Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4, Zürich–Luzern, zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4 /A4a)
                            1 Vereinbarung über die Ausübung der Polizeidienste auf der A4/A4a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.175
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 1. 10 - 67 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4, Zürich–Luzern, zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4 /A4a) (vom 18. August / 19. August 2009)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat des Ka ntons Zürich und der Regierungsrat des Kan tons Zug, gestützt auf Art. 57a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1958
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 sowie  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  des  Ordnungsbusseng esetzes  vom  24. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 , vereinbaren: I. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Diese Vereinbarung bezweckt die Sicherstellung der poli zeilichen  Versorgung  im  grenzübe rschreitenden  Abschnitt  der  Auto bahn A4 der Kantone Zug und Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Zuständigkeiten  werden  so  zugeteilt,  dass  die  Verkehrsteil nehmenden bei einem Unfall möglichs t rasch versorgt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Auf  dem  grenzüberschreitenden  Teilstück  der  A4  zwi schen  dem  Anschluss  Affoltern  am Albis  ZH  und  der  Verzweigung Blegi ZG Fahrtrichtung Luzern we rden der Verkehrs-, Ordnungs- und Sicherheitsdienst, di e polizeiliche Fahndung sowie die kriminalpolizei lich  unaufschiebbaren  Massnahme n  von  der  Kantonspolizei  Zürich ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  der  Gegenrichtung  auf  dem  gr enzüberschreitenden  Teilstück der A4 zwischen der Verzweigung Blegi ZG und dem Anschluss Affol tern  am  Albis  ZH  in  Fahrtrichtung  Zürich  werden  der  Verkehrs-, Ordnungs- und Sicherheit sdienst, die polizeiliche Fahndung sowie die kriminalpolizeilich unaufschiebbare n Massnahmen von der Zuger Poli zei ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.175 Vereinbarung über die Ausübung der Polizeidienste auf der A4/A4a II. Zuständigkeit Grundsatz Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 In  den  nachfolgenden  Bestim mungen  wird  der  Kanton Zürich  auf  dem  Teilstück  der  A4 zwischen  dem  Anschluss  Affoltern am  Albis  und  der  Verzweigung  Bleg i  Fahrtrichtung  Luzern  ab  Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tonsgrenze  als  Betreuungskanton  bezeichnet,  der  Kanton  Zug  als Gebietskanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In der Gegenrichtung gilt der Kanton Zug von der Verzweigung Blegi  Fahrtrichtung  Zürich  ab  Kantonsgrenze  bis  zum  Anschluss Affoltern am Albis als Betreuungs- und der Kanton Zürich als Gebiets
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Auf  dem  in  Art.  3  genannten  Te ilstück  hat  die  verantwortliche Polizei des Betreuungskantons die gleichen Rechte und Pflichten gegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - über den Verkehrsteilnehmenden wi e die Polizeiorgane des Gebiets
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kantons. Örtliche Zuständigkeit Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Zuständigkeit  der  Aut obahnpolizei  de s  jeweiligen Betreuungskantons  beschränkt  sich im  Gebietskanton  auf  die  Natio
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nalstrasse  einschliesslich  Anschlu ssbauwerke.  Dazu  gehören  unter anderem  Fahrbahn,  Panne nstreifen,  Strassenbö schung,  Kunstbauten, Leitplanken  in  Fahrtrichtung  sowi e  die  Nebenanlagen  im  Sinne  von Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Begrenzung der Zuständigkei tsbereiche  auf  den  Anschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bauwerken ist in Situationsplänen (P lan Nr. 1: Schematische Übersicht, Plan Nr. 2: Detailplan Anschluss A ffoltern a. A. / Rastplatz Knonauer Amt, Plan Nr. 3: Detailplan Verzweigu ng Blegi) festgelegt. Diese Pläne bilden integrierenden Besta ndteil dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vorbehalten  bleiben  die  Besti mmungen  des  Schweizerischen Strafgesetzbuches über die Nacheile (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            360 StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ). Verkehrspolizei Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Polizei  des  Betreuungska ntons  besorgt  im  Gebiets
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kanton  im  Rahmen  ihrer  örtlichen und  sachlichen  Zuständigkeit  fol
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gende Aufgaben: a.   Überwachung  und  Kontrolle  des  Verkehrs,  der  Verkehrsteilneh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - menden  und  der  Fahrzeuge  (inklusive  der  zur  Verfügung  stehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den Messgeräte), b.   Anordnung  der  zur  Wahrung  de r  Verkehrssicherheit  und  zur Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendigen Massnahmen, nament
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich Verkehrsumleitungen und vo rübergehende Ve rkehrsbeschrän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kungen (Betreuungskanton erstatte t dem Gebietskanton Ereignis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meldung),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vereinbarung über die Ausübung der Polizeidienste auf der A4/A4a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.175
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 1. 10 - 67 c.   Überwachung  des  Strassenzusta ndes  und  Aufsicht  über  die  Ein richtungen der Nationalstrasse (Mängelmeldungen erfolgen an den Gebietskanton), d.   Tatbestandsaufnahme bei Verk ehrsunfällen unter Vorbehalt des Beizugs der Untersuchungsbe hörden des Gebietskantons, e.   Erstellung der Tatbestands- und Anzeigerapporte sowie Erstattung der  administrativpolizeilichen  Meldungen  (u. a.  Unfallaufnahme protokoll) an die zuständige Behörde des Gebietskantons, f. Abnahme  von  Bussendepositen  im ordentlichen  Verfahren  nach den im Gebietskanton ge ltenden Bestimmungen; g.   Erhebung von Ordnungsbussen na ch den Vorschriften und zuguns ten des Betreuungskantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verfügung und Veröffentlichung von Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen  sind  – unter  Vorbehalt  der  bundesrecht lichen  Zuständigkeiten  –  Sache  de s  Gebietskantons.  Diese  sind  dem Betreuungskanton mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Aufstellen  von  stationären  autonomen  Geschwindigkeits messsystemen erfolgt nur mit Zustimmung des Gebietskantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die bundesrechtlichen Bestimmungen der Nationalstrassengesetz gebung bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Auf  dem  Rückweg  in  ihren  Gebi etskanton  darf  die  jeweilige Polizei  auf  dem  Gebiet  des  andere n  Kantons  festgestellte  Verkehrs regelverletzungen  ahnden.  Sie  erstellt  einen  Anzeigerapport  via  ge bietszuständigen  Verkehrspolizeistützpunkt  zuhanden  der  zuständigen kantonalen  Justizbehörde.  Systematische  oder  geplante  Kontrollen erfolgen nur auf dem Betreuungsgebiet. Di e Erhebung von Ordnungs bussen auf dem Rückweg erfolgt nach den Vorschriften der handeln den Polizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kriminalpolizei Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Dem  Betreuungskanton  oblie gen  die  polizeiliche  Fahn dung  sowie  die  unaufschiebbaren Massnahmen  bei  Straftaten  jeder Art, die auf dem in Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 genannten Teilstück vorzunehmen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Personen, die bei strafbaren Handl ungen auf frischer Tat ertappt oder deren Verübung verdächtigt we rden, zur Verhaftung ausgeschrie ben sind oder deren Festnahme auf andere Weise angeordnet worden ist,  sind  vom  jeweiligen  Betre uungskanton  den  Strafuntersuchungs behörden des Gebietskantons zuzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Dem jeweiligen Betreuungskanton obliegen ferner die Entgegen nahme und Weiterleitung von Anzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der  Betreuungskanton  benachrich tigt  bei  Straffällen  unverzüg lich die Untersuchungsorg ane des Gebietskantons. Diese verfügen die notwendigen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.175 Vereinbarung über die Ausübung der Polizeidienste auf der A4/A4a Verfahren Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Betreuungskanton  hat  die  Verfahrensvorschriften des Gebietskantons anzuwenden. Vo rbehalten  bleiben  die  Vorschrif
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten des Betreuungskantons für die Erhebung vo n Ordnungsbussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Polizeikommandos des Betreuung s- und des Gebietskantons regeln das Rapport- und Meldewesen. III. Stellung der Angehö rigen der Betreuungskantone Dienstverhältnis Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Das  Dienstverhältnis  der Angehörigen  des  Betreuungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kantons untersteht der Gesetzgebung des Betreuungskantons. Sie tra
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen dessen Uniform, Zeichen und Waffen. Befehlsgewalt Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine  Weisungen  für  die  Tätigkeit  der  Polizei  im Gebietskanton  sind  von  den  Vorgesetzten  des  Betreuungskantons nach  Rücksprache  mit  den  Polizeib ehörden  des  Gebietskantons  zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auftrag zu gerichtspolizeilichen Handlungen erteilen die zustän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - digen  Behörden  des  Gebietskantons von  Fall  zu  Fall  und  nur  durch Vermittlung des vorgesetzten Poli zeikommandos des Betreuungskan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tons. Disziplinar gewalt Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Die  Angehörigen  unterstehen der  Disziplina rgewalt des jeweiligen  Betreuungskantons.  Diszip linarfehler,  die  im  Gebietskan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ton begangen wurden, sind den Vorges etzten der Fehlbaren zu melden. Verantwortlich keit Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für  den  Schaden,  den  Ange hörige  eines  Betreuungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kantons beim Dienst im Gebietskan ton einem Dritten zufügen, haftet der Gebietskanton nach seinem Verantwortlichkeitsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dem  Gebietskanton  steht  der  Rückgriff  auf  Fehlbare  offen, soweit  diese  nach  dem  Recht  des Betreuungskantons  ersatzpflichtig sind; vorbehalten bleibt das Recht des Gebietskantons, wenn dieses für die Ersatzpflichti gen günstiger ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für Sach- und Personenschäden, di e Angehörige im Dienst erlei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den,  haftet  der  jeweilige  Betreuungs kanton,  soweit  eine  solche  Haf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung auch für die übrigen Angehöri gen seines Polizeikorps besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Vorbehalten bleibt die Haftung des Betreuungskantons als Motor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fahrzeughalter gemäss Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Vereinbarung über die Ausübung der Polizeidienste auf der A4/A4a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.175
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 1. 10 - 67
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beistand Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Haben sich Angehörige eines Betreuungskantons wegen ihres  Verhaltens  beim  Dienst  im Gebietskanton  in  einem  straf-  oder zivilrechtlichen Verfahren zu vera ntworten, so leisten ihnen die Behör den dieses Kantons in gleichem Masse Beistand, wie sie ihn in ihrem Betreuungskanton  erhalten,  und  nich t  weniger  als  den  Angehörigen der Kantonspolizei des Gebietskantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Versicherung der Angehörige n ist Sache der Betreuungskan tone. IV. Kostenregelung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betriebskosten Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Vertragsparteien  verzichten  gegenseitig  auf  die Geltendmachung von Forderungen für die Kosten, die ihnen durch die Dienstausübung  ihrer  Autobahnpolizei auf  dem  Gebiet  des  anderen Kantons erwachsen. Inbegriffen si nd die Kosten für Unfall- und Haft pflichtversicherungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Allfällige Beiträge des Bundes an die Kosten der Autobahnpoli zei  gehen  an  den  Be treuungskanton.  Die Einnahmen  aus  Ordnungs bussen  verbleiben  beim  Betreuungskanton  bzw.  beim  erhebenden Kanton auf dem Rückweg gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Abs. 5. V. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzug Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Der Vollzug dieser Vereinbar ung obliegt der Sicherheits direktion  des  Kantons  Zürich  und der  Sicherheitsdirektion  des  Kan tons Zug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anstände Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Anstände  zwischen  den  Ve rtragskantonen  aus  der  An wendung dieser Vereinbarung sind ei nem Schiedsgericht zu unterbrei ten. Beide Kantonsregierungen be zeichnen einen Vertreter und diese einen Obmann. Können sie sich nich t einigen, bestimmen die Kantons regierungen den Obmann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ve r t r a g s d a u e r Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Diese Vereinbarung tritt mi t Verkehrsübergabe der A4, Zürich–Luzern, in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie wird für die Dauer bis zum 31. Dezember 2014 abgeschlossen und gilt stillschweigend als um ein Jahr verlängert, wenn sie nicht von einem  der  Vertragskantone  unter Beachtung  einer  zwölfmonatigen Frist auf das Ende eines Jahr es schriftlich gekündigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.175 Vereinbarung über die Ausübung der Polizeidienste auf der A4/A4a Kenntnisnahme durch Bundesrat Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Diese Vereinbarung wird gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48 Abs. 3 der Bun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - desverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 vom  Regierungsrat  des  Ka ntons  Zug  dem  Bundesrat zur Kenntnisnahme mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 64, 551 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SR 101 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR 311.0 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR 725.111 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 SR 741.01 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 SR 741.03 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Inkrafttreten: 13. November 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Vereinbarung über die Ausübung der Polizeidienste auf der A4/A4a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.175
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 1. 10 - 67 A4 Zürich-Luzern: Zuständigkeiten Polizei Zuständigkeiten: Kantonspolizei Zürich Zuger Polizei Beilage 1 zur Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Aus- übung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4 (Zürich-Luzern) zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4/A4a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31b Anschluss Affoltern am Albis / Rastplatz Knonauer Amt Anschluss Wettswil Wildüberführung Isenberg Islisberg - Tunnel Ueberdeckung Eigi Kanton Zürich Kanton Zug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 Rüteli - Tunnel siehe Detail siehe Detail Schematische Übersicht Verzweigung Blegi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.175 Vereinbarung über die Ausübung der Polizeidienste auf der A4/A4a A4 Zürich-Luzern: Zuständigkeiten Polizei Zuständigkeiten: Kantonspolizei Zürich Zuger Polizei Detail Anschluss Affoltern a. A. / Rastplatz Knonauer Amt Obfelden Affoltern a.A. Luzern Zürich Mettmenstetten Notausfahrt Notausfahrt Rastplatz Knonauer Amt Ost Rastplatz Knonauer Amt West Beilage 2 zur Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Aus- übung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4 (Zürich-Luzern) zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4/A4a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Vereinbarung über die Ausübung der Polizeidienste auf der A4/A4a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.175
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 1. 10 - 67 A4 Zürich-Luzern: Zuständigkeiten Polizei Zuständigkeiten: Kantonspolizei Zürich Zuger Polizei Detail Verzweigung Blegi Beilage 3 zur Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Aus- übung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4 (Zürich-Luzern) zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4/A4a) Zug Luzern