fakultät  verlei ht  den  Abschluss  «Diploma  of Advanced Studies UZH in Psychotraumatologie». Leitender Ausschuss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Der  Leitende  Ausschuss  besteh t  aus  zwei  bis  vier  Mitglie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dern  sowie  zusätzlich  einer  Präsidentin  oder  einem  Präsidenten.  Die Studiengangleiterin oder der Studi engangleiter nimmt an den Sitzun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen mit beratende r Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mindestens  die  Hälfte  der  Mitgli eder  sind  forschungshalber  an der  Universität  Zürich  tätig,  dav on  mindestens  eine/r  als  Professorin oder  Professor  an  der  Medizinisc hen  Fakultät  und  eine/r  als  Profes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sorin  oder  Professor  des Psychologischen  Institut s.  Die  Übrigen  sind anerkannte Fachleute aus dem Be reich der Psychotraumatologie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Präsidentin  oder  der  Präsiden t  wird  von  der  Medizinischen Fakultät gewählt. Sie oder er ist Mi tglied der Medizinischen Fakultät und hat bei Stimmengleichheit den St ichentscheid. Sie oder er beruft die Sitzungen des Leitenden Aussch usses und der Studiengangkommis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sion ein, leitet diese und vertri tt den Studiengang nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Mitglieder  werden  auf  vier  Jahre  gewählt.  Wiederwahl  ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Der Leitende Ausschuss hat insb esondere folgende Aufgaben: a.   strategische Ausrichtung und We iterentwicklung des Programms, b.   Wahl der Mitglieder de r Studiengangkommission, c.   Ernennung der Studiengangleite rin oder des St udiengangleiters, d.   Regelung  der  Qualitätssicher ung,  insbesondere Bestimmung  der Evaluationskriterien und der zu erreichenden Leistungsnachweise,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 DAS in Psychotraumatologie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.618 e.   Genehmigung  des  Budgets,  de r  Studien-  und  Kursgebühren,  der Dozierendenhonorare und der Jahr esrechnung sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets, f. Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vor behältlich des Finanzreglem ents der Universität Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , g.   Entscheid  über  die  Annahme  und  die  Vergabe  von  privaten  Ins titutionen gestifteter Stipendien unter Berücksichtigung der Leit linien der Stipendiengeber, h.   Genehmigung des Re chenschaftsberichts, i. Antrag an die Medizinische Fa kultät auf Verleihung des Abschlus ses «Diploma of Advanced Stud ies UZH in Psyc hotraumatologie», j. Nomination des Beirats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Der  Leitende  Ausschuss  ist  für  alle  Bereiche  zuständig,  soweit diese nicht in die Zuständigk eit anderer Organe fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Der  Leitende  Ausschuss  kann  zur  inhaltlichen  Unterstützung einen  Beirat  aus  Pers önlichkeiten  aus  der  psychotraumatologischen Forschung und Praxis wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beirat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Der  Beirat  besteht  aus  minde stens  drei  Expertinnen  und Experten aus dem Bereich der Psyc hotraumatologie. Di e Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Beirat konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Beirat  hat  beratende  Funk tion  und  unterstützt  den  Leiten den Ausschuss sowie die Studiengangkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiengang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die  Studiengangkom mission  besteht  aus zwei  Mitgliedern sowie zusätzlich der Präsidentin oder dem Präsidente n des Leitenden Ausschusses, die/der das Präsidium innehat. Die Präs identin oder der Präsident hat bei St immengleichheit de n Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Unter den Mitgliedern der Studi engangkommission befinden sich neben der Präsidentin oder dem Pr äsidenten des Leitenden Ausschus ses, die Studiengangleiterin oder de r Studiengangleiter sowie eine wei tere Fachperson aus dem Bere ich der Psychotraumatologie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Mitglieder  werden  auf  vier  Jahre  gewählt.  Wiederwahl  ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Studiengangkommission hat in sbesondere folgende Aufgaben: a.   Entscheid über das Lehrprogramm und die Zuordnung von ECTS Credits, ten in- oder ausländi schen Programmen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.618 DAS in Psychotraumatologie c.   Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Lehrkon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zepte,  Studienprogramme,  Studi engelder  und  zur  Qualitätssiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung, d.   Wahl der Dozierenden und Erteilung der erfo rderlichen Aufträge, e.   Bezeichnung der für den Studien gang zugelassenen Supervisorin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen und Supervisoren, f. Entscheid  über  die  Zulassung  v on  Studierenden  auf  Antrag  der Studiengangleiterin oder des Studiengangleiters, g.   Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch, h.   Entscheid  über  die  Anerkennung von  erbrachten  Leistungsnach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weisen. Studiengang leiterin oder Studiengang leiter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die  Studiengangleiterin  oder der  Studiengangleiter  ist  für die  operative  Führung  der  Weiter bildungsstudiengänge  verantwort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich. Zusammen mit der Präsidenti n oder dem Präsidenten des Leiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den Ausschusses vertritt sie oder er den Studiengang nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist insbeson
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dere verantwortlich für: a.   Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - renden und Förderung de r Zusammenarbeit zwischen den Dozie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - renden, b.   Beratung  der  Studierenden  in Bezug  auf  den  Weiterbildungsstu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - diengang und den damit verb undenen Studienleistungen, c.   Anstellung und Führung der Mi tarbeiterinnen und Mitarbeiter des Studiengangs, d.   Vorbereitung  der  Sitzungen  de s  Leitenden  Ausschusses  und  der Studiengangkommission, e.   Organisation und Führung des Kreditpunktesystems (ECTS), f. Erstellung des Budgets und de r Rechnungen pro Jahr und Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gang sowie des Rechenschaftsberichtes, g.   Evaluation  der  einz elnen  Module  sowie des  gesamten  Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gangs, h.   Abwicklung der Stud ierendenadministration, i. Pflege des Kontaktes mit den Eh emaligen der Weiterbildung sowie mit den entsprechenden Verbänden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 DAS in Psychotraumatologie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.618
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehrkörper
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Der Lehrkörper besteht aus Do zierenden der Universität Zürich sowie aus beigezogenen Refe rentinnen und Referenten anderer Hochschulen und weiteren Fachpers onen aus dem Bereich der Psycho traumatologie. Die Kernthemen werden vorwiegend von Dozierenden der  Universität  Zürich  übernomme n.  Die  Auswahl  des  Lehrkörpers gewährleistet  die  inhaltliche  Verb indung  mit  der  Forschung  an  der Universität Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  die  Dozierenden  der  Universi tät  Zürich  besteht  weder  ein Anspruch noch eine Verpflichtung zur Mitwirkung an den Weiterbil dungsstudiengängen. III. Module, Leistungsnachweise und Kreditpunkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kreditpunkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            system
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Die  Studienleistungen  werden gemäss  dem  europäischen Kreditpunktesystem (ECTS) bemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Stoff  gliedert  sich  in  inha ltlich  und  zeitlich  kohärente  Mo dule. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der Ausschrei bung des Studiengangs definiert. Der Leitende Ausschuss kann Teile des  Weiterbildungsstudiengangs  an in-  oder  ausländischen  Universi täten durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ECTS Credits werden für bestandene Module vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ein ECTS Credit entspric ht einer Arbeitsleistung von etwa 30 Stun den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Auf  Antrag  entscheidet  die  Studiengangkommission  über  die Anrechnung von maximal 3 ECTS Cred its aus einem äquivalenten in- oder ausländisc hen Programm.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Ein Modul gilt dann als best anden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbrac ht worden ist. Ein Leistungsnach weis kann insbesonde re bestehen aus: a.   mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Mo duls, b.   Referaten im Ra hmen eines Moduls, c.   schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls, d.   Falldarstellungen, e.   Nachweis von durchgef ührten Psychotherapien, f. Nachweis  und  Dokumentationen  von  Supervisionen  und  Inter visionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.618 DAS in Psychotraumatologie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  jeweilige  Form  des  Leistung snachweises  wird von  der  Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - diengangleiterin  oder dem  Studiengangleiter  in  Absprache  mit  den zuständigen Dozierenden festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Schriftliche Arbeiten sind zusätz lich in elektronischer Form ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zureichen.  Die  Arbeit  kann  mit entsprechender  Software  auf  unred
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche Handlungen überprüft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Bewertung der Leistungsnachw eise erfolgt durch die Dozie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - renden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Ein ungenügender Leistungsnachw eis kann einmal am nächstmög
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen  Termin,  spätestens  nach  dr ei  Monaten  ab  Kenntnis  des  Nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bestehens,  wiederholt  werden.  Andern falls  gilt  er  als  definitiv  nicht bestanden. Abmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Tritt  vor  Beginn  eines  Leist ungsnachweises  ein  zwingen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - der,  unvorhersehbarer  und  unabwend barer  Verhinderungsgrund  ein, ist der Studiengangleitung unverzüglic h ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Best ätigung (insbes ondere einem ärzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichem Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Tritt ein solcher Verhinderungsg rund unmittelbar vor oder wäh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rend eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der Examinatorin oder dem  Examinator  bzw.  der  Aufsicht  mitzuteilen.  Das  Abmeldungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesuch bzw. die schriftliche Mitteil ung ist innerhalb von zwei Arbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tagen  zusammen  mit  den  entsprec henden  Bestätigungen  (z. B.  Arzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeugnisse) der Studiengangleitung ei nzureichen. Im Zw eifelsfall kann eine vertrauensärztliche Abklärung verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  verspätete  Geltendmachung von  Abmeldungsgründen,  die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Über  die  Genehmigung  einer  Ab meldung  oder  eines  Abbruchs des Leistungsnachweises entscheidet die Studiengangleitung. Wird das Abmeldegesuch abgelehnt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Bleibt eine Studentin oder ein St udent der Erbringung eines Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden. Benotung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Die Leistungsnachweise werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet. Diploma Supplement
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Zu jedem Abschluss wird ei n Diploma Supplement (Diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zusatz) in deutscher und engl ischer Sprache ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 DAS in Psychotraumatologie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.618
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betrugs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            handlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Bei Betrugshandlung en (insbesondere wenn jemand uner laubte Hilfsmittel mitbringt oder ve rwendet oder sich bei der Durch führung  des  Leistungsnachweises unerlaubterweise  unterhält),  bei Plagiaten  oder  bei  unrichtigen  od er  unvollständigen  Angaben  zur Zulassung  erklärt  die  Studiengangl eitung  den  Leist ungsnachweis  als nicht bestanden, die Zulassung als erschlichen oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wurde die Zulassung als erschlic hen erklärt oder ist aufgrund des nicht  bestandenen  Leistungsnachw eises  ein  Abschluss  nicht  mehr möglich, erfolgt per sofort ein Ausschluss aus dem Studiengang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wurde aufgrund des ungültig erkl ärten Leistungsn achweises oder aufgrund  der  ungültigen  Zulassung  ein  Abschluss  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ver liehen, so wird dieser aufgrund ei nes Fakultätsbeschl usses aberkannt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Studiengangkommission besch liesst, ob ein Disziplinarverfah ren beantragt werden soll. IV. Studienabschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diploma of
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Advanced
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studies UZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Psycho
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            traumatologie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (DAS UZH)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Der DAS-Studiengang umfasst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 bis 25 Präsenztage und dauert 4 Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  DAS-Abschluss  wird  verlie hen,  wenn  mindestens  30  ECTS Credits erworben sind, die Bestätig ung über die durchgeführte Psycho therapie, die Supervision und die In tervision vorliegen sowie die Stu diengebühren vollumfäng lich geleistet wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Studierende, denen das Diplom nich t verliehen wird, erhalten einen Nachweis oder gegebenenfalls ein Zertifikat über die erbrachten Leis tungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Psychotherapie,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Supervision und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Intervision
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Die  Studiengangkommi ssion  setzt  die  Anzahl  der  durch zuführenden Psychotherapiestunden so wie die Anzahl der zu absolvie renden Supervisions- und In tervisionsstunden fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studiengangkommission bestim mt, welche Fachpersonen als Supervisorinnen und Supe rvisoren zugelassenen sind. Die Kosten für die Supervision sind nicht in den Studiengebühren inbe griffen, sondern werden direkt mit den Supervisor innen und Supervisoren geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 rende Psychotherapie, die Supervis ion und die Intervision fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.618 DAS in Psychotraumatologie Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Die  Studierenden  erhalten  na ch  jeweils  einem  Semester eine Aufstellung über die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die Aufstellung  kann  bezüglich  der  ne u  darin  aufgeführ ten  Leistungen innert einer Frist von 30 Tagen Einsprache bei der Studiengangkom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mission gemacht werden. Gegen de n Entscheid der Studiengangkom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mission  ist  ein  Rekurs  an  die  Re kurskommission  der  Zürcher  Hoch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schulen innert 30 Tagen möglich. V.   F i n a n z e n Studien gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Der  Studiengang  ist  kostend eckend  durchzuführen.  Der Leitende Ausschuss setzt zur Erre ichung der Kostendeckung die mini
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mal erforderliche Zahl der Studierenden fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kosten werden von den St udierenden und den Teilnehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den einzelner Module oder Teilen da von sowie von allfälligen Sponso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Studiengebühren für den DA S-Studiengang betragen zwischen Fr. 10 000 und 15 000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Kursgebühren für Besuche ei nzelner Kurse oder Module wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den vom Leitenden Ausschuss festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Studiengebühren können auf An trag an den Leitenden Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schuss ganz oder teilweise erlassen werden. Es besteht kein Anspruch auf Reduktion der Studiengebühren bei einer genehmigten Teildispen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sation aufgrund der Anrechnung von Studienleistungen aus äquivalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten  in-  oder  ausländischen  Ausbildung en  oder  bei  einem  freiwilligen Verzicht der Studentin bzw. des St udenten auf Leistungen durch den Studiengang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 In  den  Studiengebühren  sind  mit Ausnahme  der  nicht  während des Studiengangs abgegebenen Lehr mittel und der Kosten für Super
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vision sämtliche Gebühr en eingeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Die  Rechnungsführung  richtet  sich nach  dem  Finanzreglement der Universität Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . Rücktritt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Nach Erhalt der Aufnahmebe stätigung kann innerhalb von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Tagen ohne Kostenfolge vom Studi engang zurückgetreten werden. Danach gelten die gesamten Studien gebühren als geschuldet. Bei einem späteren Rücktritt werden die Studi engebühren nicht zurückerstattet. In Härtefällen entscheidet der Leitende Ausschuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 DAS in Psychotraumatologie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.618
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kursgebühren für den Besuch von einzelnen Module n oder Teilen davon werden bei schriftlicher Ab meldung bis zum Ablauf der Bewer bungsfrist  zurückerstattet.  Bei Abmeldung  nach  diesem  Datum  ver fällt der Anspruch auf Rückerstattung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Juni 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 415.112 .