Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang MAS in Real Estate an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
                            1 MAS in Real Estate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.626 Verordnung über den Weiterbildungsst udiengang MAS in Real Estate an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (vom 30. Januar 2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Universitätsrat beschliesst: I. Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwendungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organi sation  des  Weiterbildungsstudiengang s  MAS  in  Real  Estate  an  der Wirtschaftswissenschaftlichen  Fakult ät  der  Universität  Zürich.  Der Leitende Ausschuss erlässt ausführende Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Trägerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und verliehener
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die  Trägerschaft  obl iegt  der  Wirtschafts wissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. Sie verleiht den erfolgreichen Absol ventinnen  und  Absolventen  den  Tite l  «Master  of  Advanced  Studies UZH in Real Estate» (MAS UZH).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zielsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Der Studiengang ist eine berufsbegleitende universitäre Wei terbildung mit dem Ziel, Kenntnisse und Fertigkeiten auf der Basis der gegenwärtig  verfügbaren  wissenscha ftlichen  Evidenz  im  Bereich  der Immobilienökonomie zu ver mitteln. Thematisiert werden die Bereiche Ökonomie, Recht, Bau und Finance so wie operatives und strategisches Management.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Studiengang  verbindet  ak ademische  Lehre  und  Forschung mit der Praxis und fördert gleichze itig fachliche, methodische sowie soziale Kompetenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassung zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiengang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die Teilnehmenden verfügen über einen Hochschulabschluss auf Masterstufe sowie Berufserfahr ung. In Ausnahmefällen können Per sonen mit einem Hochschulbachelor sowie spezifischer Berufserfahrung im Immobilienbereich ode r mit einer gleichwertigen Qualifikation zu gelassen  werden.  Über  die  Gleichwe rtigkeit  entscheidet  die  Studien gangkommission «sur dossier» und ab schliessend. Sie kann für Studien bewerberinnen und Studienbewerber, welche ausnahmsweise zugelassen werden  sollen,  die  Zulassung  v on  einem  erfolgreichen  Aufnahme gespräch abhängig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.626 MAS in Real Estate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Einzelne Module oder Teile dav on können einem weiteren Perso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nenkreis der universitären oder auss eruniversitären Öffentlichkeit zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gänglich gemacht werden. Der Besu ch einzelner Module führt nicht zu einem Abschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zum Studiengang werden in der Regel insgesamt maximal 45 Wei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terbildungsstudiere nde zugelassen. Diese we rden an der Wirtschafts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wissenschaftlichen Fakul tät der Universität Zü rich immatrikuliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung. II. Organisation Wirtschafts wissenschaftliche Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät übt die Aufsicht über den Studiengang aus. Der St udiengang unterliegt den Qualitäts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - anforderungen der Universität Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Fakultät wählt die Präsiden tin oder den Präsidenten des Lei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tenden Ausschusses aus ihren Reihen und auf deren oder dessen Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schlag die übrigen Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät verleiht den Titel «Mas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ter of Advanced Studies UZH in Real Estate». Leitender Ausschuss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Der  Leitende  Ausschuss  besteh t  aus  vier  bis  acht  Mitglie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dern  sowie  zusätzlich  einer  Präsid entin  oder  einem  Präsidenten.  Die Studiengangleiterin oder der Studi engangleiter nimmt an den Sitzun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen mit beratende r Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mindestens die Hälfte der Mitglieder sind wi ssenschaftlich an der Universität  Zürich  täti g,  davon  mindestens  zwei als  ordentliche  oder ausserordentliche  Professorinnen oder  Professoren  der  Wirtschafts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wissenschaftlichen  Fakultät.  Die übrigen  sind  anerkannte  Fachleute aus der Immobilienökonomie, welche an universitären Hochschulen oder in der Praxis tätig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Präsidentin oder der Präsid ent wird von der Wirtschaftswis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - senschaftlichen  Fakultä t  gewählt.  Sie  oder  er  ist  Mitglied  der  Wirt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaftswissenschaftlichen Fakultät und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.  Sie  oder  er  beruft die  Sitzungen  des  Leitenden  Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schusses ein und leitet diese.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Mitglieder  werden  auf  vier  Jahre  gewählt.  Wiederwahl  ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Der Leitende Ausschuss hat insb esondere folgende Aufgaben: a.   strategische Ausrichtung und We iterentwicklung des Programms, b.   Genehmigung des Lehrplans und der Zuordnung von ECTS Cre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dits,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 MAS in Real Estate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.626 c.   Entscheid über die wissenschaftl iche Kooperation mit anderen Ins titutionen, d.   Wahl  der  Mitglieder  der  Studi engangkommission auf  Antrag  der Präsidentin bzw. des Präsidenten, e.   Ernennung  der  Studiengangleiteri n  bzw.  des  Studiengangleiters auf Antrag der Präsidentin bzw. des Präsidenten, f.    Regelung der Qualitätssicherung gemäss den Standards der Wirt schaftswissenschaftliche n Fakultät, insbesondere durch die Festle gung der Zulassungsp rinzipien und Bestimmung der Evaluations kriterien, g.   Genehmigung des Budgets, de r Studien- und Kursgebühren, der Dozierendenhonorare und der Jahr esrechnung sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets, h.   Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vor behältlich des Fina nzreglements der Universität Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , i. Entscheid über die Annahme und die Vergabe von gestifteten Sti pendien von privaten Institutione n unter Berücksichtigung der Leit linien der Stipendiengeber, j. Genehmigung des Re chenschaftsberichts, k.   Antrag an die Wirtschaftswissens chaftliche Fakultät auf Verleihung des Titels «Master of Advanced Studies UZH in Real Estate», l. Nomination des Beirats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Der  Leitende  Ausschuss  ist  für  al le  Bereiche  zuständig,  soweit diese nicht in die Zuständigk eit anderer Organe fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Der Leitende Ausschuss kann zur in haltlichen Unterstützung einen Beirat aus Persönlichkeiten aus der Immobilienökonomie wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beirat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Der  Beirat  besteht  aus  mindes tens  drei  Expertinnen  und Experten aus dem Bereich der Immobilienökonomie.  Die  Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Beirat konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Beirat  hat  beratende  Funk tion  und  unterstützt  den  Leiten den Ausschuss sowie die Studiengangleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiengang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die Studiengangkommission best eht aus zwei bis sechs Mit gliedern sowie zusätzlich einer Präsidentin oder einem Präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Unter den Mitgliedern der Studi engangkommission befinden sich neben der Präsidentin oder dem Pr äsidenten mindestens ein weiteres leiterin  oder  der  Studiengangleiter sowie  weitere  Fachpersonen  aus dem Bereich der Immobilienökonomie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.626 MAS in Real Estate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Präsidentin  oder  der  Präsident  wird  vom  Leitenden  Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schuss  gewählt.  Sie  oder  er  ist  Mi tglied  der  Wirtschaftswissenschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Fakultät und hat bei Stimmeng leichheit den Stichentscheid. Sie oder er beruft die Sitzungen der Studiengangkommission ein und leitet diese.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Studiengangkommission ist in sbesondere verantwortlich für: a.   Erstellung des Lehrplans zuha nden des Leitenden Ausschusses, b.   Entscheid  über  die  Zulassung  von  Studierenden  auf  Antrag  der Studiengangleiterin ode r des Studiengangleiters, c.   Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch, d.   Entscheid über die An rechnung von ECTS Credits aus äquivalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten  Programmen  von in-  oder  ausländische n  universitären  Hoch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schulen, e.   Entscheid  über  die  Anerkennung  von  erbrachten  Leistungsnach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weisen, f.    Wahl der Dozierenden und Erteilung der erforderlichen Aufträge. Studiengang leiterin oder Studiengang leiter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die  Studiengangleiterin  oder der  Studiengangleiter  ist  für die operative Führung des Weiterbi ldungsstudiengangs verantwortlich. Zusammen mit der Präsidentin ode r dem Präsidenten des Leitenden Ausschusses vertritt sie oder er den Studiengang nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist insbeson
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dere verantwortlich für: a.   Organisation und Durchführung des Studiengangs, b.   Beratung  der  Studierenden  in Bezug  auf  den  Weiterbildungsstu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - diengang und den damit verb undenen Studienleistungen, c.   Antrag an die Studiengangkommi ssion über die zuzulassenden Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dierenden, d.   Abwicklung der Stud ierendenadministration, e.   Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Lehrkon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zepte,  Studienprogramme,  Studien gelder  und  zur  Qualitätssiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung, f.    Organisation und Führung des Eur opean Credit Transfer Systems (ECTS), g.   Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - renden und Förderung de r Zusammenarbeit zwischen den Dozie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - renden, h.   Evaluation der einzelnen Module so wie des gesamten Studiengangs, i. Erstellung des Budgets und de r Rechnungen pro Jahr und Durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gang sowie des Rech enschaftsberichtes, j. Überwachung des Budget s und der Jahresrechnung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 MAS in Real Estate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.626 k.   Anstellung und Führung der Mi tarbeiterinnen und Mitarbeiter des Studiengangs, l. Vorbereitung  der  Sitzungen  de s  Leitenden  Auss chusses  und  der Studiengangkommission, m.  Pflege des Kontaktes mit den Eh emaligen der Weit erbildung sowie mit den entsprechenden Verbänden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehrkörper
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Der Lehrkörper besteht aus Do zierenden der Universität Zürich sowie aus beigezogenen Re ferentinnen und Referenten ande rer Hochschulen und weiteren Fa chpersonen aus dem Bereich Immo bilienökonomie. Die Kernthemen werden vorwiegend von Dozieren den der Universität Zürich übernommen. Die Auswahl des Lehrkörpers gewährleistet  die  inha ltliche  Verbindung  mit  der  Forschung  an  der Universität Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  die  Dozierenden  der  Universi tät  Zürich  besteht  weder  ein Anspruch noch eine Verpflichtung zur Mitwirkung am Weiterbildungs studiengang. III. Module, ECTS Credit s und Leistungsnachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Module
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Der  Stoff  gliedert  sich  in  i nhaltlich  und  zeitlich  kohärente Module,  die  in  Deutsch  oder  Englis ch  angeboten  werden.  Die  Ziele und die Inhalte der Module werden in der Ausschreibung des Studien gangs  definiert.  Der  Leitende  Au sschuss  kann  Teile  des  Weiterbil dungsstudiengangs an in- oder ausl ändischen universitären Hochschu len durchführen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            European
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Credit Transfer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            System
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Die Studienleistungen werden gemäss dem European Cre dit Transfer and Accumulation System (ECTS) bemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ECTS Credits werden für besta ndene Module sowie für die ange nommene Abschlussarbeit vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ein ECTS Credit entspric ht einer Arbeitsleistung von etwa 30 Stun den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Auf Antrag entscheidet die St udiengangkommission über die An rechnung von maximal 10 ECTS Cr edits aus einem äquivalenten Pro gramm einer in- oder ausländisc hen universitäre n Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Angerechnet werden nur ECTS Credits, jedoch keine Noten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.626 MAS in Real Estate Leistungs nachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Ein Modul gilt dann als best anden, wenn de r dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbrac ht worden ist. Ein Leistungsnach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weis kann insbesondere bestehen aus: a.   mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Mo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - duls, b.   Referaten im Ra hmen eines Moduls, c.   schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls, d.   Falldokumentationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  jeweilige  Form  des  Leistungsnachweises  wird  von  der  Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - diengangleitung in Absprache mit den zuständigen Dozierenden fest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Schriftliche Arbeiten sind zusä tzlich in elektronischer Form ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zureichen.  Die  Arbeit  kann  mit entsprechender  Software  auf  unred
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche Handlungen überprüft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Bewertung der Leistungsnachw eise erfolgt durch die Dozie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - renden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Ein  ungenügender  Leistungsnachweis  kann  einmal  am  nächst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - möglichen  Termin,  spätestens  nach drei  Monaten  ab  Kenntnis  des Nichtbestehens,  wiederholt  werden.  A ndernfalls  gilt  er  als  definitiv nicht bestanden. Abmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Tritt  vor  Beginn  eines  Leistungsnachweises  ein  zwingen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - der, unvorhersehbarer und unabwe ndbarer Verhinderungsgrund ein, ist  der  Studiengangleiterin  oder  de m  Studiengangleiter  unverzüglich ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Bestäti
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gung  (insbesondere  ei nem  ärztlichen  Zeugnis)  versehenes  Abmelde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesuch einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Tritt ein solcher Ve rhinderungsgrund unmi ttelbar vor oder wäh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rend eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der Examinatorin oder dem Examinator bzw. der Aufsicht mitzuteilen. Das Abmeldegesuch bzw. die schriftliche Mitteilung ist innerhalb von zwei Arbeitstagen zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sammen mit den entsprechenden Best ätigungen (insbesondere einem ärztlichen Zeugnis) der Studiengang leiterin oder dem Studienganglei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ter einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im Zweifelsfall kann eine vertra uensärztliche Abklärung verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Geltendmachung von Abmeldung sgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Über  die  Genehmigung  einer  Ab meldung  oder  eines  Abbruchs des Leistungsnachweises entscheide t die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter. Wird das Abmeldegesuch abgelehnt, gilt der Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungsnachweis als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 MAS in Real Estate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.626
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Bleibt eine Studentin oder ein St udent der Erbringung eines Leis tungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Benotung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Die Leistungsnachweise sowi e die Abschlussarbeit werden in der Regel mit den Noten 1 bis 6 be wertet. Halbe Noten sind zulässig. Noten  unter  4  sind  ungenügend. Nicht  benotete  Leistungsnachweise werden mit «bestanden» oder «n icht bestanden» bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es müssen mindestens 50% der ECTS Credits aus benoteten Mo dulen stammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Gesamtnote errechnet sich au s dem gewichteten Mittel aller Einzelnoten. Sie wird exakt berechnet und auf eine Kommastelle gerun det.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betrugs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            handlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Bei Betrugshandlungen, in sbesondere we nn jemand uner laubte Hilfsmittel mitbringt oder ve rwendet oder sich bei der Durch führung des Leistungsnachweises un erlaubterweise unterhält, ein Pla giat  einreicht  oder  aufgrund  v on  unrichtigen  oder  unvollständigen Angaben  zugelassen  wurde,  erkl ärt  die  Studiengangkommission  den Leistungsnachweis als nicht bestande n,  die  Zulassung  als  erschlichen oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wurde die Zulassung als erschlichen erklärt, erfolgt sofort ein Aus schluss aus dem Studiengang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wurde aufgrund des als nicht best anden erklärten Leistungsnach weises oder aufgrund der erschliche nen Zulassung ein Titel gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 verliehen, so wird dieser aufgrund eines Fakultätsbeschlusses aberkannt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Studiengangkommission besch liesst, ob ein Disziplinarverfah ren beantragt werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Die  Studierenden  erhalten  na ch  jedem  Leistungsnachweis eine Aufstellung über die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die Aufstellung  kann  bezüglich  der  neu  darin  aufgeführten  Leistungen innert einer Fris t von 30 Tagen Einsprache bei der Studiengangkom mission erhoben werden . Gegen den Entschei d der Studiengangkom mission  ist  ein  Rekurs  an  die Rekurskommission  der  Zürcher  Hoch schulen innert 30 Tagen möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.626 MAS in Real Estate IV. Studienabschluss Master of Advanced Studies UZH in Real Estate (MAS UZH)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Der MAS-Studiengang umfasst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80 bis 110 Studientage und dauert in der Regel 3 Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  MAS-Titel  wird  verliehen, wenn  mindestens  70  ECTS  Cre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dits erworben worden sind, die Ab schlussarbeit mit Erfolg bestanden wurde sowie die Studiengebühren vo llumfänglich geleistet wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Studierende, denen der Titel nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die im MAS-Studien gang erbrachten Leistungen. Abschlussarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Die Abschlussarbeit besteht in der Regel aus einer wissen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaftlichen Abhandlung eines Th emas aus der Immobilienökonomie. Sie ergibt 13 ECTS Credits.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine ungenügende Abschlussarbei t kann einmal innerhalb von fünf Monaten ab Kenntnis de s Nichtbestehens und mi t einem neuen Thema wiederholt werden. Andernfalls gilt sie als definitiv nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Abschlussarbeit ist zusätzlich in elektronischer Form einzu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - reichen. Die Arbeit kann mit en tsprechender Softwar e auf unredliche Handlungen überprüft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Abschlussarbeit wird von ei ner Dozentin ode r einem Dozen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten betreut und bewertet. Diploma Supplement
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Zu jedem Abschluss wird ei n Diploma Supplement (Diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zusatz) in deutscher und engl ischer Sprache ausgestellt. V. Finanzen Studien gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Der  Studiengang  ist  kostendeckend  durchzuführen.  Der Leitende Ausschuss setz t zur Erreichung der Kostendeckung die mini
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mal erforderliche Zahl der Studierenden fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kosten werden von den Studierenden und den Teilnehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den einzelner Module oder Teilen davon sowie von allfälligen Sponso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Studiengebühren  für  den  Studiengang  betragen  zwischen Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 000 und Fr. 50 000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Kursgebühren  für  Besuche  ei nzelner  Module  oder  Teilen davon werden vom Leitende n Ausschuss festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 MAS in Real Estate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.626
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Studiengebühren können auf An trag an den Leitenden Aus schuss ganz oder teilweis e erlassen werden. Es besteht kein Anspruch auf Reduktion der Studiengebühren be i einer genehmigten Teildispen sation aufgrund der Anrechnung vo n Studienleistungen aus einem äqui valenten Programm einer in- oder ausländischen un iversitären Hoch schule  oder  bei  einem  freiwilligen Verzicht  der  Studentin  bzw.  des Studenten auf Leistungen des Studiengangs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 In  den  Studiengebühren  sind  mi t  Ausnahme  der  nicht  während des Studiengangs abgegebenen Lehrmi ttel sowie der Reise- und Unter kunftskosten sämtliche Gebühren eingeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Die  Rechnungsführung  richtet  sich nach  dem  Finanzreglement der Universität Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rücktritt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Nach Erhalt der Aufnahmebe stätigung kann innerhalb von zehn Tagen ohne Kostenfolge vom St udiengang zurückgetreten wer den. Danach gelten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. Bei einem  späteren  Rücktritt  werden die  Studiengebühren  nicht  zurück erstattet. In Härtefällen ents cheidet der Leitende Ausschuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kursgebühren für den Besuch v on einzelnen Modu len oder Teilen davon werden bei schriftlicher Ab meldung bis zum Ablauf der Bewer bungsfrist  zurückerstattet.  Bei Abmeldung  nach  diesem  Datum  ver fällt der Anspruch auf Rückerstattung. VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufhebung bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Die Verordnung über den We iterbildungsstudiengang «Mas ter  of  Advanced  Studies  in  Real Estate»  an  der Wirtschaftswissen schaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 8. März 2010 wird mit Inkrafttreten der vorliege nden Verordnung aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übergangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Die vorliegende Verordnung gilt für alle Studierenden, die den Studiengang ab dem 1. März 2017 aufnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Verordnung über den Weiter bildungsstudiengang «Master of Advanced Studies in Real Estate» an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 8. März 2010 gilt weiterhin für alle Studierenden,  die  ihr  Studium  vor  dem  1. März 2017 aufgenommen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 72, 157 ; Begründung siehe ABl 2017-02-10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. März 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 415.112 .