Gesetz über das Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten nach Gleichstellungsgesetz in öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen
                            1 Schlichtungsverfahren für Streitigke iten nach Gleichstellungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.12 Gesetz über das Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten nach Gleichstellungsgesetz in öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen (vom 10. Mai 2010)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kantonsrat, nach  Einsichtnahme  in  den  Antrag  des  Regierungsrates  vom  1.  Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und  in  den  geänderten  Antrag  der  Kommission  für  Justiz  und öffentliche Sicherheit vom 18. März 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , beschliesst: A. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Die   Paritätische   Schlichtungsb ehörde   für   Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58 GOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 (Schlichtungsbehörde) ist zust ändig für diskriminierungsrecht liche Streitigkeiten aus öffentlich-r echtlichen Arbeitsverhältnissen des kantonalen und kommunalen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Schlichtungsbehö rde übt die Aufgaben gemäss Art. 201 ZPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwendbares
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Ergänzend  zu  den  nachfolge nden  Bestimmungen  sind  sinn gemäss anwendbar: a.   Art. 202–206 ZPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 , b.   die  allgemeinen  Bestimmungen  der  ZPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 betreffend  das  Verfah ren und die für den Zivilprozess geltenden Verfahrensbestimmun gen des GOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 . B. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Freiwilligkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Das  Schlichtungsverfahren  is t  für  die  Arbeitnehmenden freiwillig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Arbeitgebenden sind verpflicht et, sich auf das Schlichtungs- verfahren einzulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.12 Schlichtungsverfahren für Streitigke iten nach Gleichstellungsgesetz Einleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Das Begehren ist innerhalb de r Rechtsmittelfrist gegen die erstinstanzliche Anordnung einzur eichen. Die Anrufung der Schlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungsbehörde  unterbricht  die  Rech tsmittelfrist  nicht.  Zur  Wahrung dieser Frist ist das Re chtsmittel bei der zuständigen Behörde anzumel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den. Die Anmeldung muss weder Antrag noch Begründung enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wer von einer Diskrimi nierung betroffen ist, die nicht auf einer Anordnung beruht, kann die Schlic htungsbehörde jederzeit anrufen. Vorsorgliche Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Wird  die  Schlichtungsbehörde angerufen,  bevor  eine  An- ordnung ergangen ist, trifft die für den Erlass der Anordnung zustän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dige Behörde auf entsprechendes Be gehren die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Bei Kollegi albehörden ist in drin genden Fällen die oder der Vorsitzende hierzu ermächtigt. Bekanntgabe von Personen daten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Soweit es zum Beweis der Di skriminierung oder Nichtdiskri
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - minierung geeignet und erforderlich ist, dürfen im Schlichtungsverfah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren Personendaten von nicht am Ve rfahren beteiligten Arbeitnehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den bekannt gegeben werden. Abschluss des Verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die  Schlichtungsbehörde  hält das  Ergebnis  der  Verhand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung im Protokoll fest. Für dies es gilt Art. 209 Abs. 2 ZPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Schlichtungsbehörde  leitet  das  Protokoll  bei  hängigen  Ver- fahren der zuständigen Re chtsmittelbehörde weiter. b. Verhand lungsergebnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Kommt es zu einer Einigung, erlässt die Arbe itgeberin oder der Arbeitgeber, soweit notwendi g, eine entsprechende Anordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kommt es zu keiner Einigung, se tzt die Rechtsmittelinstanz Frist an, um die Anträge zu stellen und diese zu begründen, wenn die Streit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sache  auf  einer  Anordnung  beruht.  In  den  anderen  Fällen  ist  die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber verpflicht et, auf entsprechendes Begehren eine anfechtbar e Anordnung zu erlassen. Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos. Im Übrigen finden Art. 113 und 115 ZPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 sinngemäss Anwendung. Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Kostenentscheide  und  verfahre nsleitende  Entscheide  sind gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            319 ff. ZPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 beim Obergericht anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 65, 564 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ABl 2009, 1489 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ABl 2010, 513 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 211.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 SR 151.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 SR 272 . a. Protokoll