Verordnung über die Beteiligung der Gemeinden an den Kosten der Ombudsperson
                            1 Beteiligung der Gemeinden an den Kosten der Ombudsperson
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            176.5 Verordnung über die Beteiligung der Gemeinden an den Kosten der Ombudsperson (vom 26. September 2011)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Antr äge des Ombudsmannes vom 31. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und der Geschäftsleitung vom 3. März 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 und gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            7 Sieht eine Gemeinde in ih rer Gemeindeordnung das Tätig werden der Ombudsperson vor, entricht et sie dieser eine Gebühr von jährlich Fr. 0.40 pro Einwo hnerin beziehungsw eise Einwohner.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die Gebühr gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 wird wie folgt auferlegt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 : a.   politische Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60% b.   Primarschulgemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20% c.   Oberstufenschulgemeinde   20%
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Bietet eine Gemeinde die Le istungen mehrerer Gemeinde typen an, sind die Gebühren für die beiden Gemeindetypen zusammen zuzählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die jährliche zu entrichtende Gebühr gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 und 2 reduziert sich um die Hälfte, wenn eine Ge meinde die Ombudsperson im laufen den Geschäftsjahr nicht mit einem Verfahren gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91 des Verwal tungsrechtspflegegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 beansprucht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die  Schulgemein den  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sind  verpflichtet,  der  Om budsperson jährlich die Anzahl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            176.5 Beteiligung der Gemeinden an den Kosten der Ombudsperson
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            7 Die Ombudsperson erfasst die Kosten der für die Gemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den erbrachten Leistungen in A bhängigkeit von Gemeindegrösse undtyp.  Gestützt  darauf  überprüft sie  periodisch  den  Gebührenansatz und die Verteilung gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1–3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 66, 861 ; Begründung siehe ABl 2011, 2822 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Januar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ABl 2010, 1766 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ABl 2011, 877 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 175.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Eingefügt durch KRB vom 26. Februar 2018 ( OS 73, 193 ; ABl 2018-03-09
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Juli 2018 ( ABl 2018-05-11 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Fassung gemäss KRB vom 26. Februar 2018 ( OS 73, 193 ; ABl 2018-03-09
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Juli 2018 ( ABl 2018-05-11 ).