Besondere Studienordnung für den Bachelor of Arts in Contemporary Dance der Zürcher Hochschule der Künste
                            1 Bachelor of Arts in Contemporary Dance – ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.131 Besondere Studienordnung für den Bachelor of Arts in Contemporary Dance der Zürcher Hochschule der Künste (vom 18. November 2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Hochschulleitung, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 der Allgemeinen Studi enordnung der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) vom 18. Dezember 2007 (ASO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , beschliesst: A. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Die Besondere Studienordnung (BSO) regelt die Zulassung zum  Studium  und  die  Organisation  des  Studiums  im  Studiengang Bachelor of Arts in Contemporary Dance des Depart ements Darstel lende Künste und Film.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Soweit die BSO keine Regelung enthält, gelten die Bestimmun gen der ASO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Ausbildungskonzept regelt di e inhaltlichen Ziele und Grund lagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziele des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiums
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Der Bachelor Contemporary Dance ist gleichermassen auf die  Weiterentwicklung  des  techni schen  Könnens  wie  auf  die  Ausbil dung von Tänzerinnen und Tänzern auf hohem künstlerischem Niveau sowie auf die Entwicklung von sch öpferischen und unt ernehmerischen Fähigkeiten ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studierenden werden dazu be fähigt, im tänzerischen Berufs feld, im Rahmen von Engagements bei freien Kompanien oder an Thea tern tätig zu sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie sind mit diversen Stilen des ze itgenössischen Tanzes sowie des akademischen Tanzes vertraut und können sich innerhal b dieser flexi bel bewegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Tanzausbildung an der ZHdK positioniert sich international und ist übergreifend auf das Eröffnen sowie Fördern von vielfältigen Zugängen zur Praxis orientiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Das Bachelorstudium wird als Kooperation sstudiengang mit der Manufacture der Haute Ecole de Th éâtre de Suisse Romande und dem Tanzwissenschaftlichen Institut der Universität Bern angeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.131 Bachelor of Arts in C ontemporary Dance – ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Das Bachelorstudium ist der Rege labschluss und berufsqualifizie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rend. Zudem vermittelt es die Grundlagen für ein Masterstudium. B. Zulassung zum Studium Vo r a u s setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Zum Studium wird zugelassen, wer: a.   die  Zulassungsvoraussetzungen  gemäss  den  Bestimmungen  der Fachhochschulgesetzgebung erfüllt, b.   einen  positiven  Entscheid  der  fa chlichen  Eignungsabklärung  vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weist, c.   entsprechende  tänzerische  Vork enntnisse  sowie  die  körperliche Eignung zur Tänzerin bzw. zum Tänzer mitbringt, d.   nachweist, dass sie oder er über genügend Deutschkenntnisse und über genügend Englischke nntnisse verfügt, um dem Unterricht fol
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen zu können, e.   Für das Bachelorstudium gilt fo lgende Altersbe schränkung: Alter bei Eintritt in das Studium mindest ens 17 bis höchstens 22 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Aufnahmen sur dossier sind möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Zahl der Studienpl ätze ist beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die verfügbaren Studienplätze we rden im Rahmen des Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verfahrens aufgrund eine r Bestenliste vergeben. C. Verfahren Aufnahme verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Das gestufte Aufnahmeverfahren besteht aus: a.   der Überprüfung der Zu lassungsvoraussetzungen, b.   dem Entscheid über die Zulass ung zur fachlichen Eignungsabklä
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung, c.   der fachlichen Eignungsabklärung, d.   dem Entscheid über die Zulassung zum Studium. Zulassung zur Eignungs abklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Zur  fachlichen  Eignungsabklär ung  werden  Kandidierende zugelassen,  welche  die  unter  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  genannten  Voraussetzungen erfüllen und folgende Unte rlagen eingereicht haben: a.   Anmeldeformular, b.   tabellarischer Lebenslauf, c.   Motivationsschreiben  einschlies slich  beruflicher  Zukunftsvorstel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lungen/Berufsziel,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bachelor of Arts in Contemporary Dance – ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.131 d.   Zeugnis nach Massgabe der AS O und der übergeordneten Gesetz gebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zusätzliche Unterlagen und Arbe itsproben können eingefordert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eignungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die fachliche Eignungsabklärung findet in einem zweiteili gen Verfahren statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der erste Teil besteht aus der Beurteilung der eingereichten Unter lagen.  Die  positive  Be urteilung  dieser  Unterl agen  ist  Voraussetzung für die Einladung zum zweiten Teil der Eignungsabklärung, der Audi tion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der zweite Teil der Eignungsabklärung enthält eine ein- oder zwei tägige  Audition  einschliesslich  ei nes  Aufnahmegesprächs  oder  eines Übertrittsgesprächs für den Fall des Eintritts in ein höheres Semester sowie einer künstlerischen und physischen Eignungsabklärung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  positive  Gesamtbe urteilung  der  einger eichten  Unterlagen, der Audition, des Gesprächs sowie der künstlerischen und physischen Eignungsabklärung ist Vo raussetzung für die Zu lassung zum Studium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Eine nicht bestandene fachlich e Eignungsabklärung kann einmal pro Studiengang wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beurteilungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kriterien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Für  die  fachliche  Eignungsabkl ärung  sind  insbesondere  fol gende Kriterien massgebend: a.   tänzerisches und künstl erisches Potenzial, b.   physische Eignung, c.   Motivation, Interessen, Ne ugier, Arbeitsverhalten, d.   Selbstständigkeit und Ei genverantwortlichkeit, e.   Reflexionsfähigkeit, Selbst einschätzung, Selbstkompetenz, f. Team- und Kommunikationsfähi gkeit, soziale Kompetenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Termine
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Für das Aufnahmeverfahren is t die Studiengangsleitung zu ständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  bestimmt  eine  Prüfungskom mission,  bestehend  aus  mindes tens zwei Dozierenden des Studienga ngs und/oder Fachexperten sowie der Studiengangsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Über  die  definitive  Zulassung entscheidet  die  Studiengangslei tung auf Antrag der Prüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Zulassung gilt für das Studien jahr, für welches die fachliche Eignungsabklärung vorgesehen war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Studiengangsleitung bestimmt den Termin der Eignungsabklä rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.131 Bachelor of Arts in C ontemporary Dance – ZHdK D. Struktur des Studiums Studiendauer und Studien umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Das  Studium  ist  in  mindestens  sechs  und  höchstens  acht Semestern zu absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Studiengang  umfasst  Studienleistungen  im  Umfang  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180 ECTS-Punkten. Studienaufbau und Studien angebot
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Das Studium gliedert sich in drei Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  erste  Studienjahr  gilt  als Probejahr.  Die  Studierenden  wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 und 3 durch das Dozierendenteam des ersten Studienjahres  beurteilt.  Zuständi g  für  den  Entscheid  zur  Weiterfüh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung des Studiums ist die Studiengangsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im Abschlussjahr soll nach Mögl ichkeit ein Praktikum in institu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionellen Tanzkompanien oder freien Tanzkompanien/Projekten absol
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - viert werden. Das Verfahren richtet sich nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das Studium ist modular aufgebaut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Das Studienangebot richtet sich nach dem Ausbildungskonzept und besteht aus Pflicht-, Wahlpflicht- sowie Wahlmodulen. Wahl und Anrechnung der Z-Modul- Lehrangebote
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Die Studierenden müssen im Verlaufe des Studiums 9 ECTS- Punkte in den studiengangsübergreifenden Z-Modulen absolvieren. Die Z-Modul-Lehrveranstaltungen  sind  in ter-  und  transdisziplinär  ausge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - richtete Wahlpflichtangebote und finden in der Rege l als einwöchige Lehrveranstaltung in der Zw ischensemesterzeit statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Reglement für Z-Module regelt die Organisation und Struktur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Z-Module können ab dem zwei ten Semester besucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Auswahl und Belegungsrhythmus für die Z-Module werden von der oder dem Studierende n bestimmt, gegebenenf alls in Abstimmung mit der Studiengangsleitung und in Übereinstimmung mit den Vorga
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ben des Studiengangs. Semester struktur
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Die  Semesterstruktur  rich tet  sich  primär  nach  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  ASO und in zweiter Linie nach der depa rtementalen Semesterstruktur. Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahmen können sich durch bestimmte Projekt- und Produktionszusam
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - menhänge ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Tages- und Wochenstrukturen orientieren sich am Semester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - studienplan.  Ausnahmen  können  sich  durch  bestimmte  Projekt-  und Produktionserford ernisse ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei Bedarf können ausnahmsweis e am Wochenende Lehrveran
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - staltungen (Workshops, Produktionen, ausserordentliche Veranstaltun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen  usw.)  durchgeführt  werden.  Dies e  Veranstaltungen  sind  von  der Studiengangsleitung zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Bachelor of Arts in Contemporary Dance – ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.131
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absage ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kündigter Lehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            veranstaltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Bei weniger als fünf Teilnehm enden, infolge höherer Gewalt und bei längerem Ausfall einer ode r eines Dozierenden durch Unfall oder  Krankheit  kann  eine  angekündi gte  Lehrveranstaltung  abgesagt werden. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz. E. Studienleistungen und Bewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Studienleistungen werden al s Einzel- oder Gruppenarbeit erbracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als Leistungsnachweise gelten insbesondere: a.   Projektarbeiten, Präs entationen und Aufführungen, b.   schriftliche Arbeiten und Essays, c.   Standortgespräche, d.   Absolvierung der Kurse und Module, e.   Bachelor-Thesis, Diplomprojekt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Bedingungen  der  Durchführung,  insbesondere  Zeitpunkt, Form und Umfang der Leistungsnac hweise, werden in der Modulaus schreibung vor Semester beginn veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewertungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Die einzelnen Module werden mit der Bewertung «bestan den» oder «nicht besta nden» oder mit den Buch staben A–F bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  für  den  Bachelorabschluss massgebenden  Leis tungen  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Abs. 1 werden mit den Buchstaben A–F bewertet.
                            3 Folgende  Kriterien  sind  bei  de r  Bewertung  insbesondere  mass gebend: a.   tanztechnisches und kü nstlerisches Können, b.   professionelle Haltung und Ar beitshaltung im Unterricht, c.   Reflexionsfähigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Zuständig  sind  die  Dozierenden der  Module  oder  der  Kurse.  In Zweifelsfällen entscheidet die Studiengangsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Wer ungenügende Leistungen erbr ingt, hat nicht bestanden. Das selbe  gilt  bei  Fernbleiben  oder  Ab bruch,  falls  ke ine  Gründe  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Abs. 2 nachgewiesen werden.
                            6 Wer eine Studienleistung erbracht hat, kann sich nicht nachträg lich auf bekannte oder erkennbare Pr obleme, welche die Leistung be einträchtigten, berufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erteilung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ECTS-Punkten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 ECTS-Punkte werden erteilt, wenn mindestens 80% eines Studienangebots  besucht  wurden  und  die  Leistung  als  «bestanden» oder mindestens mit dem Buchstaben E bewertet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.131 Bachelor of Arts in C ontemporary Dance – ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Zahl der für die einzelnen Ka tegorien von Studienleistungen zu vergebenden ECTS-P unkte wird im Ausbildungskonzept festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ECTS-Punkte zu einem Modul we rden entweder vollständig oder gar nicht vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei Gruppenarbeiten wird das gemeinsam erzielte Arbeitsprodukt allen Gruppenmitgliedern gleichmässig zu gerechnet. Einzelleistungen werden soweit als möglich getrennt bewertet. Anrechnung andernorts erworbener ECTS-Punkte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Studienleistungen an anderen Hochschulen können ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechnet werden. Die Anzahl der an erkannten ECTS-Punkte wird auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - grund des in Abs. 2 beschrie benen Verfahrens festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 An  anderen  Hochschulen  erbrachte  Studienleistungen  können anstelle eines oder mehrerer Pf licht- oder Wahlpflichtmodule ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechnet werden, wenn sie in Inhalt und Lernzielen vergleichbar sind. Die Teilnahme und Anerkennung so lcher Studienangebote bedarf der Zustimmung der Studiengangsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Beim  Nachweis  gleichwertiger Studienleistungen,  die  innerhalb vorangegangener, abgeschlossener Ausbildungen erbracht wurden, kann der Erlass von Teilen der Ausbildung beantragt werden . Zuständig für den  Entscheid  ist  die  Departemen tsleitung  auf  An trag  der  Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gangsleitung. Ve r s ä u m t e   L e i s tungsnachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Ein unbegründet versäumter Leist ungsnachweis gilt als nicht bestanden oder wird mit dem Buchstaben F bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wer  einen  Leistungsn achweis  begründet  versä umt,  muss  diesen nachholen.  Als  Gründe  gelten  insb esondere  höhere  Gewalt,  Militär
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dienst, Krankheit, Unfall, Todesfall oder Betreuungsnotfall in der Fami
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lie.  Der  Hinderungsgrund  muss dem  Studiengangsse kretariat  unver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - züglich mitgeteilt und belegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Studiengangsleitung kann fü r begründet versäumte Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nachweise Ersatzleistungsnachweise festlegen. Sie entscheidet im Zwei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - felsfalle über Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Werden keine Ersatzleistungsnachw eise durchgeführt, sind begrün
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - det  versäumte  Leistungsnachweise  zum  nächstmöglichen  regulären Termin nachzuholen. Wiederholung, Ersatz und Nachbesserung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Bestandene  Leistungsnachwei se können nicht wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nicht bestandene Leistungsnachw eise können am nächstmöglichen regulären Termin einmal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Bachelor of Arts in Contemporary Dance – ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.131
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Nicht  bestandene  Leistungsnachw eise,  für  die  keine  Prüfungen durchgeführt werden, können durch gl eichwertige Module oder gleich wertige  Ersatzleistungen  ersetzt  werden.  Über  die  Möglichkeit  und Gleichwertigkeit des Ersatzes en tscheidet die Studiengangsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Studiengangsleitung  legt  fe st,  ob  und  unter  welchen  Bedin gungen nicht erfüllte Leistungsnachw eise innerhalb einer festgelegten Frist einmalig nachge bessert werden können. F. Organisation des Studiums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Praktikum,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Urlaub, Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unterbruch,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Projekt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            teilnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Die  Studiengangslei tung  genehmigt  Art  und  Dauer  des Praktikums, Urlaubs, Studienunterbr uchs sowie der Projektteilnahme innerhalb der ZHdK oder an externen Institutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein  Unterbruch  darf  nicht  länger als  ein  Jahr  dauern,  damit  die Studienleistung bei Wiedereint ritt voll angerechnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wec hs el de r
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hochschule, des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiengangs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Für Verfahren und Entscheid gelten §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3–8 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Voraussetzungen für die Zulassung beim Wechsel von einem ande ren Studiengang oder von ei ner anderen Hochschule sind: a.   Nachweis der bisher absolviert en und mit den Studiengangsanfor derungen  vergleichbare n  Studienleistungen  (quantitativ:  ECTS- Punkte,  qualitativ:  künstlerische, tanztechnische  und  theoretische Kompetenzen), b.   Gespräch mit der Studiengangsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Einstufung in ein Studienseme ster erfolgt aufgrund der Eig nungsabklärung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 und unter der teilwe isen oder vollumfäng lichen Anrechnung von Studienleistungen und ECTS-Punkten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Über Zulassung zum Studium, Semestereinstufung und Anerken nung der Studienleistungen entsch eidet die Studiengangsleitung end gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gast- und Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tauschsemester
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Gast- und Austauschsemester können an Hochschulen im In- und Ausland absolviert werd en, wenn die Studienangebote dem Ausbildungsziel entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studiengangsleitung entscheide t vorgängig auf Antrag des oder der Studierenden über die Bewilligung von Gast- oder Austauschsemes tern und die Anerkennung von Studienangeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Studiengangsleitung berät die Studierenden bei Gast- und Aus tauschsemestern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Gast- und Austauschsemester an an deren Hochschulen sind in der Regel im Umfang von ei nem Semester möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.131 Bachelor of Arts in C ontemporary Dance – ZHdK Studien beratung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Die  Studierenden  haben  nebe n  der  allgem einen  Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beratung der ZHdK Anspruch auf eine Studienberatung im Departe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ment Darstellende Künste und Film.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für diese ist die Studiengangsleitung zuständig. Kommuni kation und Information
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Die  ZHdK,  das  Departement Darstellende  Künste  und Film und der Studiengang liefern di e für den Studienbetrieb notwendi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen Informationen und stellen die für die Kommunikation geeigneten Mittel zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studierenden bemühen sich ak tiv um interne Informationen. Infrastruktur
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Die Studierenden kommen für ihre persönlichen Materia
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lien und Arbeitsinstrumente wie Trainingskleidung , physiotherapeu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tische Hilfsmittel, IT selber auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studierenden haben Anspruch auf Benutzung der Infrastruk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tur der ZHdK, soweit sie mit dem Studium  in  Zusammenhang  steht. Dazu  gehören  die  Ballett-  und  Tanz säle,  Theorieräume,  Bibliothek, Präsentations- und Mehrzweckräume , hochschuleigene Aussenräume, Werkstätten, Maschinen, Apparate, Computer einschliesslich erforder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - licher Programme, Netzwe rkintegration und Peripherie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verbrauchsmaterial und Produkti onsmittel werden in beschränk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tem Mass zur Verfügung gestellt. Studienort
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            Studienort ist grundsätzlich die ZHdK. Studienreisen/ Exkursionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            Studienreisen und Exkursione n innerhalb von Pflichtveran
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - staltungen können von der ZHdK im Rahmen des Budgets finanziell mitgetragen werden. G. Diplom Diplom anforderung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Für  einen  Abschluss  im  Bach elor  Contemporary  Dance sind  mindestens  vier  Semester  im  BA  Contemporary  Dance  an  der ZHdK zu absolvieren. Ausnahmen sind in Absprache mit der Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gangsleitung möglich. Diplom abschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Folgende Leistungen sind für das Diplom massgebend: a.   schriftliche Arbeit (Bachelor-Thesis), b.   tänzerische Arbeit (Diplomprojekt).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studiengangsleitung bestimmt eine Pr üfungskommission, be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stehend aus der Studiengangsleitu ng, zwei Dozier enden des Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gangs und mindestens einer Expertin oder einem Experten, die oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Bachelor of Arts in Contemporary Dance – ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.131
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In Ausnahmefällen kann das Dipl omprojekt, welches im Ausland absolviert wird, mit Ge nehmigung durch die Studiengangsleitung von lediglich einem Mitglied der Prüf ungskommission bewertet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Kriterien der Bewertun g richten sich nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Abs. 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Jeder einzelne Leistungsnachweis muss mindestens mit dem Buch staben E bewertet werden, damit das Bachelordiplom vergeben wer den kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            1 Das  Bachelordiplom  wird  verliehen,  wenn  180  ECTS- Punkte erreicht sowie alle Leistungsnachweise bestanden wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zuständig für die Erteilung des Diploms ist die Departementslei tung auf Antrag der Studiengangsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zum  Diplom  werden  der  Diplom zusatz  und  ein  Notenblatt  mit den Bewertungen der erbrachten Studienleistungen ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Diplomurkunde wird am Ende des Abschlusssemesters erteilt. H. Produktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            1 Produzentin und Rechteinhaberi n sämtlicher im Bachelor studiengang Contemporary Dance he rgestellten Werk e ist die ZHdK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Studiengangsleitung  vertritt die  ZHdK  in  ihren  Funktionen als Produzentin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Details betreffe nd Verantwortlichkeiten, Rechte und Pflich ten  der  Studierenden  bei  der  Erar beitung  von  Projekten  sind  im «Merkblatt  für  die  Arbeit  in  Proj ektmodulen»  für  den  Bachelor  of Arts in Contemporary Dance geregelt. I. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            Diese  Studienordnung  tritt  na ch  der  Genehmigung  durch den Fachhochschulrat am 1. April 2016 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 71, 33 ; Begründung siehe ABl 2015-12-18 . Vom Fachhochschulrat geneh migt am 8. Dezember 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 414.262 .