Verordnung der Finanzdirektion über die Steuerfreibeträge von quellensteuerpflichtigen Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
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                            631.423 Verordnung der Finanzdirektion über die Steuerfreibeträge von quellensteuerpflichtigen Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (vom 10. September 2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Finanzdirektion, gestützt auf §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3, 6, 9 und 12 der Veror dnung über die Quellensteuer für natürliche und juristische Pers onen ohne steuerrechtlichen Wohn sitz oder Aufenthalt in der Schweiz vom 2. Februar 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , verfügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            freibeträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die  Quellensteuer  für  natürliche  und  juristische  Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz wird nicht erhoben, wenn die steuerba ren Bruttoeinkünfte weniger betragen als: a.   bei Künstlerinnen, Künstlern, S portlerinnen, Sportlern, Referen tinnen und Referenten (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95 Steuergesetz vom 8. Juni 1997 [StG]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ): Fr. 300 der von einer Schuldnerin oder einem Schuldner der steuer baren Leistung pro Veranstaltun g ausgerichteten Leistungen, b.   bei Verwaltungsrätinne n und Verwaltungsräten (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96 StG): Fr. 300 der von einer Schuldnerin oder ei nem Schuldner der steuerbaren Leistung gesamthaft in einem Steuer jahr ausgerichteten Leistungen, c.   bei Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubigern (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97 StG): Fr. 300 im Steuerjahr, d.   bei Empfängerinnen und Empfängern von Renten aus Vorsorge einrichtungen (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98 und 99 StG): Fr. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            00 im Steuerjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 75, 533 ; ABl 2020-09-18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Januar 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 631.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 631.42 .