Verordnung über die Beteiligung der Gemeinden an der Einlage des Kantons in den Bahninfrastrukturfonds des Bundes
                            1 Bahninfrastrukturfonds des Bundes (VB BIF)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            740.7 Verordnung über die Beteiligung der Gemeinden an der Einlage des Kantons in den Bahninfrastrukturfonds des Bundes (VB BIF) (vom 26. September 2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 a des Gesetzes über den öffentlichen Personenverkehr vom 6. März 1988 (PVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Geme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            inden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Die  Beiträge  der  einzelnen  Gemeinden  im  Rahmen  der Beteiligung der Gemeinden an der Einlage des Kantons in den Bahn infrastrukturfonds gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 a PVG berechnen sich nach dem Ver hältnis  ihres  Einwohnerbestande s  zum  Einwohnerbestand  des  Kan tons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Einwohnerbestand der Gemeinde n richtet sich nach der Ein wohnerzahl gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 lit. e des Finanzausgleichsgesetzes vom 12. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 der Finanzausgleichsvero rdnung vom 17. August 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Zürcher  Verkehrsverbund  be rechnet  die  Beiträge  der  Ge meinden für das nachfolgende Beitra gsjahr gestützt auf die vom Bun desamt für Verkehr berechnete Beteiligung des Kantons gemäss Art. 23 der Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Pla nung und Finanzierung der Bahninfrastruktur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 . Er teilt den Gemeinden das Ergebnis der Berechnung jeweils bis Ende Ju ni des Vorj ahres mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stellung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die Volkswirtschaftsdirektion stellt den Gemeinden die Bei träge quartalsweise in Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Passt das Bundesamt für Verkehr die Beteiligung des Kantons im Laufe des Beitragsjahres an, wird die daraus folgende Veränderung der Beiträge der Gemeinden mit de r vierten Quarta lsrechnung ausge glichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 73, 521 ; Begründung siehe ABl 2018-10-05 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Januar 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 132.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 132.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 740.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 SR 742.120 .