Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang MAS in Schulpsychologie an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich
                            1 MAS in Schulpsychologie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.639 Verordnung über den Weiterbil dungsstudiengang MAS in Schulpsychologie an de r Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (vom 27. Juni 2011)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Universitätsrat beschliesst: I. Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwendungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organi sation des Weiterbildung sstudienganges MAS in Schulpsychologie an der Philosophischen Fakultät der Univ ersität Zürich. Das Direktorium erlässt ausführende Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Trägerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und verliehener
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die  Trägerschaft  obliegt  der  Philosophischen  Fakultät  der Universität Zürich. Den erfolgre ichen Absolventinnen und Absolven ten wird der Titel «Master of Adva nced Studies UZH in Schulpsycho logie» verliehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zielsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Der  Studiengang  stellt  eine  berufsbegleitende  universitäre Weiterbildung dar, we lche wissenschaftlich fundiertes Wissen und Pra xis  im  Bereich  der  allgemeinen  und  klinischen  Kinder-  und  Schul psychologie im Kontex t Schule vermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Studiengang  verbindet  akad emische  Lehre und  Forschung mit Praxis und fördert gl eichzeitig fachliche, me thodische sowie soziale Kompetenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassung zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiengang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die Studierenden verfügen übe r einen Hochschulabschluss auf Masterstufe in Psychologie sowi e mehrjährige Beru fserfahrung. In Ausnahmefällen  können  Personen  mi t  einem  Hochschulbachelor  in Psychologie sowie spezifischer Be rufserfahrung oder mit einer gleich wertigen Qualifikation zugelassen werden. Über die Gleichwertigkeit entscheidet das Direktorium «sur dos sier» und abschliessend. Es kann die  Zulassung  in  allen  Fällen  von  einem  erfolgreichen  Aufnahme gespräch abhängig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Pro  Studiengang  werden  maximal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Studierende zugelassen. Diese werden an der Philosophische n Fakultät der Universität Zürich immatrikuliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.639 MAS in Schulpsychologie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Direktorium  erlässt  die  Rich tlinien,  nach  welchen  das  Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahmeverfahren geregelt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung. II. Organisation Philosophische Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Die Philosophische Fakultät übt die Aufsicht über den Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - diengang aus. Der Studiengang unte rliegt den Qualitätsanforderungen der Universität Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Fakultät  wählt  diejenigen  Mi tglieder  des  Direktoriums,  die der Fakultät angehören, und auf Vors chlag dieser die weiteren Mitglie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - der des Direktoriums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Philosophische Fakultät verlei ht den Titel «Master of Advan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ced Studies UZH in Schulpsychologie». Direktorium
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Das Direktorium besteht aus vier bis acht Mitgliedern sowie zusätzlich einer Präsid entin oder einem Präsid enten. Die Studiengang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leiterin oder der Studien gangleiter nimmt an den Sitzungen mit bera
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tender Stim me teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mindestens  die  Hälfte  der  Mitglieder  ist  forschungshalber  an  der Universität  Zürich  tätig,  davon  mi ndestens  zwei  als  Professorin  oder Professor des Psychologischen Institut s und mindestens eine oder einer des Instituts für Erziehungswissensch aft. Die übrigen sind anerkannte Fachpersonen, welche an Universitäten oder in der Praxis tätig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Präsidentin  oder  der  Präsid ent  wird  vom  Direktorium  be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stimmt. Sie oder er ist Mitglied de s Psychologischen Instituts und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zuläs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Das Direktorium hat insbesondere folgende Aufgaben: a.   strategische Ausrichtung und We iterentwicklung des Programms, b.   Wahl der Studiengangleiterin oder des Studiengangleiters, c.   Entscheid über das Lehrprogramm und di e Zuordnung von ECTS Credits, d.   Regelung  der  Qualitätssicher ung,  insbesondere Bestimmung  der Evaluationskriterien und der zu erreichenden Leistungsnachweise bzw. Festlegung der ECTS Credit s für die einzelnen Module sowie Berichterstattung zuhanden des wissenschaftlichen Beirates, e.   Entscheid über die An rechnung von ECTS Credits aus äquivalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten in- oder auslän dischen Programmen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 MAS in Schulpsychologie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.639 f. Wahl der Dozierenden und Erteil ung der erforderlichen Aufträge, g.   Bezeichnung der für den Studien gang zugelassenen Supervisorin nen und Supervisoren, h.   Entscheid  über  die  Zulassung  v on  Studierenden  auf  Antrag  der Studiengangleiterin oder des Studiengangleiters, i. Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch, j. Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Prüfungsleistun gen, k.   Genehmigung  des  Budgets,  de r  Studiengebühren,  der  Dozieren denhonorare und der Jahresrechnung sowie Bewilligung von Aus gaben ausserhalb des Budgets, l. Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vor behältlich des Finanzreglem ents der Universität Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , m.  Entscheid über die Annahme und di e Vergabe von privaten Insti tutionen gestifteter Stipendien unter Berücksichtigung der Leit linien der Stipendiengeber, n.   Genehmigung des jährlichen Rechenschaftsberichts, o.   Antrag an die Philosophische Fakultät zur Verleihung des Abschlus ses «Master of Advanced Studi es UZH in Schulpsychologie», p.   Nomination des Beirates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Das Direktorium ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Das Direktorium kann zur inhaltlichen Unterstützung einen Beirat aus Persönlichkeiten aus Fo rschung und Praxis wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beirat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Der Beirat besteht aus drei bis fünf Expertinnen und Exper ten  aus  dem  Bereich  Schulpsycholog ie.  Die  Amtszeit  der  gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Wied erwahl ist zulässig. Der Beirat kons tituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Beirat hat beratende Funktion und unt erstützt das Direkto rium sowie die Studiengangleiter in oder den Studiengangleiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiengang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            leiterin oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiengang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            leiter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist in der Regel  Mitglied  des  Psychologischen Instituts  der  Universität  Zürich. Sie  oder  er  ist  für  die  operative Führung  des  Weit erbildungsstudien ganges verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie oder er ist insbesonde re verantwortlich für: a.   Beratung  der  Studierenden  in Bezug  auf  den  Weiterbildungsstu diengang und den damit verb undenen Studienleistungen, b.   Marktforschung und Ausarbeitu ng von Vorschlägen für Lehrkon zepte, Studienprogramme, Studiengebühren und zur Qualitätssiche rung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.639 MAS in Schulpsychologie c.   Anstellung und Führung der Mi tarbeiterinnen und Mitarbeiter des Studienganges, d.   Vorbereitung der Sitz ungen des Direktoriums, e.   Organisation und Führung des Kreditpunktesystems (ECTS), f. Erstellung des Budgets und de r Rechnungen pro Jahr und Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gang sowie des jährlichen Rechenschaftsberichtes, g.   Evaluation der einzel nen Module sowie des gesamten Studiengan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ges, h.   Abwicklung der Stud ierendenadministration, i. Pflege des Kontaktes zu den Eh emaligen der Weiterbildung sowie mit den entsprechenden Verbänden. Lehrkörper
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Der  Lehrkörper  besteht  aus Dozierenden  der  Universität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rer  Hochschulen  sowie  weiteren Fachpersonen  mit  schul-  oder  ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wicklungspsychologischem Forsc hungs- oder Arbeitsschwerpunkt. Die Kernthemen  werden  vorwiegend  von  Dozierenden  der  Universität Zürich übernommen. Die Auswahl de s Lehrkörpers ge währleistet die inhaltliche Verbindung mit der schul- und entwicklungspsychologischen Forschung an der Universität Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit angemessen entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für die Dozierenden der Universität Zürich besteht weder ein An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - spruch noch eine Verpflichtung zu r Mitwirkung am Weiterbildungsstu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - diengang. III. Module, Leistungsnachweise und ECTS Credits Kreditpunkte system
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Die  Studienleistungen  werden gemäss  dem  europäischen Kreditpunktesystem (ECTS) bemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Stoff gliedert sich in inhalt lich und zeitlich kohärente Module. Die  Ziele  und  die  Inhalte  der  Module werden  in  der  Ausschreibung des Studienganges beschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ECTS Credits werden für be standene Module vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ein ECTS Credit entspricht einer Arbeitsleistung von etwa 30 Stun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Auf  Antrag  entscheidet  das  Di rektorium  über  die  Anrechnung von maximal 10 ECTS Credits aus einem äquivalenten in- oder auslän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dischen Programm an den Studiengang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 MAS in Schulpsychologie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.639
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbrac ht worden ist. Ein Leistungsnach weis besteht insbesondere aus: a.   mündlichen  oder  schriftlichen  Prüfungen  über  den  Stoff  eines Moduls, b.   Referaten im Ra hmen eines Moduls, c.   schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls, d.   Dokumentationen und Beri chte von Supervisionen, e.   Nachweisen von im Selbststudiu m erbrachten Studienleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Stu diengangleiterin  oder  dem  Studiengangleiter  in  Absprache  mit  der zuständigen Dozentin oder dem Dozenten festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Bewertung der Leistungsnachw eise erfolgt durch die Dozie renden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ein ungenügender Leistungsnachw eis kann bis zum Ende des lau fenden Studienjahres einmal wiederholt werden. Andernfalls gilt er als definitiv nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Studierenden erhalten nach je weils einem Seme ster eine Auf stellung über die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die Aufstel lung kann innert einer Frist von 30 Tagen Einsprache bei der Direktion gemacht werden. Gegen den Entschei d des Direktoriums ist in Bezug auf die neu in der Aufstellung aufg eführten Leistungen ein Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen innert 30 Tagen mög lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Tritt  vor  oder  während  der  Er bringung  eines  Leistungs nachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Ver hinderungsgrund  ein,  ist  der  Studi engangleiterin  oder  dem  Studien gangleiter  unverzüglic h  ein  schriftliches, begründetes  und  mit  einer entsprechenden Bestätigung (insbes ondere einem ärztlichen Zeugnis) versehenes  Abmeldegesuch einzureichen.  Im  Zwei felsfall  kann  eine vertrauensärztliche Abklärung verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird  das  Abmeldegesuch  abgelehnt ,  gilt  der  Leistungsnachweis als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  verspätete  Geltendmachung von  Abmeldungsgründen,  die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist aus geschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bleibt eine Studentin oder ein Student der Erbringung eines Leis tungsnachweises unabgemeldet fern, gi lt dieser als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.639 MAS in Schulpsychologie Benotung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Die Leistungsnachweise sowie die Abschlussarbeit werden mit den Noten 1–6 bewertet. Halbe No ten sind zulässig. Noten unter 4 sind ungenügend. Nicht benotete Le istungsnachweise werden mit «be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - standen» oder «nicht bestanden» bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Schlussnote  errec hnet  sich  aus  dem  ge wichteten  Mittel  der Einzelnoten. Diploma Supplement
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Zu jedem Abschluss wird ein Diploma Supplement (Diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zusatz) in deutscher und engl ischer Sprache ausgestellt. Betrugs handlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Bei Betrugshandlungen, insb esondere wenn jemand uner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - laubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet, sich bei der Durchführung des Leistungsnachweises unerlaubterw eise unterhält, bei Plagiaten oder bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben zur Zulassung, erklärt die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter den Leistungsnach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weis  oder  die  entsprec hende  Arbeit  als  nicht  bestanden  oder  einen ausgestellten Ausweis als ungültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wurde  aufgrund  eines  ungültig  erklärten  Leistungsnachweises ein  Titel  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  verliehen,  so  wird  di eser  durch  einen  Fakultäts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beschluss aberkannt; allfällig bereit s ausgestellte Urkunden werden ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gezogen. IV. Studienabschluss Master of Advanced Studies UZH in Schul psychologie (MAS UZH in Schul psychologie)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Der MAS-Studiengang umfasst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 bis 80 Studientage und dauert 4 Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Titel wird verliehen, wenn mindestens 60 ECTS Credits erwor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ben sind, die MAS-Abschlussarbeit und das Fachgespräch mit Erfolg bestanden  wurden,  die  Bestätigung über  die  Supervision  und  Selbst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - erfahrung und die notwendi ge Anzahl Fallberichte vorliegen sowie die Studiengebühren vollumfäng lich geleistet wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Studierende, denen der MAS nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis  oder  gegebenenfalls  ein Diplom  oder  Zertifikat  über  die erbrachten Leistungen. MAS-Abschluss arbeit und Fach gespräch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Die MAS-Abschlussarbeit best eht in der Regel aus einer fallbezogenen  Dokumentation  mit  er gänzender  Literaturarbeit.  Sie ergibt 4 ECTS Credits.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die MAS-Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesser ung innerhalb von maxi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mal  sechs  Monaten  zurü ckgegeben.  Eine  wied erum  als  ungenügend qualifizierte MAS-Abschlussarb eit wird definitiv abgelehnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 MAS in Schulpsychologie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.639
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  MAS-Abschlussarbeit  wird  v on  einer  Dozentin  oder  einem Dozenten betreut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Zum Fachgespräch wird zugelassen, wer insgesamt 58 ECTS Cre dits erworben hat. Das Fachgespräch ergibt 2 ECTS Credits.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Supervision und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Selbsterfahrung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Das  Direktorium  setzt  die  An zahl  der  zu  absolvierenden Supervisions- und Selbst erfahrungsstunden fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Direktorium bestimmt die zu r Supervision zuge lassenen Per sonen.  Die  Kosten  für  die  intern e  und  externe  Supervision  sowie  für Selbsterfahrung sind nicht in den Studiengebühren inbegriffen, sondern werden direkt mit den Supervisor innen und Supervisoren geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Direktorium setzt Richtlin ien für die Supervision und Selbst erfahrung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Praktikum
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Die  Studierenden  absolvieren  ein  schulpsychologisches Praktikum  im  Umfang  von  150  St unden  und  schreiben  zwei  Fall berichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Fallberichte müssen im Rahm en eines Praxisseminars vorge stellt  werden.  Das  Praktikum  eins chliesslich  Fallbe richt  und  Besuch des Praxisseminars ergibt 11 ECTS Credits. V.   F i n a n z e n
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Der  Studiengang  ist  kostendeckend  durchzuführen.  Das Direktorium setzt zur Erreichung de r Kostendeckung die minimal erfor derliche Zahl der Studierenden fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Kosten  werden  von  den  Stud ierenden  sowie  von  allfälligen Sponsoren getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Studiengebühren betragen zwischen Fr. 24 000 und 32 000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Studiengebühren können auf Antrag an das Direktorium ganz oder teilweise erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Es  besteht  kein  Anspruch  au f  Reduktion  der  Studiengebühren bei einer genehmigten Teildispensa tion aufgrund der Anrechnung von Studienleistungen aus äquivalenten in- oder ausländischen Ausbildun gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 In  den  Studiengebühren  sind  mit Ausnahme  der  nicht  während des  Studiengangs  abgegebenen  Lehr mittel  und  der  Kosten  für  die interne  und  externe  Supervision  so wie  für  die  Selbsterfahrung  sämt liche Gebühren ei ngeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Die  Rechnungsführung  richtet  sich nach  dem  Finanzreglement der Universität Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.639 MAS in Schulpsychologie Rücktritt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Nach Erhalt der Aufnahmebe stätigung kann innerhalb von zehn Tagen ohne Kostenfolge vom Studiengang zurückgetreten werden. Danach gelten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. Bei einem späteren Rücktritt werden die Studi engebühren nicht zurückerstattet. In  Härtefällen  entscheidet  die  St udiengangleiterin  oder  der  Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gangleiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 66, 539 ; Begründung siehe ABl 2011, 1973 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Oktober 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 415.112 .