Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang DAS in Kognitiv-verhaltenstherapeutischer Supervision an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich
                            1 DAS in Kognitiv-verhaltenst herapeutischer Supervision
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.634 Verordnung über den Weiterbil dungsstudiengang DAS in Kognitiv-verhaltensthe rapeutischer Supervision an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (vom 1. Oktober 2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Universitätsrat beschliesst: I. Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwendungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organi sation des Weiterbildung sstudiengangs DAS in Kognitiv-verhaltens therapeutischer Supervision an de r Philosophischen Fakultät der Uni versität Zürich. Die Direktion er lässt ausführende Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Trägerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und verliehener
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die  Trägerschaft  obliegt  der  Ph ilosophischen  Fakultät  der Universität Zürich. Den erfolgre ichen Absolventinnen und Absolven ten wird der Abschluss «Diploma of Advanced Studies UZH in Kog nitiv-verhaltenstherapeutisc her Supervision» verliehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zielsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Der  Studiengang  stellt  eine  berufsbegleitende  universitäre Weiterbildung  dar,  die  wissensc haftliche  Kenntnisse  und  Kompeten zen für die selbstständige Durchf ührung kognitiv-verhaltenstherapeu tischer Supervision vermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Studiengang  verbindet  ak ademische  Lehre  und  Forschung mit der Praxis und fördert gleichze itig fachliche, methodische sowie soziale Kompetenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassung zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiengang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die Studierenden verfügen übe r einen Hochschulabschluss auf Masterstufe in Psychologie oder Medizin, seit mi ndestens drei Jah ren einen eidgenössische n Weiterbildungstitel in Psychotherapie oder einen Facharzttitel in Psychiatri e und Psychotherapie bzw. in Kinder- und  Jugendpsychiatrie  und  -psych otherapie  sowie  mindestens  drei Jahre  praktisch-therapeutische  Be rufserfahrung.  Au sländische  Wei terbildungsabschlüsse in Psychothera pie bzw. Fachar ztqualifikationen werden «sur dossier» geprüft. Di e Direktion kann di e Zulassung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Einzelne Module oder Teile da von können weiteren Fachperso nen zugänglich gemacht werden. De r Besuch einzelner Module führt nicht zu einem Abschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.634 DAS in Kognitiv-verhaltenst herapeutischer Supervision
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Pro Modul werden in der Regel maximal 15 Personen zugelassen. Diese werden an der Philosophische n Fakultät der Un iversität Zürich registriert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung. II. Organisation Philosophische Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Die Philosophische Fakultät übt die Aufsicht über den Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - diengang aus. Der Studiengang un terliegt den Qualitätsanforderun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen der Universität Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Philosophische Fakultät wähl t die Präsidentin oder den Prä
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sidenten der Direktion aus ihren Reihen und auf deren oder dessen Vorschlag die übrigen Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Philosophische Fakultät verle iht den Abschluss «Diploma of Advanced Studies UZH in Kognitivverhaltenstherapeutischer Super
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vision». Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die  Direktion  besteht  aus  mindestens  zwei  Mitgliedern sowie zusätzlich einer Präsidenti n oder einem Präsidenten. Die Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - diengangleiterin  oder  der  Studienga ngleiter  nimmt  an  den  Sitzungen mit beratender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mindestens die Hälfte der Mitgliede r sind wissenschaftlich an der Universität Zürich tätig, davon mi ndestens eines als ordentliche oder ausserordentliche Profes sorin oder als ordentli cher oder ausserordent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - licher Professor der Philosophische n Fakultät. Die Übrigen sind aner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kannte Fachpersonen aus den Bereichen Psychologie und/oder Me
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dizin  mit  kognitiv-verhaltensthera peutischem  Forschungs-  und/oder Arbeitsschwerpunkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Präsidentin oder der Präsid ent wird von der Philosophischen Fakultät gewählt. Sie oder er ist Mi tglied der Philos ophischen Fakultät und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Sie oder er beruft die Sitzungen der Direkt ion ein und leitet diese.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Mitglieder  werden  auf  vier  Jahre  gewählt.  Wiederwahl  ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Direktion hat insbesonde re folgende Aufgaben: a.   strategische Ausrichtung und We iterentwicklung des Programms, b.   Erstellung des Lehrplans und der Zuordnung von ECTS Credits, c.   Entscheid über die wissenschaft liche Kooperation mit anderen Ins
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - d.   Ernennung der Studiengangleiterin bzw. des Studiengangleiters auf Antrag der Präsidentin bzw. des Präsidenten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 DAS in Kognitiv-verhaltenst herapeutischer Supervision
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.634 e.   Regelung der Qualitätssicher ung, insbesondere durch die Festle gung der Zulassungsp rinzipien und Bestimmung der Evaluations kriterien, f.    Wahl der Dozierenden und Erteilung der erforderlichen Aufträge, g.   Entscheid  über  die  Zulassung  von  Studierenden  auf  Antrag  der Studiengangleiterin oder des Studiengangleiters, h.   Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch, i. Entscheid über die Anrechnung v on ECTS Credits aus äquivalen ten  Programmen  von in-  oder  ausländische n  universitären  Hoch schulen, j. Genehmigung des Budgets, der Studien- und Kursgebühren, der Dozierendenhonorare  und  der  Rechnung  pro  Durchgang  sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets, k.   Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vor behältlich des Fina nzreglements der Universität Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , l. Entscheid über die Annahme und die Vergabe von gestifteten Sti pendien von privaten Institutionen unter Berücksichtigung der Leit linien der Stipendiengeber, m.  Genehmigung des Re chenschaftsberichts, n.   Antrag  an  die  Philosophische  Fakultät  auf  Verleihung  des  Ab schlusses «Diploma of Advanced Studies UZ H in Kognitiv-verhal tenstherapeutisc her Supervision», o.   Nomination des Beirats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die Direktion ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit ande rer Organe fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Die Direktion kann zur inhaltlich en Unterstützung einen Beirat aus Persönlichkeiten aus Wiss enschaft und Praxis wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beirat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Der  Beirat  besteht  aus  mindestens  drei  Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Prax is. Die Amtsze it der gewähl ten Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Beirat konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Beirat hat beratende Funkti on und unterstützt die Direktion sowie die Studiengangleiterin oder den Studiengangleiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiengang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            leitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die  Studiengangleiterin  oder der  Studiengangleiter  ist  für die  operative  Führung  der  Weiter bildungsstudiengänge  verantwort lich. Zusammen mit der Präsidenti n oder dem Präsidenten der Direk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.634 DAS in Kognitiv-verhaltenst herapeutischer Supervision
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist insbeson
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dere verantwortlich für: a.   Organisation und Durchführung der Studiengänge, b.   Beratung  der  Studierenden  in  Bezug  auf  die  Weiterbildungsstu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - diengänge und den damit ver bundenen Studienleistungen, c.   Antrag an die Dire ktion über die zuzulassenden Studierenden, d.   Abwicklung der Stud ierendenadministration, e.   Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Lehrkon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zepte, Studienprogramme, Studi engelder und zur Qualitätssiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung, f.    Organisation und Führung des Eur opean Credit Transfer Systems (ECTS), g.   Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - renden und Förderung de r Zusammenarbeit zwischen den Dozie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - renden, h.   Evaluation der einzelnen Module sowie des gesamten Studiengangs, i. Erstellung des Budgets und de r Rechnung pro Durchgang sowie des Rechenschaftsberichts, j. Überwachung des B udgets und der Rechnung, k.   Anstellung und Führung der Mitarbeitenden de s Studiengangs, l. Vorbereitung der Sitzungen der Direktion, m.  Pflege des Kontaktes mit den Ehemaligen der Weiterbildung. Lehrkörper
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Der  Lehrkörper  besteht  aus Dozierenden  der  Universität Zürich sowie aus beigezogenen Refe rentinnen und Referenten anderer Hochschulen und weiteren Fachpe rsonen mit kognitiv-verhaltensthera
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - peutischem Forschungs- und/oder Ar beitsschwerpunkt . Die Kernthe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men werden vorwiegend von Dozierenden der Universität Zürich über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nommen. Die Auswahl des Lehrkörper s gewährleistet die inhaltliche Verbindung mit der Forschung an der Universität Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  die  Dozierenden  der  Universität  Zürich  besteht  weder  ein Anspruch noch eine Verpflichtung zur Mitwirkung am Weiterbildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - studiengang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 DAS in Kognitiv-verhaltenst herapeutischer Supervision
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.634 III. Module, ECTS Credit s und Leistungsnachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Module
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Der Stoff gliedert sich in i nhaltlich und zeitlich kohärente Module,  die  in  Deutsch  und  Englis ch  angeboten  werden.  Die  Ziele und die Inhalte der Module werden in der Ausschreibung des Studien gangs definiert. Die Direktion ka nn Teile des Weiterbildungsstudien gangs an in- oder ausländischen universitären Hochschulen durchfüh ren lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            European
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Credit Transfer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            System
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Die Studienleistungen werden gemäss dem European Cre dit Transfer System (ECTS) bemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ECTS Credits werden für bestandene Module vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ein ECTS Credit entspricht einer Arbeitsleistung von rund 30 Stun den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Eine Anrechnung von ECTS Credit s aus anderen Pr ogrammen ist nicht möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Ein Modul gilt dann als best anden, wenn de r dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbrac ht worden ist. Ein Leistungsnach weis kann insbesonde re bestehen aus: a.   mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Mo duls, b.   Referaten im Ra hmen eines Moduls, c.   schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls, d.   Falldokumentationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Studien gangleiterin oder dem Studiengangleit er in Absprache mit den zustän digen Dozierenden festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Schriftliche Arbeiten sind zusä tzlich in elektronischer Form ein zureichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unred liche Handlungen überprüft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Bewertung der Leistungsnachw eise erfolgt durch die Dozie renden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Ein ungenügender Leistungsnachwei s kann einmal wiederholt wer den. Die Wiederholung muss innerh alb von drei Monaten nach Kennt nis des Nichtbestehens am nächst möglichen Termin erfolgen. Andern falls gilt der Leistungsnachweis als definitiv ni cht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.634 DAS in Kognitiv-verhaltenst herapeutischer Supervision Abmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Tritt vor Beginn eines Leistu ngsnachweises ein zwingen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - der, unvorhersehbarer und unabw endbarer Verhinde rungsgrund ein, ist der Studiengangleiterin oder de m Studiengangleit er unverzüglich ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Bestäti
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gung  (insbesondere  ei nem  ärztlichen  Zeugnis)  versehenes  Abmelde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesuch einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Tritt ein solcher Ve rhinderungsgrund unmi ttelbar vor oder wäh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rend eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der Examinatorin oder dem Examinator bzw. der Aufsicht mitzuteilen. Das Abmeldegesuch bzw. die schriftliche Mitteilung ist innerhalb von zwei Arbeitstagen zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sammen mit den entsprechenden Best ätigungen (insbesondere einem ärztlichen Zeugnis) der Studiengang leiterin oder dem Studienganglei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ter einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im Zweifelsfall kann eine vertra uensärztliche Abklärung verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Geltendmachung von Abmeldun gsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Über  die  Genehmigung  einer  Ab meldung  oder  eines  Abbruchs des Leistungsnachweises entscheide t die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter. Wird das Abmeldegesuch abgelehnt, gilt der Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungsnachweis als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Bleibt eine Studentin oder ein St udent der Erbringung eines Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden. Benotung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Die Leistungsnachweise werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet. Betrugs handlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Bei Betrugshandlungen, in sbesondere we nn jemand uner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - laubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet oder sich bei der Durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - führung des Leistungsnachweises un erlaubterweise unterhält, ein Pla
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - giat  einreicht  oder  aufgrund  von unrichtigen  oder  unvollständigen Angaben zugelassen wurde, erklär t die Direktion den Leistungsnach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weis als nicht bestanden, die Zula ssung als erschlichen oder einen aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gestellten Ausweis als ungültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wurde die Zulassung als erschlichen erklärt, erfolgt sofort ein Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schluss aus dem Studiengang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wurde aufgrund des als nicht be standen erklärten Leistungsnach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weises  oder  aufgrund  der  erschlic henen  Zulassung  ein  Abschluss  ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 verliehen, so wird dieser aufgrund eine s Fakultätsbeschlusses aberkannt; allfällig bereits ausges tellte Urkunden werd en eingezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Direktion beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren beantragt werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 DAS in Kognitiv-verhaltenst herapeutischer Supervision
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.634
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Die  Studierenden  erhalten nach  jeweils  einem  Semester eine Aufstellung über die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die Aufstellung  kann  bezüglich  der  neu  darin  aufgeführten  Leistungen innert einer Fris t von 30 Tagen Einsprache bei der Direktion erhoben werden. Gegen den Entscheid der Di rektion ist ein Rekurs an die Re kurskommission der Zürcher Hochsc hulen innert 30 Tagen möglich. IV. Abschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diploma of
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Advanced
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studies UZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Kognitiv-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verhaltens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            therapeutischer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Supervision
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (DAS UZH)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Der DAS-Studiengang umfass t 15 bis 30 Präsenztage und dauert in der Regel 2 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  DAS-Abschluss  wird  verlie hen,  wenn  mindestens  30  ECTS Credits erworben worden sind, di e Berichte der Se lbsterfahrung und der Intervision und die Be stätigung über die eige ne Supervisionstätig keit vorliegen, die Abschlussprüf ung mit Erfolg bestanden wurde und die Studiengebühren vollumfä nglich geleistet wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Studierende,  denen  das  Diplom nicht  verliehen  wird,  erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Selbsterfahrung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Die Direktion setzt die Anzahl der zu absolvierenden Selbst erfahrungsstunden fest. Die Selbsterfahrung er gibt insgesamt 1 ECTS Credit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Direktion setzt Ri chtlinien für die Selbsterfahrung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Intervision
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Die Direktion setzt die Anzahl der zu absolvierenden Inter visionsstunden fest. Die Intervisions termine werden durch ein Ergeb nisprotokoll dokumentiert. Die Intervision ergibt insgesamt 3 ECTS Credits.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Direktion setzt Richtlinien für die Intervision fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eigene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Supervisoren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Die Direktion setzt die Anzahl der zu absolvierenden Super visionsstunden fest. Die S upervisorentätigk eit ergibt insgesamt 6 ECTS Credits.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Direktion setzt Richtlinien fü r die Supervisorentätigkeit fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schlussprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Die Schlussprüfung besteht aus einer einstündigen münd lichen Prüfung anhand einer Videos equenz der eige nen Supervisoren tätigkeit. Sie ergibt 3 ECTS Credits.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zur  Schlussprüfung  zugelassen wird,  wer  mindestens  27  ECTS Credits erworben hat und die Erge bnisprotokolle über die Intervision sowie die Bestätigungen über die Se lbsterfahrung und die eigene Super visorentätigkeit vorlegen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.634 DAS in Kognitiv-verhaltenst herapeutischer Supervision
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eine ungenügende Schlussprüf ung kann einmal am nächstmög
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Termin wiederholt werden. Andernfalls gilt sie als definitiv nicht bestanden. Diploma Supplement
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Zu jedem Abschluss wird ei n Diploma Supplement (Diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zusatz) in deutscher und engl ischer Sprache ausgestellt. V. Finanzen Studien gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Der  Studiengang  ist  kostendeckend  durchzuführen.  Die Direktion setzt zur Erreichung der Kostendeckung die minimal erfor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - derliche Zahl der Studierenden fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kosten werden von den Studierenden und den Teilnehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den einzelner Module oder Teilen davon sowie von allfälligen Sponso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Studiengebühren für den DAS-Studiengang betragen zwischen Fr. 8000 und Fr. 10 000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Kursgebühren  für  Besuche  ei nzelner  Module  oder  Teilen davon werden von der Direktion festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Studiengebühren können auf An trag an die Direktion ganz oder teilweise erlassen werden. Es besteht kein Anspruch auf Reduk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tion der Studiengebühren bei einem freiwilligen Verz icht der Studen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tin bzw. des Studenten auf Le istungen des Studiengangs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während des Studiengangs abgegebenen Le hrmittel sämtliche Gebühren einge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Die  Rechnungsführung  richtet  si ch  nach  dem  Finanzreglement der Universität Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . Rücktritt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von zehn Tagen ohne Kostenfolge vom St udiengang zurückgetreten wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den. Danach gelten die gesamten St udiengebühren als geschuldet. Bei einem späteren Rücktritt werden die Studiengebühren nicht zurück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - erstattet. In Härtefällen entscheidet die Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kursgebühren für den Besuch von einzelnen Modulen oder Tei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len davon werden bei schriftliche r Abmeldung bis zum Ablauf der Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - werbungsfrist zurückerstattet. Be i Abmeldung nach diesem Datum ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fällt der Anspruch auf Rückerstattung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 DAS in Kognitiv-verhaltenst herapeutischer Supervision
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.634 VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übergangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Die vorliegende Verordnung gilt für alle Studierenden, die den Studiengang ab dem 1. Januar 2019 aufnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang DAS in kog nitiv-verhaltenstherapeutischer  Su pervision  an  der  Philosophischen Fakultät  der  Universität  Zürich  vom  7. März  2011  gilt  weiterhin  für alle Studierenden, die ihr Studium vor dem 1. Januar 2019 aufgenom men haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 73, 573 ; Begründung siehe ABl 2018-10-26 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Januar 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 415.112 .