Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang CAS in Applied Economic History an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich
                            1 CAS in Applied Economic History
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.647 Verordnung über den Weiterbildungsst udiengang CAS in Applied Economic History an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (vom 30. Januar 2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Universitätsrat beschliesst: I. Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwendungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organi sation des Weiterbildungsstudiengan gs CAS in Applied Economic His tory an der Philosophischen Fakultä t der Universität Zürich. Der Lei tende Ausschuss erlässt ausführende Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Trägerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und verliehener
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die Trägerschaft obliegt der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Den  erfolgreichen  Absolventinnen  und  Absolventen  wird  der Abschluss «Certificate of Advanc ed Studies UZH in Applied Econo mic History» (CAS UZH) verliehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Fakultät  führt  den  CAS-Studiengang  im  Rahmen  des  Stu diengangs «Applied History» gemä ss der Verordnun g über die Weiter bildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Applied History an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich vom 25. Januar 2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 (Verordnung  über  die  Weiterbildungsstudiengänge  CAS,  DAS  und MAS in Applied History) durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zielsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Der Studiengang ist eine berufs begleitende universitäre Wei terbildung  mit  dem  Ziel,  fundierte Kenntnisse  in  Theorie,  Methode sowie spezifische Inhalte im Bereic h der Wirtschaftsge schichte zu ver mitteln  und  die  kulturelle  und  hist orische  Dimension  der  Ökonomie zu erschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Studiengang verbindet akad emische  Lehre  und  Forschung mit der Praxis und fördert gleichze itig fachliche, methodische sowie soziale Kompetenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.647 CAS in Applied Economic History Zulassung zum Studiengang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die Studierenden verfügen üb er einen Hochschulabschluss auf Masterstufe sowie Berufserfahr ung. In Ausnahmefällen können Per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sonen mit einem Hochschulbachelor so wie spezifischer Berufserfahrung oder mit einer gleichwertigen Qualifikation zugelassen werden. Über die Gleichwertigkeit entscheidet de r Leitende Ausschuss «sur dossier» und abschliessend. Er kann für St udienbewerberinnen und -bewerber, welche  ausnahmsweise  zugelassen werden  sollen,  die  Zulassung  von einem erfolgreichen Aufnahme gespräch abhängig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Einzelne Module oder Teile dav on können einem weiteren Per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sonenkreis  der  universitären  und  au sseruniversitären  Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Der Besu ch einzelner M odule führt nicht zu einem Abschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Pro Studiengang werden maximal 40 Studierende zugelassen. Diese werden an der Philosophisc hen Fakultät registriert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung. II. Organisation Philosophische Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Die Philosophische Fakultät üb t die Aufsicht über den Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - diengang aus. Der Studi engang unterliegt den Qualitätsanforderungen der Universität Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Fakultät verleiht den Abschlu ss «Certificate of Advanced Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dies UZH in Applied Economic History». Leitender Ausschuss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Der  Leitende  Ausschuss  ist  identisch  mit  dem  Leitenden Ausschuss gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 der Verordnung über die Weiterbildungsstudien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gänge CAS, DAS und MAS in Applied History
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Aufgaben des Leitenden Auss chusses sind identisch mit den Aufgaben gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 der Verordnung über di e Weiterbildungsstudien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gänge CAS, DAS und MAS in Applied History.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Leitende Ausschuss ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkei t anderer Organe fallen. Beirat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Der Beirat ist identisch mit dem Beirat gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 der Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ordnung über die Weiterbildungsstud iengänge CAS, DAS und MAS in Applied History.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Aufgaben des Beirats sind identisch mit den Aufgaben gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 der Verordnung über die Weiter
                            bildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Applied History.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 CAS in Applied Economic History
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.647
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiengang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            leitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die  Studiengangleitung  ist  id entisch  mit  der  Studiengang leitung  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  der  Verordnung  über  die  Weiterbildungsstudien gänge CAS, DAS und MAS in Applied History.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Aufgaben der Studiengangleit ung sind identisch mit den Auf gaben  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  der  Verordnung  über  die  Weiterbildungsstudien gänge CAS, DAS und MAS in Applied History.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehrkörper
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Der  Lehrkörper  ist  identisc h  mit  dem  Lehrkörper  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 der Verordnung über die Weit
                            erbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Applied History.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für die Dozierenden der Universität Zürich besteht weder ein An spruch noch eine Verpflichtung zu r Mitwirkung am Weiterbildungsstu diengang. III. Module, ECTS Credit s und Leistungsnachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Module
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Der  Stoff  gliedert  sich  in  i nhaltlich  und  zeitlich  kohärente Module, die in Deutsch oder Eng lisch angeboten werden. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der Ausschreibung des Studien gangs  definiert.  Der  Leitende  Au sschuss  kann  Teile  der  Weiterbil dungsstudiengänge an in- oder ausl ändischen universitären Hochschu len durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            European
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Credit Transfer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            System
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Die Studienleistungen werden gemäss dem European Cre dit Transfer and Accumulation System (ECTS) bemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ECTS Credits werden für bestandene Module vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ein ECTS Credit entspricht einer Arbeitsleistung von etwa 30 Stun den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Eine Anrechnung von ECTS Cred its aus anderen in- und auslän dischen Programmen ist nicht möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Ein Modul gilt dann als best anden, wenn de r dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbrac ht worden ist. Ein Leistungsnach weis kann insbesonde re bestehen aus: a.   mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Mo duls, b.   Referaten im Ra hmen eines Moduls, c.   schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls, d.   Falldokumentationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.647 CAS in Applied Economic History
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die jeweilige Form des Leistung snachweises  wird  von  der  Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - diengangleitung in Absprache mit den zuständigen Dozierenden fest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Schriftliche Arbeiten sind zusä tzlich in elektronischer Form ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zureichen.  Die  Arbeit  kann  mit entsprechender  Software  auf  unred
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche Handlungen überprüft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Bewertung der Leistungsnachw eise erfolgt durch die Dozie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - renden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Ein ungenügender Leistungsnachwei s kann einmal wiederholt wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den. Die Wiederholung muss innerh alb von drei Monaten nach Kennt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nis des Nichtbestehens am nächst möglichen Termin erfolgen. Andern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - falls gilt der Leistungsnachweis als definitiv ni cht bestanden. Abmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Tritt  vor  Beginn  eines  Leistungsnachweises  ein  zwingen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - der, unvorhersehbarer und unabwe ndbarer Verhinderungsgrund ein, ist der Studiengangleitung unverzügli ch ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Best ätigung (insbes ondere einem ärzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Tritt ein solcher Ve rhinderungsgrund unmi ttelbar vor oder wäh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rend eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der Examinatorin oder dem Examinator bzw. der Aufsicht mitzuteilen. Das Abmeldegesuch bzw. die schriftliche Mitteilung ist innerhalb von zwei Arbeitstagen zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sammen mit den entsprechenden Best ätigungen (insbesondere einem ärztlichen Zeugnis) der Studi engangleitung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im Zweifelsfall kann eine vertra uensärztliche Abklärung verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Geltendmachung von Abmeldung sgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Über  die  Genehmigung  einer  Ab meldung  oder  eines  Abbruchs des Leistungsnachweises entscheidet die Studiengangleitung. Wird das Abmeldegesuch abgelehnt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Bleibt eine Studentin oder ein St udent der Erbringung eines Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden. Benotung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Die  Leistungsnachweise  werden  in  der  Regel  mit  den Noten 1 bis 6 bewertet. Halbe Note n sind zulässig. Noten unter 4 sind ungenügend. Nicht benotete Leistung snachweise werden mit «bestan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den» oder «nicht be standen» bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es müssen mindestens 50% der ECTS Credits aus benoteten Mo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dulen stammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 CAS in Applied Economic History
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.647
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Gesamtnote  errechnet  sich aus  dem  gewichteten  Mittel  der Einzelnoten.  Sie  wird  exakt  berechnet  und  auf  eine  Kommastelle gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betrugs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            handlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Bei Betrugshandlungen, in sbesondere we nn jemand uner laubte Hilfsmittel mitbringt oder ve rwendet oder sich bei der Durch führung des Leistungsnachweises un erlaubterweise unterhält, ein Plagiat einreicht  oder  aufgrund  von  unri chtigen  oder  unvollständigen  Anga ben zugelassen wurde, erklärt der Leitende Ausschuss den Leistungs nachweis als nicht bestanden, die Zulassung als erschlichen oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wurde die Zulassung als erschlichen erklärt, erfolgt sofort ein Aus schluss aus dem Studiengang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wurde aufgrund des als nicht best anden erklärten Leistungsnach weises oder aufgrund der erschlichenen Zulassung ein Abschluss gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 verliehen, so wird dieser au
                            fgrund eines Fakultä tsbeschlusses ab erkannt; allfällig bereits ausgeste llte Urkunden werden eingezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Leitende Ausschuss beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren beantragt werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Die  Studierenden  erhalten nach  jeweils  einem  Semester eine Aufstellung über die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die Aufstellung  kann  bezüglich  der  neu  darin  aufgeführten  Leistungen innert einer Frist von 30 Tagen Ei nsprache beim Le itenden Ausschuss erhoben werden. Gegen den Entschei d des Leitenden Ausschusses ist ein Rekurs an die Re kurskommission de r Zürcher Hochschulen innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Tagen möglich. IV. Abschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Certificate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            of Advanced
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studies UZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Applied
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Economic
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            History
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (CAS UZH)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Der Studiengang umfasst 30 bis 40 Präsenztage und dauert in der Regel 4 Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  CAS-Abschluss  wird  verlie hen,  wenn  mindestens  24  ECTS Credits erworben worden sind und die Studienge bühren vollumfäng lich geleistet wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diploma
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Supplement
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Zu jedem Abschluss wird ei n Diploma Supplement (Diplom zusatz) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.647 CAS in Applied Economic History V. Finanzen Studien gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Der  Studiengang  ist  kostendeckend  durchzuführen.  Der Leitende Ausschuss setz t zur Erreichung der Kostendeckung die mini
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mal erforderliche Zahl der Studierenden fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kosten werden von den Studierenden und den Teilnehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den einzelner Module oder Teilen davon sowie von allfälligen Sponso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Studiengebühren  für  den  Studiengang  betragen  zwischen Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8000 und Fr. 12 000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Kursgebühren  für  Besuche  ei nzelner  Module  oder  Teilen davon werden vom Leitende n Ausschuss festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Studiengebühren können auf An trag an den Leitenden Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schuss ganz oder teilweise erlassen werden. Es besteht kein Anspruch auf Reduktion der Studiengebühren be i einer genehmigten Teildispen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sation aufgrund der Anrechnung vo n Studienleistungen aus einem äqui
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - valenten Programm einer in- oder ausländischen un iversitären Hoch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schule  oder  bei  einem  freiwilligen Verzicht  der  Studentin  bzw.  des Studenten auf Leistungen des Studiengangs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 In  den  Studiengebühren  sind  mi t  Ausnahme  der  nicht  während des Studiengangs abgegebenen Lehrmittel sowie der Reise- und Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kunftskosten sämtliche Gebühren eingeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Die  Rechnungsführung  richtet  sich nach  dem  Finanzreglement der Universität Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . Rücktritt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von zehn Tagen ohne Kostenfolge vom St udiengang zurückgetreten wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den. Danach gelten die gesamten St udiengebühren als geschuldet. Bei einem  späteren  Rücktritt  werden  die  Studiengebühren  nicht  zurück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - erstattet. In Härtefällen ents cheidet der Leitende Ausschuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kursgebühren für den Besuch v on einzelnen Modu len oder Teilen davon werden bei schriftlicher Ab meldung bis zum Ablauf der Bewer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bungsfrist  zurückerstattet.  Bei Abmeldung  nach  diesem  Datum  ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fällt der Anspruch auf Rückerstattung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 72, 167 ; Begründung siehe ABl 2017-02-10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. März 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 415.112 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 415.622 .